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Beschaffung und Vertrieb

22.11.2021
Stillschweigende Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen bei Verbraucherverträgen nach neuem AGB-Recht

Ab dem 01.03.2022 können Verträge nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit stillschweigend durch AGB  nur noch auf „unbestimmte Zeit“ mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat verlängert werden. Für Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, gilt dies jedoch nicht.

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ändert der Gesetzgeber die Regelungen in § 309 Nr. 9 lit. b und c BGB. Wie zuvor können Unternehmer mit Verbrauchern zwar oftmals eine Vertragserstlaufzeit von 2 Jahren vereinbaren. Stillschweigende Vertragsverlängerung sind zukünftig aber nur noch dann wirksam, wenn sich das Vertragsverhältnis  auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Die bisherige Gesetzeslage, wonach eine bindende Verlängerungslaufzeit von bis zu 1 Jahr zulässig war, wird damit aufgegeben.

Ebenfalls für Unternehmen zu beachten ist die Neuregelung des § 309 Nr. 9 lit. c BGB, wonach Klauseln, die eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit vorsehen, ebenfalls unwirksam sind.

Auf Altverträge sind die Neuregelungen gem. Art. 229 § 60 EGBGB jedoch nicht anwendbar. Für diese bleibt die aktuelle Rechtslage unverändert.

01.10.2021
Neues Kaufrecht und Regelungen für digitale Produkte ab dem 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 treten zahlreiche Änderungen im Kaufrecht, insbesondere für Verbrauchsgüterkäufe über digitale Produkte bzw. Waren mit digitalen Elementen, in Kraft. Aufgrund der Gesetzesreformen ergeben sich für Unternehmen in den unterschiedlichen Vertriebskanälen neue Anforderungen und Pflichten, die bis zum Jahresende umzusetzen sind.

Die Gesetzesnovellen dienen der Umsetzung europäischer Richtlinien, namentlich der Richtline (EU) 2019/770 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie der Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der RL 1999/44/EG. Inhaltlich betroffen sind neben dem Kaufrecht auch die sonstigen Vertragstypen des BGB, wie beispielhaft Miet-, Dienst- oder Werkverträge, soweit Gegenstand der Verträge die Überlassung bzw. Bereitstellung von digitalen Inhalten ist.

Abgrenzung von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Die sachliche Anwendbarkeit der Normen richtet sich im Bereich der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen zukünftig danach, ob es sich um digitale Produkten, d.h. digitale Inhalte (z.B. Software, Video-/Audiodateien, elektronische Bücher) oder digitale Dienstleistungen(ASP/Saas, Cloud-Dienste, Plattformen oder soziale Medien) oder um Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen. Letztere sind nach der Legaldefinition Kaufsachen, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (z.B. Smart-TV).

Daten als Gegenleistung

Die in den §§ 327ff. BGB kodifizierten, übergreifenden Bestimmungen für digitale Produkte einschließlich etwaiger Gewährleistungsrechte, gelten zukünftig nicht nur für entgeltliche Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern gem. §§ 312, 327 Abs. 3 BGB n.F. auch dann, wenn der Verbraucher dem Unternehmer als Gegenleistung für das digitale Produkte personenbezogene Daten bereitstellt bzw. sich hierzu verpflichtet, sofern solche personenbezogenen Daten nicht ausschließlich zur Erfüllung der Pflichten des Unternehmers oder gesetzlicher Anforderungen verarbeitet werden.

Sachmangelbegriff

Während die Gesetzesänderungen im Wesentlichen allein Verbraucherverträge betreffen, wird ein modifizierter Sachmangelbegriff für das gesamte Kaufrecht eingeführt mit der Folge, dass nunmehr subjektive und objektive Abweichungen gleichrangig einen Mangel der Kaufsache begründen.

Wichtig für den Verbrauchsgüterkauf ist zukünftig zu beachten, dass die Wirksamkeit von sog. „negativen Beschaffenheitsvereinbarungen“ nunmehr eine vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers voraussetzen und eine Abweichung von (objektiven) Anforderungen im Vertrag ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren sind.

Updatepflicht

Für digitale Produkte als auch Waren mit digitalen Elementen sehen die Gesetzesänderungen ab dem. 01.01.2022 eine Aktualisierungspflicht vor. Eine solche besteht nicht nur nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (subjektive Anforderungen), sondern auch nach Maßgabe der an die Kaufsache bestehenden objektiven Anforderungen. Demzufolge ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind und den Verbraucher über diese Aktualisierungen informieren (sog. Updatepflicht).

Ansprüche des Käufers wegen einer Verletzung dieser Updatepflicht verjähren nach § 475e BGB n.F. nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Der Verkäufer haftet jedoch dann nicht für Sachmängel, wenn er seinen Aktualisierungs- und miteinhergehenden Informationspflichten nachweislich genügt und ein Sachmangel bei ordnungsgemäßer Installation des Updates durch den Käufer nicht aufgetreten wäre.

Beweislastumkehr und Verjährung

Die bereits aktuell für Verbrauchsgüterkäufe geltende Beweislastumkehr wird grundsätzlich von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Darüber hinaus tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel während der Dauer der Verjährungsfrist erstmals gezeigt hat. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist bleibt insbesondere für gebrauchte Sachen zulässig, unterliegt zukünftig jedoch denselben strengen Anforderungen wie die Vereinbarung einer negativen Beschaffenheit.

Fazit:

Unternehmen, die digitale Produkte vertreiben oder Waren mit digitalen Elementen verkaufen, wird empfohlen, sich einen Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen zu verschaffen und die Produkte entsprechend zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für solche Produkte bzw. Dienste, die grundsätzlich unentgeltlich erbracht werden. Auf dieser Grundlage werden in den unterschiedlichen Vertriebskanälen entsprechende Anpassungen bezüglich der Informationspflichten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umzusetzen sein. Darüber hinaus bedarf es ggfs. der Prüfung der Prozesse zur Aktualisierung der Produkte und der diesbezüglichen Abstimmung mit dem Hersteller, der in der Regel für die Bereitstellung der (Sicherheits-)Updates am Ende der Lieferkette verantwortlich ist.

24.03.2021
EuGH: Vorabentscheidung zu Pflichtinformationen auf Kosmetika

Produktinformationen müssen nach dem EuGH den Verwendungszweck sowie auch die spezifischen Merkmale eines kosmetischen Mittels aufzeigen. Ein Verweis in den Firmenkatalog durch Symbole auf dem Produkt reicht nicht aus.

Sachverhalt

Vorliegend wurde über ein Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Bezirksgerichts Warschau durch das Urteil des EuGH vom 17.12.2020 entschieden. Im polnischen Verfahren versuchte die Klägerin auf Grund eines Mangels von einem Kaufvertrag über Kosmetika zurückzutreten und die Kosten erstattet zu bekommen. Fraglich war ob die Kosmetika hinreichend gekennzeichnet waren und ob ein Verweis in den Firmenkatalog genüge. Der EuGH wurde durch das Bezirksgericht Warschau daraufhin angefragt ob

  1. der Art. 19 Abs. 1 f) der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dahin gehend auszulegen ist, dass es den gleichen Umfang an Informationen wie Art. 2 Abs. 1 a) verlangt. Hiernach müssten nur der grundlegende Verwendungszweck (Reinigung, Parfümierung, Schutz…) gekennzeichnet werden. Alternativ müssten noch weitere spezifische Merkmale der Kosmetika aufgeführt werden.
  2. Ein Verweis auf den Firmenkatalog durch ein Symbol auf dem Mittel mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar ist.

Entscheidung

Der EuGH entschied nun, dass der Art. 19 Abs. 1 f) der Kosmetik-VO weiter auszulegen ist und auch die spezifischen Merkmale des Mittels aufgelistet werden müssen. Der Verbraucher müsse klar über die Anwendung und die Verwendung des Mittels informiert werden, damit dieser die Kosmetika sicher und ohne Beeinträchtigung der Gesundheit verwenden kann.

Der Einsatz von Firmenkataloge als Informationsblatt ist darüber hinaus nicht mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar. Der Verweis durch das „Hand mit Buch“ Symbol auf andere Informationsblätter ist nur dann zulässig soweit es aus praktischen Gründen nicht möglich sei die Informationen auf dem Produkt selbst aufzulisten. Organisatorische und finanzielle Schwierigkeiten genügen insofern nicht.

Des Weiteren sei der Verweis nur rechtmäßig wenn diese Informationen auf einem Beipackzettel, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen direkt bei der Verpackung zu finden sind. Ein allgemeiner Firmenkatalog erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Verbraucher muss direkten Zugang zu den Informationen haben, wenn er sich für ein Produkt informiert.

Wirkung

Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln ist weiterhin ein Thema das mit Sorgfalt beachtet werden muss. Auch die möglichen Erleichterungen von Kennzeichnungen bedürfen der genauen Prüfung. Dies ist vor allem in den Bereichen des Vertriebs von Kosmetika aus nicht EU Ländern zu beachten, da die gesetzlichen Bestimmungen abweichen und die Verpackungen für den europäischen Markt angepasst werden müssen.

EuGH Urteil vom 17.12.2020, Rs. C-667/19

Bei Fragen zur Kennzeichnung von Produkten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

08.07.2019
Verpackungsgesetz: Bußgelder für 2000 Unternehmen erwartet

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat aktuell in ca. 2.000 Fällen Auffälligkeiten in den Jahres- und Quartalsmeldungen der Hersteller und Systeme festgestellt und diese zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an die Länder übergeben. Unternehmen, die die Pflichten des Verpackungsgesetzes nicht einhalten, drohen nun Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro. Die Einhaltung der im Verpackungsgesetz geregelten Pflichten sollte daher umgehend geprüft werden.

Ausweislich der Zentralen Stelle Verpackungsregister missachten nach wie vor viele Hersteller und Händler die Pflicht, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren, Datenmeldungen über die pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen vorzunehmen und die Entsorgung von Verpackungen über ein (duales) System zu bezahlen. Die Compliance im Bereich Verpackungsgesetz weise ein relativ niedriges Niveau auf.

Zur Meldung unter verpackungsregister.org

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08.07.2019
Keine Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen ohne Hinweis auf Entgeltlichkeit

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Amazon verlangen kann, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.

„Gekaufte“ Bewertungen sind in diesem Zusammenhang keine inhaltlich falschen Bewertungen sondern gemeint sind Rezensionen, die nicht auf Grundlage eines Kaufentschlusses des Testers sondern nach entgeltlicher Beauftragung abgegeben werden. Im Regelfall, gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Entgelts, darf der Tester die Produkte behalten. Rezensionen dieser Art werden von sog. Drittanbietern verkauft.

„Authentische“ Bewertungen werden dagegen unbeeinflusst von Dritten, unentgeltlich und ohne die Ware ggf. kostenfrei behalten zu dürfen, abgegeben.

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10.01.2018
OS-Plattform Verlinkung auch bei Angeboten auf Online-Marktplätzen erforderlich

Online-Händler sind durch die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) grundsätzlich verpflichtet, auf eigenen Webseiten einen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) bereitzuhalten. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Online-Händler auch im Rahmen eigener Angebote auf Online-Marktplätzen – zusätzlich zum Betreiber des Online-Marktplatzes – verpflichtet sind, einen Link zur Streitbeilegungsplattform bereitzuhalten.

Kernfrage der Entscheidung ist, ob es sich bei einer einzelnen „Angebotsseite“ auf Online-Marktplätzen wie eBay um eine „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung handelt.

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-Verordnung:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Das OLG Hamm zog hier den deutsch- sowie den englischsprachigen Eintrag im Internet-Lexikon „Wikipedia“ zum Begriff „Website“ zur Beurteilung heran. Der deutschsprachige Eintrag beschreibe eine Website als Zusammenfassung aller einem Anbieter gehörenden Webseiten, die unter einer bestimmten Domain zusammengefasst sind. Der englischsprachige Eintrag lege hingegen nahe, dass die Zusammenfassung der Webseiten unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein typisches Indiz, jedoch kein notwendiges Merkmal einer Webseite sei. Daher könne auch eine einzelne Angebotsseite bzw. der Auftritt eines Unternehmers auf einer Internetplattform als „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 verstanden werden. weiterlesen …

21.09.2017
Neue Energieverbrauchskennzeichnung seit 1. August 2017

Am 1. August 2017 ist die neue Verordnung „zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung“ (Verordnung Nr. 2017/1369) in Kraft getreten. Die sogenannte EU-Energielabel-Verordnung dient der Umstellung des EU-Energielabels auf die neuen Energieeffizienzklassen. Die teils verwirrenden Klassen A+, A++ etc. werden abgeschafft, die Skala im Sinne der Transparenz für den Verbraucher auf die Klassen A bis G beschränkt.

Bisher sind Online-Händler verpflichtet, bei Werbung für kennzeichnungspflichtige Elektrogeräte mit preis- und energiebezogenen Informationen die Energieeffizienzklasse anzugeben. Seit dem 1. August 2017 greift die Verschärfung des Artikel 6 a der EU-Verordnung: Die Energieeffizienzklasse ist ausnahmslos bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung sowie in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell anzugeben. Zudem muss auf das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen werden.

Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 159/16) vom 6. April 2017 geht hervor, dass die Energieeffizienzklasse bereits auf der Übersichtsseite der Werbung anzugeben oder klar erkennbar zu verlinken ist. Bei einer Verlinkung müsse der Link selbst einen Hinweis darauf geben, dass dahinter Angaben zur Effizienzklasse zu finden sind.

Darüber hinaus besteht die Pflicht, die Zustimmung des Kunden zu Änderungen, die sich nachteilig auf den Energieverbrauch des Produkts auswirken, einzuholen. Führt etwa ein Software-Update zu einem höheren Stromverbrauch und einer schlechteren Energieeffizienzklasse, so soll dem Kunden offenstehen, die Aktualisierung ohne vermeidbaren Verlust der Funktionalität ablehnen zu können.

Schrittweise Umstellung

Die Umstellung auf die neuen Energieeffizienzklassen erfolgt schrittweise in den nächsten Jahren. Bis 2. November 2018 werden entsprechende Verordnungen für die Produktgruppen Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Fernsehgeräte und Monitore sowie Lampen und Leuchten überarbeitet. Ab Inkrafttreten der einzelnen Verordnungen haben Hersteller und Händler 12 Monate Zeit, das neue Etikett online sowie am Produkt zu platzieren.

Händler können Produktdatenblätter sowie Etiketten künftig aus einer bis spätestens 1. Januar 2019 neu eingerichteten Online-Produktdatenbank herunterladen. Ab 1. Januar 2019 müssen alle neuen Produkte in diese Datenbank eingetragen werden, bevor sie auf den Markt kommen. Produkte die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, müssen bis zum 30. Juni 2019 nachgetragen werden.

Bei Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen des E-Commerce stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

15.09.2017
Pflichten eines Online-Händlers in Bezug auf die CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung auf Produkten ist eine Herstellererklärung, mit der die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen europäischen Harmonisierungsanforderungen übernommen wird. Es bestehen strenge Vorgaben, welche Produkte zu kennzeichnen sind und wie bzw. von wem die Kennzeichnung anzubringen ist.

Das Oberlandesgericht Köln hat klargestellt, dass auch Händler verpflichtet sind, zu überprüfen, ob eine CE-Kennzeichnung erforderlich und vorhanden ist (Urteil vom 28.07.2017, 6 U 193/16). Diese Pflicht geht jedoch nicht soweit, dass auch überprüft werden muss, ob die Kennzeichnung richtig auf dem Produkt oder der Verpackung platziert wurde.
Händler sollten sorgfältig prüfen, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht und ob diese erfüllt ist. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht können nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern auch als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden.

Kennzeichnungspflichtige Produkte, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, dürfen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mangels Verkehrsfähigkeit nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Gekennzeichnete Produkte für die jedoch keine Kennzeichnungspflicht besteht, dürfen ebenfalls nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG).

Kennzeichnungspflichtige Produkte

CE-Kennzeichnungspflichtig sind alle Produkte, die in den Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie fallen, die die Kennzeichnung des Produkts vorsieht. Typischerweise gilt dies etwa für Maschinen, Spielzeug, Elektroartikel usw. Entscheidend ist zudem, dass das Produkt in der EU erstmalig in Verkehr gebracht wird. Ob der Herstellungsort innerhalb oder außerhalb der EU liegt, ist unerheblich. Wichtig ist, dass Produkte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen auch nicht gekennzeichnet werden. Wird ein solches Produkt dennoch mit dem CE-Kennzeichen versehen, so kann dies zu Bußgeldern führen.

Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Die Kennzeichnung erfolgt grundsätzlich im Anschluss an ein sogenanntes Konformitätsnachweisverfahren, in dem die Konformität mit den entsprechenden EU-Richtlinien geprüft wird (z.B. Erfüllung der Anforderungen an die Sicherheit), durch den Hersteller des Produkts. Wie bereits gezeigt, kommt es auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht den der Herstellung, an, so dass die Kennzeichnung nicht zwingend durch den Hersteller erfolgen muss. Dementsprechend sollten Importeure prüfen, ob eine Kennzeichnung bereits besteht oder noch erfolgen muss.

Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder dem Produktschild anzubringen. Ist dies aufgrund der besonderen Gegebenheiten unmöglich, so kann die Kennzeichnung hilfsweise auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen erfolgen.

Werbung

Mit dem CE-Kennzeichen zu werben, birgt die Gefahr, dass der Eindruck erweckt wird, das Produkt sei besonders geprüft. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Kennzeichnung und gerät in Konflikt mit den Grenzen der zulässigen „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“. Eine Pflicht, Verbraucher über die Kennzeichnung zu informieren besteht nicht.

Bei Fragen zur CE-Kennzeichnung oder ähnlichen Themen der Produktsicherheit stehen wir gerne zur Verfügung.

25.08.2017
Rechtskonform per E-Mail werben

Unternehmen, die per E-Mail werben wollen, müssen strenge rechtliche Vorgaben beachten.

E-Mail-Adressen sollten grundsätzlich nur dann für E-Mail-Werbung verwendet werden, wenn eine Einwilligung des Nutzers vorliegt. Datenverwendungen, die nicht gesetzlich legitimiert sind unterliegen einem sogenannten datenschutzrechtlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Einwilligung des Nutzers zwingende Voraussetzung für die Datenverwendung ist, wenn nicht bereits eine gesetzliche Legitimation für die Verwendung besteht. Wird ohne die notwendige Einwilligung geworben, so liegt darin eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Die Einwilligung des Nutzers muss bewusst und eindeutig erteilt werden. Da die Beweislast beim Unternehmer liegt, sollte dieser die Einwilligung dokumentieren. Der Nutzer muss die Einwilligung jederzeit abrufen können und nach § 13 Abs.2 TMG darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Eine Einwilligungs-Klausel in der Datenschutzerklärung erfüllt die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Einwilligung nicht. Auch sogenannte „Opt-Out“-Lösungen bei denen bereits ein Häkchen an einer Checkbox gesetzt ist, dieses aktiv entfernt werden muss damit keine Einwilligung erteilt wird, stellt keine ausdrückliche Einwilligung dar. Wird die Einwilligung im Rahmen des Bestellprozesses eingeholt, so ist eine anzuklickende („Opt-In“) Checkbox erforderlich. Zur Bestellung eines Newsletters sind die Eingabe einer E-Mail-Adresse und das anschließende Betätigen des Buttons ausreichend. weiterlesen …

18.08.2017
Richtig über das Widerrufsrecht belehren

§ 312g Abs. 1 BGB normiert, dass Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen. Verträge, die bei Bestellungen in Online-Shops zustande kommen, sind Fernabsatzverträge. Über sein Widerrufsrecht ist der Verbraucher gemäß Art. 246 § 1 Abs. 2 EGBGB zu belehren. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss in klarer und verständlicher Weise an der richtigen Stelle erfolgen. Fehler bei der Gestaltung oder Platzierung der Belehrung bergen das Risiko, abgemahnt zu werden.

Verbraucher müssen im Online-Shop bereits vor Abgabe der Bestellung über das Widerrufsrecht belehrt werden. Die Widerrufsbelehrung muss nicht vollständig im Bestellprozess abgebildet werden, jedoch ist eine eindeutige und als solche erkennbare Verlinkung auf die Belehrung notwendig. Der entsprechende Hinweis muss oberhalb des Bestell-Buttons an der richtigen Stelle platziert werden. Anderenfalls ist eine klare und deutliche Information nicht gegeben. Für weitere Fragen der richtigen Gestaltung von Bestellseiten empfehlen wir den Beitrag „Rechtskonforme Gestaltung von Bestellseiten im E-Commerce“. weiterlesen …

07.07.2017
Rechtliche Anforderungen an eine Bestellbestätigungs-Mail bei Verbraucherverträgen

Zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr gehört die Bestätigung der Bestellung seitens des Unternehmers. Kunden, die in Online-Shops Produkte bestellen erhalten daher grundsätzlich eine Bestellbestätigungs-Mail des Online-Händlers. Eine rechtssichere Gestaltung der Bestellbestätigung ist unerlässlich.

Bestätigung der Bestellung

Die Notwendigkeit einer Bestellbestätigung folgt aus § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB. Danach müssen Online-Händler dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Kunden sollen dadurch die Gewissheit erhalten, dass ihre Bestellung tatsächlich angekommen ist.

Bestätigung des Vertrags

Rechtlich abzugrenzen ist die Bestätigung der Bestellung von der Bestätigung des Vertrages. Aus § 312 Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich die Verpflichtung, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. weiterlesen …

03.07.2017
Alleinige Verwendung von Mehrwertdienstenummern im Impressum unzulässig

Ein rechtskonform gestaltetes Impressum ist im elektronischen Rechtsverkehr unerlässlich. Die detaillierten Anforderungen an den Kommunikationsweg zwischen Kunden und Online-Händlern sind in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) verankert. Einzelne Fragen hinsichtlich der Kommunikationsmittel konkretisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dies betrifft auch die Verwendung von Mehrwertdienstenummern im Impressum. Problematisch ist dabei, dass Kunden zusätzliche Kosten für die Kontaktaufnahme entstehen.

Der BGH beleuchtet in diesem Zusammenhang insbesondere, ob seitens des Online-Händlers noch weitere Kommunikationswege zu Verfügung gestellt werden, um eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen. Die ausschließliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer sei nicht ausreichend, genüge mithin nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

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29.06.2017
Rechtskonforme Gestaltung von Bestellseiten im E-Commerce

Die sog. Button-Lösung wurde durch eine am 1. August 2012 in Kraft getretene Gesetzesänderung eingeführt. Sie dient in erster Linie dem Schutz vor sogenannten Kosten- und Abo-Fallen, bei denen Anbieter die Kostenpflichtigkeit von Internetdiensten verschleiern. Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr regelt zu diesem Zweck die rechtskonforme Gestaltung von Bestellsituationen im E-Commerce. Unternehmen werden verpflichtet, Verbrauchern bestimmte Informationen klar und verständlich in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe des Buttons, mit dem der Verbraucher die Bestellung abgibt, zur Verfügung zu stellen. Ein Vertrag kommt darüber hinaus nur dann zustande, wenn der Verbraucher mit der Abgabe der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. weiterlesen …

22.06.2017
„Es gilt deutsches Recht“ – Rechtswahlklausel ja oder nein?

Deutsche Händler, die auf ausländischen Märkten agieren, legen besonderen Wert auf eine Vereinbarung deutschen Rechts. Eine solche Rechtswahlklausel ist allerdings nicht in jedem Fall sinnvoll, sie kann sogar unzulässig sein.

Internationale Ausrichtung

Die Problematik einer Rechtswahlklausel besteht grundsätzlich nur bei Onlineshops mit internationaler Ausrichtung. Die Frage nach der internationalen Ausrichtung eines Unternehmens ist nicht immer einfach zu beantworten. Kann beispielsweise ein englischsprachiger Shop bereits auf eine internationale Ausrichtung hindeuten? Ist eine Warenlieferung ins Ausland notwendig? Für den Bereich des B2C-Handels hat der Europäische Gerichtshof Kriterien aufgestellt, wann ein Shop international ausgerichtet ist. Grundsätzlich muss seitens des Unternehmens die Absicht, Verträge mit Verbrauchern eines bestimmten Staates zu schließen, zum Ausdruck kommen. weiterlesen …

22.06.2017
Außergerichtliche Streitbeilegung – Wieder neue Informationspflichten (nicht nur) für Online-Händler und –Dienstleister

Bereits seit dem 9. Januar 2016 sind in der EU niedergelassene Unternehmen, die über das Internet Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, gemäß Artikel 14 der ODR-Verordnung verpflichtet, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU zu setzen (https://awpr.de/news/ab-dem-9-januar-2016-neue-informationspflichten-fur-online-handler-und-dienstleister/).
Nunmehr gelten ab dem 1. Februar 2017 weitere neue Informationspflichten und zwar sowohl für diese Unternehmen als auch für alle andere Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen, auf Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Das VSGB dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU, kurz: ADR-Richtlinie). weiterlesen …

22.06.2017
Anbieterkennzeichnungspflicht – Pflichtangaben im Impressum

Im Telemediengesetz sind besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Webseitenbetreiber geregelt. Zweck der telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflicht ist, dass bestimmte Informationen, die im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr erteilt werden müssen, auch im elektronischen Rechtsverkehr erteilt werden. Verbraucher sollen die Seriosität der jeweiligen Webseite überprüfen können. Unternehmen können Informationen über andere Marktteilnehmer erlangen, um wettbewerbsrechtliche Verstöße geltend zu machen. Die Umgehung der Impressumspflicht ist ordnungs- und wettbewerbswidrig.

§ 5 Telemediengesetz (TMG)

Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in § 5 TMG verankert. Die Pflicht trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Diensteanbieter sind nach § 2 S. 1 Nr. 2 TMG alle natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. „Telemedien“ umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind, mithin nahezu jeden Online-Auftritt.

Pflichtangaben

§ 5 I TMG enthält in Absatz eins und zwei allgemeine Pflichtangaben und in den Absätzen drei bis sieben besondere Pflichtangaben für besondere Personengruppen. Natürliche Personen müssen Familienname, Vorname, ladungsfähige Postanschrift sowie Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse und ein weiteres elektronisches oder nicht elektronisches Kommunikationsmittel) angeben. weiterlesen …

22.06.2017
Unwirksamkeit von Schriftformklauseln in mit Verbrauchern geschlossenen Formularverträgen

Seit 01.10.2016 sind in Formularverträgen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern gemäß § 309 Nr. 13 BGB Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die Textform für vom Verbraucher abzugebende Anzeigen oder Erklärungen vorsehen. Die bislang zulässige Vorgabe des Schriftformerfordernisses i.S.d. § 126 BGB wird damit abgelöst. weiterlesen …