Unter Beschaffung und Vertrieb verstehen wir sämtliche Handlungen und Vorgänge, die den Weg eines Produktes von der Produktion bis zur endgültigen konsumtiven Verwendung der Ware betreffen.
In diesem Kontext entwickeln und gestalten wir mit Unternehmen die zweckmäßigen Beschaffungs- und Vertriebsstrukturen unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Zivil-, Handels-, Steuer- und Kartellrechts.
Zahlreiche europäische Richtlinien und Verordnungen prägen die einzelvertraglichen Regelungen bereits im rein nationalen Handel. Wir steuern das nationale und internationale Vertragsmanagement von Unternehmen und begleiten diese bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in einem Netzwerk spezialisierter Rechtsanwälte an den bedeutenden internationalen Standorten.
Unsere Anwälte verfügen über umfangreiche Erfahrung im Verhandlungsmanagement komplexer Liefer- und Bezugsverträge in Hightech-Bereichen der Medizin, IT, Elektrotechnik, Maschinenbau und Automotive.
- Internationale Rahmenverträge
- Vertriebskartellrecht
- Gebiets- bzw. Kundenschutz- und Wettbewerbsklauseln
- Einkaufs- und Verkaufsbedingungen (AGB-Gestaltung)
- UN-Kaufrecht
- selektive Vertriebssysteme
- Know-How- und Technologietransferverträge
- Franchise und Franchisesysteme
- internationales Vertragsmanagement
- E-Commerce
Ab dem 01.03.2022 können Verträge nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit stillschweigend durch AGB nur noch auf „unbestimmte Zeit“ mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat verlängert werden. Für Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, gilt dies jedoch nicht.
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ändert der Gesetzgeber die Regelungen in § 309 Nr. 9 lit. b und c BGB. Wie zuvor können Unternehmer mit Verbrauchern zwar oftmals eine Vertragserstlaufzeit von 2 Jahren vereinbaren. Stillschweigende Vertragsverlängerung sind zukünftig aber nur noch dann wirksam, wenn sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Die bisherige Gesetzeslage, wonach eine bindende Verlängerungslaufzeit von bis zu 1 Jahr zulässig war, wird damit aufgegeben.
Ebenfalls für Unternehmen zu beachten ist die Neuregelung des § 309 Nr. 9 lit. c BGB, wonach Klauseln, die eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit vorsehen, ebenfalls unwirksam sind.
Auf Altverträge sind die Neuregelungen gem. Art. 229 § 60 EGBGB jedoch nicht anwendbar. Für diese bleibt die aktuelle Rechtslage unverändert.
Ab dem 01.01.2022 treten zahlreiche Änderungen im Kaufrecht, insbesondere für Verbrauchsgüterkäufe über digitale Produkte bzw. Waren mit digitalen Elementen, in Kraft. Aufgrund der Gesetzesreformen ergeben sich für Unternehmen in den unterschiedlichen Vertriebskanälen neue Anforderungen und Pflichten, die bis zum Jahresende umzusetzen sind.
Die Gesetzesnovellen dienen der Umsetzung europäischer Richtlinien, namentlich der Richtline (EU) 2019/770 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie der Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der RL 1999/44/EG. Inhaltlich betroffen sind neben dem Kaufrecht auch die sonstigen Vertragstypen des BGB, wie beispielhaft Miet-, Dienst- oder Werkverträge, soweit Gegenstand der Verträge die Überlassung bzw. Bereitstellung von digitalen Inhalten ist.
Abgrenzung von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.
Die sachliche Anwendbarkeit der Normen richtet sich im Bereich der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen zukünftig danach, ob es sich um digitale Produkten, d.h. digitale Inhalte (z.B. Software, Video-/Audiodateien, elektronische Bücher) oder digitale Dienstleistungen(ASP/Saas, Cloud-Dienste, Plattformen oder soziale Medien) oder um Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen. Letztere sind nach der Legaldefinition Kaufsachen, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (z.B. Smart-TV).
Daten als Gegenleistung
Die in den §§ 327ff. BGB kodifizierten, übergreifenden Bestimmungen für digitale Produkte einschließlich etwaiger Gewährleistungsrechte, gelten zukünftig nicht nur für entgeltliche Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern gem. §§ 312, 327 Abs. 3 BGB n.F. auch dann, wenn der Verbraucher dem Unternehmer als Gegenleistung für das digitale Produkte personenbezogene Daten bereitstellt bzw. sich hierzu verpflichtet, sofern solche personenbezogenen Daten nicht ausschließlich zur Erfüllung der Pflichten des Unternehmers oder gesetzlicher Anforderungen verarbeitet werden.
Sachmangelbegriff
Während die Gesetzesänderungen im Wesentlichen allein Verbraucherverträge betreffen, wird ein modifizierter Sachmangelbegriff für das gesamte Kaufrecht eingeführt mit der Folge, dass nunmehr subjektive und objektive Abweichungen gleichrangig einen Mangel der Kaufsache begründen.
Wichtig für den Verbrauchsgüterkauf ist zukünftig zu beachten, dass die Wirksamkeit von sog. „negativen Beschaffenheitsvereinbarungen“ nunmehr eine vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers voraussetzen und eine Abweichung von (objektiven) Anforderungen im Vertrag ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren sind.
Updatepflicht
Für digitale Produkte als auch Waren mit digitalen Elementen sehen die Gesetzesänderungen ab dem. 01.01.2022 eine Aktualisierungspflicht vor. Eine solche besteht nicht nur nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (subjektive Anforderungen), sondern auch nach Maßgabe der an die Kaufsache bestehenden objektiven Anforderungen. Demzufolge ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind und den Verbraucher über diese Aktualisierungen informieren (sog. Updatepflicht).
Ansprüche des Käufers wegen einer Verletzung dieser Updatepflicht verjähren nach § 475e BGB n.F. nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Der Verkäufer haftet jedoch dann nicht für Sachmängel, wenn er seinen Aktualisierungs- und miteinhergehenden Informationspflichten nachweislich genügt und ein Sachmangel bei ordnungsgemäßer Installation des Updates durch den Käufer nicht aufgetreten wäre.
Beweislastumkehr und Verjährung
Die bereits aktuell für Verbrauchsgüterkäufe geltende Beweislastumkehr wird grundsätzlich von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
Darüber hinaus tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel während der Dauer der Verjährungsfrist erstmals gezeigt hat. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist bleibt insbesondere für gebrauchte Sachen zulässig, unterliegt zukünftig jedoch denselben strengen Anforderungen wie die Vereinbarung einer negativen Beschaffenheit.
Fazit:
Unternehmen, die digitale Produkte vertreiben oder Waren mit digitalen Elementen verkaufen, wird empfohlen, sich einen Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen zu verschaffen und die Produkte entsprechend zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für solche Produkte bzw. Dienste, die grundsätzlich unentgeltlich erbracht werden. Auf dieser Grundlage werden in den unterschiedlichen Vertriebskanälen entsprechende Anpassungen bezüglich der Informationspflichten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umzusetzen sein. Darüber hinaus bedarf es ggfs. der Prüfung der Prozesse zur Aktualisierung der Produkte und der diesbezüglichen Abstimmung mit dem Hersteller, der in der Regel für die Bereitstellung der (Sicherheits-)Updates am Ende der Lieferkette verantwortlich ist.
Produktinformationen müssen nach dem EuGH den Verwendungszweck sowie auch die spezifischen Merkmale eines kosmetischen Mittels aufzeigen. Ein Verweis in den Firmenkatalog durch Symbole auf dem Produkt reicht nicht aus.
Sachverhalt
Vorliegend wurde über ein Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Bezirksgerichts Warschau durch das Urteil des EuGH vom 17.12.2020 entschieden. Im polnischen Verfahren versuchte die Klägerin auf Grund eines Mangels von einem Kaufvertrag über Kosmetika zurückzutreten und die Kosten erstattet zu bekommen. Fraglich war ob die Kosmetika hinreichend gekennzeichnet waren und ob ein Verweis in den Firmenkatalog genüge. Der EuGH wurde durch das Bezirksgericht Warschau daraufhin angefragt ob
- der Art. 19 Abs. 1 f) der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dahin gehend auszulegen ist, dass es den gleichen Umfang an Informationen wie Art. 2 Abs. 1 a) verlangt. Hiernach müssten nur der grundlegende Verwendungszweck (Reinigung, Parfümierung, Schutz…) gekennzeichnet werden. Alternativ müssten noch weitere spezifische Merkmale der Kosmetika aufgeführt werden.
- Ein Verweis auf den Firmenkatalog durch ein Symbol auf dem Mittel mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar ist.
Entscheidung
Der EuGH entschied nun, dass der Art. 19 Abs. 1 f) der Kosmetik-VO weiter auszulegen ist und auch die spezifischen Merkmale des Mittels aufgelistet werden müssen. Der Verbraucher müsse klar über die Anwendung und die Verwendung des Mittels informiert werden, damit dieser die Kosmetika sicher und ohne Beeinträchtigung der Gesundheit verwenden kann.
Der Einsatz von Firmenkataloge als Informationsblatt ist darüber hinaus nicht mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar. Der Verweis durch das „Hand mit Buch“ Symbol auf andere Informationsblätter ist nur dann zulässig soweit es aus praktischen Gründen nicht möglich sei die Informationen auf dem Produkt selbst aufzulisten. Organisatorische und finanzielle Schwierigkeiten genügen insofern nicht.
Des Weiteren sei der Verweis nur rechtmäßig wenn diese Informationen auf einem Beipackzettel, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen direkt bei der Verpackung zu finden sind. Ein allgemeiner Firmenkatalog erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Verbraucher muss direkten Zugang zu den Informationen haben, wenn er sich für ein Produkt informiert.
Wirkung
Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln ist weiterhin ein Thema das mit Sorgfalt beachtet werden muss. Auch die möglichen Erleichterungen von Kennzeichnungen bedürfen der genauen Prüfung. Dies ist vor allem in den Bereichen des Vertriebs von Kosmetika aus nicht EU Ländern zu beachten, da die gesetzlichen Bestimmungen abweichen und die Verpackungen für den europäischen Markt angepasst werden müssen.
EuGH Urteil vom 17.12.2020, Rs. C-667/19
Bei Fragen zur Kennzeichnung von Produkten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat aktuell in ca. 2.000 Fällen Auffälligkeiten in den Jahres- und Quartalsmeldungen der Hersteller und Systeme festgestellt und diese zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an die Länder übergeben. Unternehmen, die die Pflichten des Verpackungsgesetzes nicht einhalten, drohen nun Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro. Die Einhaltung der im Verpackungsgesetz geregelten Pflichten sollte daher umgehend geprüft werden.
Ausweislich der Zentralen Stelle Verpackungsregister missachten nach wie vor viele Hersteller und Händler die Pflicht, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren, Datenmeldungen über die pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen vorzunehmen und die Entsorgung von Verpackungen über ein (duales) System zu bezahlen. Die Compliance im Bereich Verpackungsgesetz weise ein relativ niedriges Niveau auf.
Zur Meldung unter verpackungsregister.org
Kernziel des Verpackungsgesetzes ist die Minimierung der Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt und damit die umweltgerechtere Gestaltung sowie Vermeidung von mit Produkten gefüllten Verpackungen. Das zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) führte neue Pflichten u.a. für Hersteller, Vertriebsunternehmen, Sachverständige, Duale Systeme ein. Dazu gehört vor allem, dass sich alle Verpflichteten im Verpackungsregister LUCID registrieren und Datenmeldungen zu den durch diese pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an das Register melden. Zum Abgleich melden die (dualen) Systeme ebenfalls Daten an die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Siehe auch: https://awpr.de/news/neues-verpackungsgesetz-tritt-am-1-januar-2019-in-kraft/#more-5129
Bei Fragen zum Verpackungsgesetz stehen wir gerne zur Verfügung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Amazon verlangen kann, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.
„Gekaufte“ Bewertungen sind in diesem Zusammenhang keine inhaltlich falschen Bewertungen sondern gemeint sind Rezensionen, die nicht auf Grundlage eines Kaufentschlusses des Testers sondern nach entgeltlicher Beauftragung abgegeben werden. Im Regelfall, gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Entgelts, darf der Tester die Produkte behalten. Rezensionen dieser Art werden von sog. Drittanbietern verkauft.
„Authentische“ Bewertungen werden dagegen unbeeinflusst von Dritten, unentgeltlich und ohne die Ware ggf. kostenfrei behalten zu dürfen, abgegeben.
Ausgangspunkt des o.g. Verfahrens war der von Amazon gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Unternehmen, das Drittanbietern auf amazon.de die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt angeboten hatte. Das Unternehmen vermittelte registrierten Drittanbietern auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertete und dieses im Regelfall, gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert auf amazon.de eingestellt. Amazon hielt es für unlauter, dass die Antragsgegnerin die „bezahlten“ Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat der Antragsgegnerin verboten, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt die Antragsgegnerin unlauter, da sie den kommerziellen Zweck der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich macht. Der Durchschnittsverbraucher gehe bei Produktbewertungen davon aus, dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt würden. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewertenden die Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine mit einem redaktionellen Bericht vergleichbare objektive Bewertung, wohl aber eine „authentische“ nicht „gekaufte“ Bewertung.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.02.2019, Az. 6 W 9/19
Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht stehen wir gern zur Verfügung.
Online-Händler sind durch die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) grundsätzlich verpflichtet, auf eigenen Webseiten einen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) bereitzuhalten. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Online-Händler auch im Rahmen eigener Angebote auf Online-Marktplätzen – zusätzlich zum Betreiber des Online-Marktplatzes – verpflichtet sind, einen Link zur Streitbeilegungsplattform bereitzuhalten.
Kernfrage der Entscheidung ist, ob es sich bei einer einzelnen „Angebotsseite“ auf Online-Marktplätzen wie eBay um eine „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung handelt.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-Verordnung:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“
Das OLG Hamm zog hier den deutsch- sowie den englischsprachigen Eintrag im Internet-Lexikon „Wikipedia“ zum Begriff „Website“ zur Beurteilung heran. Der deutschsprachige Eintrag beschreibe eine Website als Zusammenfassung aller einem Anbieter gehörenden Webseiten, die unter einer bestimmten Domain zusammengefasst sind. Der englischsprachige Eintrag lege hingegen nahe, dass die Zusammenfassung der Webseiten unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein typisches Indiz, jedoch kein notwendiges Merkmal einer Webseite sei. Daher könne auch eine einzelne Angebotsseite bzw. der Auftritt eines Unternehmers auf einer Internetplattform als „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 verstanden werden.
Darüber hinaus wies das Gericht auf die Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der ODR-Verordnung hin, da auch hier der Begriff „Website“ verwendet wird.
Art. 14 Abs. 2 Satz 1 u. 2 ODR-Verordnung:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein.“
Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der ODR-Verordnung einen Unternehmer, der seine Dienstleistungs- und Warenangebote allein auf einer Internetplattform wie eBay unterbreitet, nicht treffen solle.
Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der „Website“ seien Sinn und Zweck der ODR-Verordnung, die ein weites Verständnis des Begriffs erforderten. Hier verwies der Senat auf die Ausführungen des OLG Koblenz in einer früheren Entscheidung vom 25.01.2017 (Az. 9 W 426/16).
Nach Auffassung des OLG Koblenz sei es Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken und so den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen im Online-Handel zu gewährleisten. Dazu sei ein einfaches, effizientes, schnelles und kostengünstiges Streitbeilegungsverfahren notwendig. Um ein solches Verfahren zu nutzen und dessen Möglichkeit bei der Kaufentscheidung zu berücksichtigen, bedürfe es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit. Verzichte man auf eine eigene Verlinkung auf die OS-Plattform durch die Online-Händler auf Online-Marktplätzen, so sei diese einfach zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit nicht gewährleistet.
Das OLG Hamm kommt zum Ergebnis, dass es sich bei einer einzelnen „Angebotsseite“ um eine „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung handelt. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung besteht auch hinsichtlich der einzelnen Angebotsseiten auf einer Internetplattform wie eBay.
OLG Hamm, 03.08.2017, 4 U 50/17
Die Entscheidung deckt sich im Ergebnis mit derjenigen des OLG Koblenz, widerspricht hingegen einer ebenfalls früheren Entscheidung des OLG Dresden, über die wir bereits berichtet hatten (17.01.2017, 14 U 1462/16). Obgleich diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, so ist jedoch eine Tendenz zugunsten der weiten Auslegung des Begriffs „Website“ und damit zur Verpflichtung von Online-Händlern, im Rahmen ihrer Angebote auf Online-Marktplätzen Dritter eine eigene Verlinkung auf die OS-Plattform vorzuhalten, erkennbar.
Weitere Details zu den Informationspflichten der Online-Händler finden Sie unter: https://awpr.de/e-commerce-update/aussergerichtliche-streitbeilegung-wieder-neue-informationspflichten-nicht-nur-fuer-online-haendler-und-dienstleister
Gerne stehen wir für Fragen zum E-Business zur Verfügung.
Am 1. August 2017 ist die neue Verordnung „zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung“ (Verordnung Nr. 2017/1369) in Kraft getreten. Die sogenannte EU-Energielabel-Verordnung dient der Umstellung des EU-Energielabels auf die neuen Energieeffizienzklassen. Die teils verwirrenden Klassen A+, A++ etc. werden abgeschafft, die Skala im Sinne der Transparenz für den Verbraucher auf die Klassen A bis G beschränkt.
Bisher sind Online-Händler verpflichtet, bei Werbung für kennzeichnungspflichtige Elektrogeräte mit preis- und energiebezogenen Informationen die Energieeffizienzklasse anzugeben. Seit dem 1. August 2017 greift die Verschärfung des Artikel 6 a der EU-Verordnung: Die Energieeffizienzklasse ist ausnahmslos bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung sowie in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell anzugeben. Zudem muss auf das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen werden.
Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 159/16) vom 6. April 2017 geht hervor, dass die Energieeffizienzklasse bereits auf der Übersichtsseite der Werbung anzugeben oder klar erkennbar zu verlinken ist. Bei einer Verlinkung müsse der Link selbst einen Hinweis darauf geben, dass dahinter Angaben zur Effizienzklasse zu finden sind.
Darüber hinaus besteht die Pflicht, die Zustimmung des Kunden zu Änderungen, die sich nachteilig auf den Energieverbrauch des Produkts auswirken, einzuholen. Führt etwa ein Software-Update zu einem höheren Stromverbrauch und einer schlechteren Energieeffizienzklasse, so soll dem Kunden offenstehen, die Aktualisierung ohne vermeidbaren Verlust der Funktionalität ablehnen zu können.
Schrittweise Umstellung
Die Umstellung auf die neuen Energieeffizienzklassen erfolgt schrittweise in den nächsten Jahren. Bis 2. November 2018 werden entsprechende Verordnungen für die Produktgruppen Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Fernsehgeräte und Monitore sowie Lampen und Leuchten überarbeitet. Ab Inkrafttreten der einzelnen Verordnungen haben Hersteller und Händler 12 Monate Zeit, das neue Etikett online sowie am Produkt zu platzieren.
Händler können Produktdatenblätter sowie Etiketten künftig aus einer bis spätestens 1. Januar 2019 neu eingerichteten Online-Produktdatenbank herunterladen. Ab 1. Januar 2019 müssen alle neuen Produkte in diese Datenbank eingetragen werden, bevor sie auf den Markt kommen. Produkte die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, müssen bis zum 30. Juni 2019 nachgetragen werden.
Bei Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen des E-Commerce stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die CE-Kennzeichnung auf Produkten ist eine Herstellererklärung, mit der die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen europäischen Harmonisierungsanforderungen übernommen wird. Es bestehen strenge Vorgaben, welche Produkte zu kennzeichnen sind und wie bzw. von wem die Kennzeichnung anzubringen ist.
Das Oberlandesgericht Köln hat klargestellt, dass auch Händler verpflichtet sind, zu überprüfen, ob eine CE-Kennzeichnung erforderlich und vorhanden ist (Urteil vom 28.07.2017, 6 U 193/16). Diese Pflicht geht jedoch nicht soweit, dass auch überprüft werden muss, ob die Kennzeichnung richtig auf dem Produkt oder der Verpackung platziert wurde.
Händler sollten sorgfältig prüfen, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht und ob diese erfüllt ist. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht können nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern auch als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden.
Kennzeichnungspflichtige Produkte, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, dürfen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mangels Verkehrsfähigkeit nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Gekennzeichnete Produkte für die jedoch keine Kennzeichnungspflicht besteht, dürfen ebenfalls nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG).
Kennzeichnungspflichtige Produkte
CE-Kennzeichnungspflichtig sind alle Produkte, die in den Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie fallen, die die Kennzeichnung des Produkts vorsieht. Typischerweise gilt dies etwa für Maschinen, Spielzeug, Elektroartikel usw. Entscheidend ist zudem, dass das Produkt in der EU erstmalig in Verkehr gebracht wird. Ob der Herstellungsort innerhalb oder außerhalb der EU liegt, ist unerheblich. Wichtig ist, dass Produkte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen auch nicht gekennzeichnet werden. Wird ein solches Produkt dennoch mit dem CE-Kennzeichen versehen, so kann dies zu Bußgeldern führen.
Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Die Kennzeichnung erfolgt grundsätzlich im Anschluss an ein sogenanntes Konformitätsnachweisverfahren, in dem die Konformität mit den entsprechenden EU-Richtlinien geprüft wird (z.B. Erfüllung der Anforderungen an die Sicherheit), durch den Hersteller des Produkts. Wie bereits gezeigt, kommt es auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht den der Herstellung, an, so dass die Kennzeichnung nicht zwingend durch den Hersteller erfolgen muss. Dementsprechend sollten Importeure prüfen, ob eine Kennzeichnung bereits besteht oder noch erfolgen muss.
Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder dem Produktschild anzubringen. Ist dies aufgrund der besonderen Gegebenheiten unmöglich, so kann die Kennzeichnung hilfsweise auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen erfolgen.
Werbung
Mit dem CE-Kennzeichen zu werben, birgt die Gefahr, dass der Eindruck erweckt wird, das Produkt sei besonders geprüft. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Kennzeichnung und gerät in Konflikt mit den Grenzen der zulässigen „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“. Eine Pflicht, Verbraucher über die Kennzeichnung zu informieren besteht nicht.
Bei Fragen zur CE-Kennzeichnung oder ähnlichen Themen der Produktsicherheit stehen wir gerne zur Verfügung.
Unternehmen, die per E-Mail werben wollen, müssen strenge rechtliche Vorgaben beachten.
E-Mail-Adressen sollten grundsätzlich nur dann für E-Mail-Werbung verwendet werden, wenn eine Einwilligung des Nutzers vorliegt. Datenverwendungen, die nicht gesetzlich legitimiert sind unterliegen einem sogenannten datenschutzrechtlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Einwilligung des Nutzers zwingende Voraussetzung für die Datenverwendung ist, wenn nicht bereits eine gesetzliche Legitimation für die Verwendung besteht. Wird ohne die notwendige Einwilligung geworben, so liegt darin eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Die Einwilligung des Nutzers muss bewusst und eindeutig erteilt werden. Da die Beweislast beim Unternehmer liegt, sollte dieser die Einwilligung dokumentieren. Der Nutzer muss die Einwilligung jederzeit abrufen können und nach § 13 Abs.2 TMG darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
Eine Einwilligungs-Klausel in der Datenschutzerklärung erfüllt die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Einwilligung nicht. Auch sogenannte „Opt-Out“-Lösungen bei denen bereits ein Häkchen an einer Checkbox gesetzt ist, dieses aktiv entfernt werden muss damit keine Einwilligung erteilt wird, stellt keine ausdrückliche Einwilligung dar. Wird die Einwilligung im Rahmen des Bestellprozesses eingeholt, so ist eine anzuklickende („Opt-In“) Checkbox erforderlich. Zur Bestellung eines Newsletters sind die Eingabe einer E-Mail-Adresse und das anschließende Betätigen des Buttons ausreichend.
Ferner ist wichtig, dass die Formulierung der Einwilligungserklärung bestimmt genug ist. Generaleinwilligungen sind nicht zulässig. Es muss deutlich werden, auf welche Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sich die Einwilligung erstreckt. Einwilligungen gelten zudem in zeitlicher Hinsicht nicht unbeschränkt. Wird etwa die erste Werbe-Mail erst 1,5 Jahre nach der Einwilligung verschickt, so ist diese nicht mehr aktuell.
Eine unzumutbare Belästigung beim Versand von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung ist nach § 7 Abs. 3 UWG nur dann nicht anzunehmen, wenn:
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Bei § 7 Abs. 3 UWG handelt es sich um einen gesetzlichen Tatbestand, dessen Voraussetzungen eng auszulegen sind. Begriffe wie „ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) sind nicht weit zu verstehen.
Eine ohne wirksame Einwilligung an eine private E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Eine ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Online Händlern ist zu empfehlen, das Double-Opt-In Verfahren zu nutzen. Dabei erhält der Nutzer eine Bestätigungsmail, die wiederum einen Link enthält den der Nutzer für die abschließende Anmeldung betätigen muss. Abschließend ist zu beachten, dass eine Einwilligung für Werbung per E-Mail ausschließlich für Werbung per E-Mail und nicht auch etwa für Telefonwerbung gilt.
Bei Fragen zu Datenschutz und -sicherheit sowie zum Wettbewerbsrecht stehen wir gern zur Verfügung.
§ 312g Abs. 1 BGB normiert, dass Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen. Verträge, die bei Bestellungen in Online-Shops zustande kommen, sind Fernabsatzverträge. Über sein Widerrufsrecht ist der Verbraucher gemäß Art. 246 § 1 Abs. 2 EGBGB zu belehren. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss in klarer und verständlicher Weise an der richtigen Stelle erfolgen. Fehler bei der Gestaltung oder Platzierung der Belehrung bergen das Risiko, abgemahnt zu werden.
Verbraucher müssen im Online-Shop bereits vor Abgabe der Bestellung über das Widerrufsrecht belehrt werden. Die Widerrufsbelehrung muss nicht vollständig im Bestellprozess abgebildet werden, jedoch ist eine eindeutige und als solche erkennbare Verlinkung auf die Belehrung notwendig. Der entsprechende Hinweis muss oberhalb des Bestell-Buttons an der richtigen Stelle platziert werden. Anderenfalls ist eine klare und deutliche Information nicht gegeben. Für weitere Fragen der richtigen Gestaltung von Bestellseiten empfehlen wir den Beitrag „Rechtskonforme Gestaltung von Bestellseiten im E-Commerce“.
Darüber hinaus muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zu Verfügung gestellt werden. Die Anforderung ist auch erfüllt, wenn die Belehrung in Textform per E-Mail übersandt wird. Die Widerrufserklärung kann an die Bestellbestätigungsmail (siehe hierzu: „Rechtliche Anforderungen an eine Bestellbestätigungs-Mail bei Verbraucherverträgen“) angehängt werden oder in Papierform der Warenlieferung beigelegt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung in der Bestellbestätigungs-Mail besteht nicht. Die Widerrufsbelehrung bereits in der Bestellbestätigungs-Mail zu übersenden ist sinnvoll, da so spätere Fehler bei der Versendung der Ware vermieden werden können.
Es ist zudem zu beachten, dass der Verbraucher der über das Muster-Widerrufsformular informiert wird. Die Informationspflichten können dadurch erfüllt werden, dass das in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt wird.
Werden die vorgenannten Anforderungen der gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Wird nachträglich ordentlich belehrt, so beginnt die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt. Anderenfalls endet das Widerrufsrecht 12 Monate nach dem Ablauf der Widerrufsfrist, die bei ordentlicher Belehrung gelaufen wäre.
Fehlt eine ordentliche Belehrung über das Widerrufsrecht, so entfällt auch die Verpflichtung des Verbrauchers, im Widerrufsfall Wertersatz zu leisten. Fehler bei der Widerrufsbelehrung sind zudem als Wettbewerbsverstöße abmahngefährdet.
Bei Fragen zum Widerrufsrecht stehen wir gern zur Verfügung.
Freie-Vogel-Straße 393
44269 Dortmund
Telefon: +49 231 286598-0
Telefax: +49 231 286598-51
E-Mail: kontakt@awpr.de
www.awpr.de
Daniel Christian Pohl, LL.M.
Rechtsanwalt
Zertifizierter
Datenschutzbeauftragter (TÜV Süd)
Dominik Rücker, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Zertifizierter
Datenschutzbeauftragter (TÜV Nord)
Zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr gehört die Bestätigung der Bestellung seitens des Unternehmers. Kunden, die in Online-Shops Produkte bestellen erhalten daher grundsätzlich eine Bestellbestätigungs-Mail des Online-Händlers. Eine rechtssichere Gestaltung der Bestellbestätigung ist unerlässlich.
Bestätigung der Bestellung
Die Notwendigkeit einer Bestellbestätigung folgt aus § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB. Danach müssen Online-Händler dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Kunden sollen dadurch die Gewissheit erhalten, dass ihre Bestellung tatsächlich angekommen ist.
Bestätigung des Vertrags
Rechtlich abzugrenzen ist die Bestätigung der Bestellung von der Bestätigung des Vertrages. Aus § 312 Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich die Verpflichtung, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Zeitpunkt
Die Bestätigung des Vertrages muss im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Ware bzw. Beginn der Ausführung der Dienstleistung erfolgen. Bei Warensendungen müssen die Informationen demnach spätestens ausgedruckt im Paket versendet werden. Die Informationen können aber auch schon vorher auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
Dauerhafter Datenträger
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung muss die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Um den Ausdruck und die Beilegung zur Warensendung zu umgehen, kann die Vertragsbestätigung auch per E-Mail erfolgen. Dabei können die Informationen in der E-Mail selbst oder im Anhang der E-Mail platziert werden. Nicht ausreichend ist die bloße Verlinkung, da der verlinkte Inhalt beliebig geändert werden kann.
Inhalt
Nach § 312 Abs. 2 S. 2 BGB muss die Bestätigung die in Artikel 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) genannten Informationen enthalten. Dies umfasst u.a. Angaben zu Identität, Preisen und dem Widerrufsrecht.
AGB & Widerrufsbelehrung
Ordnungsgemäß einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Teil des Vertragsinhalts und daher ebenfalls spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Auch hier kann es grundsätzlich sinnvoll sein, die AGB an die Bestellbestätigungs-Mail anzuhängen.
Die Widerrufsbelehrung kann in der Bestellbestätigungs-Mail enthalten sein. Die Übersendung in ausgedruckter Form bei Lieferung der Ware reicht allerdings aus. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung in der Bestellbestätigungs-Mail besteht nicht. Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, die Widerrufsbelehrung in der Bestellbestätigungs-Mail zu übersenden, da so spätere Fehler bei der Versendung der Ware vermieden werden können. Dabei ist insbesondere auf die Übermittlung des Muster-Widerrufsformulars zu achten.
Weitere Hinweise
Da es sich bei E-Mails um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG) handelt, greift die in § 5 Abs. 1 TMG geregelte Impressumspflicht. Demnach ist auf eine rechtskonforme Anbieterkennzeichnung zu achten.
Aufgrund der oben aufgezeigten Zeitraum-Vorgabe für die Vertragsbestätigung, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beachten. Soll der Vertrag etwa bei vereinbarter Vorkasse erst später zustande kommen, so ist der Wortlaut der Bestellbestätigung präzise zu wählen. Wird der Verbraucher in der Bestellbestätigung zur Zahlung aufgefordert, so kann dies als Vertragsannahme ausgelegt werden.
Bei diesen oder ähnlichen Fragen zum E-Commerce stehen wir gern zur Verfügung.
Freie-Vogel-Straße 393
44269 Dortmund
Telefon: +49 231 286598-0
Telefax: +49 231 286598-51
E-Mail: kontakt@awpr.de
www.awpr.de
Daniel Christian Pohl, LL.M.
Rechtsanwalt
Zertifizierter
Datenschutzbeauftragter (TÜV Süd)
Dominik Rücker, LL.M.
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Fachanwalt für IT-Recht
Zertifizierter
Datenschutzbeauftragter (TÜV Nord)
Ein rechtskonform gestaltetes Impressum ist im elektronischen Rechtsverkehr unerlässlich. Die detaillierten Anforderungen an den Kommunikationsweg zwischen Kunden und Online-Händlern sind in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) verankert. Einzelne Fragen hinsichtlich der Kommunikationsmittel konkretisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dies betrifft auch die Verwendung von Mehrwertdienstenummern im Impressum. Problematisch ist dabei, dass Kunden zusätzliche Kosten für die Kontaktaufnahme entstehen.
Der BGH beleuchtet in diesem Zusammenhang insbesondere, ob seitens des Online-Händlers noch weitere Kommunikationswege zu Verfügung gestellt werden, um eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen. Die ausschließliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer sei nicht ausreichend, genüge mithin nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.
Der Entscheidung liegt ein Verfahren zugrunde, in dem ein Online-Händler die im Impressum eines Konkurrenten angegebene kostenpflichtige Telefonnummer rügte. Die Beklagte hatte neben einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung angegeben. Außerdem informierte sie Nutzer darüber, dass für einen Anruf 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz fällig würden. Darüber hinaus gab die Beklagte eine mit der Telefonnummer und den zugehörigen Kosten übereinstimmende Faxnummer an. Ein Kontaktformular wurde nicht bereitgestellt. Die Klägerin sah in der Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer einen Verstoß gegen die telemedienrechtliche Verpflichtung der Beklagten, eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte, dass die Beklagte neben ihrer E-Mail-Adresse keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung stelle, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation genüge. Insbesondere stünden die über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten der Annahme eines effizienten Kommunikationsweges entgegen. Dafür spräche auch, dass Nutzer durch Telefonkosten, die über durchschnittlichen Verbindungsentgelten liegen und von der vom Anrufer nicht immer beeinflussbaren Länge des Telefonats abhängen, von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden können.
Online-Händlern ist zu empfehlen, die eigens bereitgestellten Kommunikationswege an den genannten Aspekten zu messen. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist in besonderer Weise die Gewährleistung einer schnellen, unmittelbaren und effizienten Kontaktmöglichkeit für Kunden.
Bei Fragen zur rechtskonformen Gestaltung des Impressums stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Die sog. Button-Lösung wurde durch eine am 1. August 2012 in Kraft getretene Gesetzesänderung eingeführt. Sie dient in erster Linie dem Schutz vor sogenannten Kosten- und Abo-Fallen, bei denen Anbieter die Kostenpflichtigkeit von Internetdiensten verschleiern. Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr regelt zu diesem Zweck die rechtskonforme Gestaltung von Bestellsituationen im E-Commerce. Unternehmen werden verpflichtet, Verbrauchern bestimmte Informationen klar und verständlich in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe des Buttons, mit dem der Verbraucher die Bestellung abgibt, zur Verfügung zu stellen. Ein Vertrag kommt darüber hinaus nur dann zustande, wenn der Verbraucher mit der Abgabe der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Zu den Anforderungen im Einzelnen:
Bestell-Button
Erfolgt die Bestellung im Sinne des § 312j III S. 2 BGB über eine Schaltfläche, so muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Entsprechend eindeutige Formulierungen sind ebenfalls zulässig. Dabei besteht jedoch das Risiko, dass selbst gewählte Formulierungen einer gerichtlichen Überprüfung gegebenenfalls nicht standhalten. In der Gesetzesbegründung wurden etwa „kostenpflichtig bestellen“ und „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ als entsprechend eindeutig bezeichnet. In Ermangelung der erforderlichen Eindeutigkeit nicht zulässig sind etwa „Anmeldung“, „Weiter“, „Bestellen“ oder „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ (vgl. OLG Köln, 3.2.2016, 6 U 39/15). Ob die Beschriftung mit dem Wort „Kaufen“ ausreicht ist unklar. Der Gesetzesbegründung zufolge ist „Kaufen“ entsprechend eindeutig. Das Amtsgericht Köln hingegen hat dies für die Bezeichnung „Bestellen und Kaufen“ unter Hinweis darauf, dass nur die Erwerbskomponente, nicht aber die Kostenpflichtigkeit des Bestellvorgangs deutlich werde, verneint (AG Köln, 28.4.42014, 142 C 354/13). Maßstab für die Lesbarkeit ist die übliche Bildschirmauflösung.
Pflichtinformationen
In besonderer Weise zu beachten sind der zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestell-Button. Pflichtinformationen sind unter anderem Produktbeschreibung, Mindestlaufzeit, Gesamtpreis, Versand- und Lieferkosten sowie Hinweise auf mögliche weitere Steuern oder Kosten. Die Informationen sind in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher bereitzustellen. In räumlicher Hinsicht ist zu beachten, dass keine trennenden Gestaltungselemente von den Informationen ablenken oder den Eindruck erwecken, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen Bestell-Button und Vertragsinformationen bestünde.
Diesbezüglich ist auch die Platzierung von Bestätigungs-Häkchen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Widerrufsbelehrung relevant. Zur Wahrung des räumlichen Zusammenhangs müssen die oben genannten Pflichtinformationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung aufgeführt werden. Eine Platzierung von Checkboxen für AGB und Widerrufsrecht unmittelbar vor dem Bestell-Button bzw. zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestell-Button würde den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht gerecht. Checkboxen für AGB und Widerrufsrecht sollten vor Beginn der Bestellübersicht platziert werden.
Ferner ist die korrekte Einrichtung von Scroll-Vorgängen zu beachten. Die Anforderungen an den räumlichen Zusammenhang dürften grundsätzlich gegeben sein, soweit aufgrund der Menge an Informationen (Artikelliste, Versandberechnung, usw.) ein Scrollvorgang notwendig ist und auf derselben Seite durchgeführt wird, auf der sich auch der Bestell-Button befindet. Die Pflichtinformationen sollten nicht in einem eigenen Scroll-Fenster platziert werden. Dies könnte anderenfalls ein trennendes Gestaltungselement sein, das den inneren sachlichen Zusammenhang zwischen Informationen und Bestell-Button unterbricht. Aus diesem Grund sollte auch von sogenannten Unterbrecher-Informationen, die während des Scrollens auf die notwendige Betätigung des Bestell-Buttons hinweisen, abgesehen werden.
Die Voraussetzungen sind gerade auch bei der rechtskonformen Darstellung von Bestellsituationen auf Mobilgeräten einzuhalten.
Bei diesen oder ähnlichen Fragen zu Informationspflichten und der Gestaltung von Bestellprozessen stehen wir gern zur Verfügung.
Deutsche Händler, die auf ausländischen Märkten agieren, legen besonderen Wert auf eine Vereinbarung deutschen Rechts. Eine solche Rechtswahlklausel ist allerdings nicht in jedem Fall sinnvoll, sie kann sogar unzulässig sein.
Internationale Ausrichtung
Die Problematik einer Rechtswahlklausel besteht grundsätzlich nur bei Onlineshops mit internationaler Ausrichtung. Die Frage nach der internationalen Ausrichtung eines Unternehmens ist nicht immer einfach zu beantworten. Kann beispielsweise ein englischsprachiger Shop bereits auf eine internationale Ausrichtung hindeuten? Ist eine Warenlieferung ins Ausland notwendig? Für den Bereich des B2C-Handels hat der Europäische Gerichtshof Kriterien aufgestellt, wann ein Shop international ausgerichtet ist. Grundsätzlich muss seitens des Unternehmens die Absicht, Verträge mit Verbrauchern eines bestimmten Staates zu schließen, zum Ausdruck kommen. Die folgenden Kriterien haben die europäischen Richter für eine Gesamtwertung aufgestellt:
EuGH, 07.12.2010, C-585/08 u. C-144/09
- Angaben auf der Webseite des Unternehmens:
- Anfahrtsbeschreibungen von anderen Staaten aus zur Niederlassung des Unternehmens
- Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl
- Uneingeschränkte Länderauswahl im Bestellprozess
- Sprache und Währung
- Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der jeweils üblichen Sprache bzw. Währung im Staat der Niederlassung
- Buchung und Buchungsbestätigung in der fremden Sprache
- Kundenbewertungen von Kunden aus anderen Staaten, die Geschäfte der Vergangenheit offenbaren
- Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um ausländischen Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Unternehmens zu erleichtern (u.a. Werbung durch Anzeigen in Suchmaschinen anderer Staaten)
- Verwendung einer anderen Top-Level Domain als der des jeweiligen Staats der Niederlassung
- Internationaler Charakter des jeweiligen Angebots wie bspw. touristischer Leistungen
- Erwähnung internationaler Kundschaft, die sich aus in unterschiedlichen Ländern wohnhaften Kunden zusammensetzt
Ergibt eine Gesamtwertung dieser Kriterien, dass sich der betroffene Shop an Verbraucher in bestimmten Ländern im Ausland richtet, stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Ist dann die Rechtsordnung des Staates in dem das Unternehmen niedergelassen ist oder die Rechtsordnung des Staates in dem der Verbraucher wohnhaft ist, maßgeblich? Dies regelt das Internationale Privatrecht. Innerhalb der Europäischen Union gilt für Verträge die sog. Rom-I Verordnung.
Art. 6 I Rom-I VO regelt grundsätzlich, dass der Vertrag mit einem Verbraucher grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings ermöglicht Art. 6 II Rom-I VO eine Rechtswahl. Zu beachten ist dabei, dass die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen seines Wohnsitzstaats gewährt wird. Verbraucher dürfen nicht aufgrund der Rechtswahl schlechter gestellt sein, als sie ohne Rechtswahl stünden. Es besteht immer die Möglichkeit sich auf die zwingenden Bestimmungen des Wohnsitzstaates zu berufen.
Auf diese Besonderheit muss in einer Rechtswahlklausel zwingend hingewiesen werden. Die Klausel „Es gilt Deutsches Recht“ liefert diesen Hinweis nicht und ist daher gegenüber ausländischen Verbrauchern unzulässig und abmahngefährdet (siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014, 6 U 113/14).
Zulässige Rechtswahlklausel?
In einem Vorlageverfahren vor dem EuGH hatte der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) nach der Zulässigkeit der Rechtswahlklausel „Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ (Amazon-AGB) gefragt. Der Generalanwalt am EuGH verwarf diese Klausel (Schlussanträge vom 02.06.2016, C-191/15):
„[…] beim Durchschnittsverbraucher [kann] dadurch, dass er in [der] Klausel […] nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, sich auf die zwingenden Vorschriften seines Wohnsitzstaats zu berufen, der falsche Eindruck entstehen […], dass auf den Vertrag allein das durch die genannte Klausel gewählte Recht anwendbar sei. Ein Verbraucher, der so in die Irre geführt wird, wird aber möglicherweise – vor allem weil er nicht mit den Verbraucherschutzvorschriften des gewählten Rechts vertraut ist – von der Erhebung einer Klage absehen. Folglich könnte die betreffende Klausel […] ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen und somit […] missbräuchlich sein;“
Richtige Formulierung?
Der Generalanwalt regt folgende Formulierung an: Unternehmen haben…
„[…] eine Formulierung zu wählen, mit der im Text der Rechtswahlklausel unmissverständlich angegeben wird, dass diese den Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats den Verbrauchern bieten, unberührt lässt. Die Rechtsvorschriften müssten aber nicht im Einzelnen angeführt werden.“
B2C? B2B?
Es erscheint sinnvoll, in B2C-Verträgen auf Rechtswahlklauseln zu verzichten. Die gebotene oben beschriebene Klarstellung kann durch falsche Wortwahl leicht unzutreffend erfolgen. In diesem Fall steigt das Risiko, abgemahnt zu werden. Ferner spricht gegen die Klausel, dass sich Verbraucher auf die zwingenden Normen ihrer Staaten berufen können.
Anders sind B2B-Verträge zu beurteilen. Nach Art. 3 Rom-I VO besteht eine freie Rechtswahl. Eingeschränkt wird diese allerdings für reine Inlandsverträge ohne ausländischen Bezug. Hier darf kein fremdes Recht vereinbart werden. Hintergrund dieser Einschränkung ist § 305c BGB, wonach eine solche Klausel für den Vertragspartner überraschend sein dürfte und daher unzulässig wäre.
Bei Fragen zu Rechtswahlklauseln, Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder anderen Themen des allgemeinen Vertragsrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bereits seit dem 9. Januar 2016 sind in der EU niedergelassene Unternehmen, die über das Internet Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, gemäß Artikel 14 der ODR-Verordnung verpflichtet, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU zu setzen (https://awpr.de/news/ab-dem-9-januar-2016-neue-informationspflichten-fur-online-handler-und-dienstleister/).
Nunmehr gelten ab dem 1. Februar 2017 weitere neue Informationspflichten und zwar sowohl für diese Unternehmen als auch für alle andere Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen, auf Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Das VSGB dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU, kurz: ADR-Richtlinie).
Welche Pflichten sind neu?
Allgemeine Informationspflicht
Ab dem 1. Februar 2017 müssen gemäß § 36 VSBG alle Unternehmen, die eine Website unterhalten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden und Verträge mit Verbrauchern abschließen (anders als bei den Informationspflichten gemäß ODR-Verordnung, die nur für Unternehmen gelten, die online Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, s.o.), Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinweisen, inwieweit sie freiwillig bereit oder durch Rechtsvorschriften verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme kann sich aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Energieversorger, § 111b Energiewirtschaftsgesetz) oder aus einer Vereinbarung (z.B. Verbandssatzung), ergeben.
Für die Unternehmen, die die über das Internet Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, gelten die neuen Pflichten zusätzlich zu den oben dargestellten Informationspflichten aus der ODR-Verordnung.
Die Informationspflicht gilt allerdings nur dann, wenn das Unternehmen eine Website hat oder AGB verwendet. Für Unternehmen, die weder eine Website unterhalten noch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, besteht keine entsprechende Verpflichtung. Unternehmen, die aber sowohl eine Website haben als auch AGB verwenden, müssen den Hinweis an beiden Stellen setzen. Ausgenommen von der Verpflichtung sind zudem Unternehmen, die am Stichtag des 31.12.2016 lediglich bis zu zehn Beschäftigte hatten.
Umfang der Informationspflicht
Verpflichtete Unternehmen müssen also zunächst auf ihre Bereitschaft bzw. ihre Verpflichtung hinweisen, an einem entsprechenden Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Zusätzlich muss ein Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, der Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten muss.
Sind Unternehmen nicht bereit, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen sie (lediglich) darüber informieren.
Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Informationen in das Impressum der Website und unter gesonderter Überschrift in die AGB aufzunehmen.
Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit
Wenn es zu einem Streit mit einem Verbraucher kommt, müssen Unternehmen Verbraucher in Textform darauf hinweisen, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können (§ 37 VSBG). Außerdem müssen sie darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an dem Verfahren bereit oder verpflichtet sind. Diese Pflicht besteht auch für Unternehmen, die an Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen möchten. Sie gilt ebenfalls ab 1. Februar 2017.
Verlinkung bei Angeboten auf Online-Marktplätzen nicht erforderlich
Das Oberlandesgericht Dresden hat am 17.01.2017 entschieden, dass Online-Marktplatzhändler nicht zusätzlich zum Betreiber des Online-Marktplatzes verpflichtet sind, auf dessen Webseite einen Link zur Streitbeilegungsplattform bereitzuhalten. Bei der Webseite des Online-Marktplatzes sowie den einzelnen Angebotsseiten handele es sich um keine Webseite des Online-Händlers. Daher sei ausschließlich der Betreiber der Online-Marktplatzplattform verpflichtet, auf die Streitbeilegungsplattform zu verlinken und hinzuweisen. Details zu dieser Entscheidung finden Sie unter: https://awpr.de/news/os-plattform-verlinkung-bei-angeboten-auf-online-marktplaetzen-nicht-erforderlich/#more-4138
Update:
https://awpr.de/e-commerce-update/os-plattform-verlinkung-auch-bei-angeboten-auf-online-marktplaetzen-erforderlich/
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Im Telemediengesetz sind besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Webseitenbetreiber geregelt. Zweck der telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflicht ist, dass bestimmte Informationen, die im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr erteilt werden müssen, auch im elektronischen Rechtsverkehr erteilt werden. Verbraucher sollen die Seriosität der jeweiligen Webseite überprüfen können. Unternehmen können Informationen über andere Marktteilnehmer erlangen, um wettbewerbsrechtliche Verstöße geltend zu machen. Die Umgehung der Impressumspflicht ist ordnungs- und wettbewerbswidrig.
§ 5 Telemediengesetz (TMG)
Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in § 5 TMG verankert. Die Pflicht trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Diensteanbieter sind nach § 2 S. 1 Nr. 2 TMG alle natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. „Telemedien“ umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind, mithin nahezu jeden Online-Auftritt.
Pflichtangaben
§ 5 I TMG enthält in Absatz eins und zwei allgemeine Pflichtangaben und in den Absätzen drei bis sieben besondere Pflichtangaben für besondere Personengruppen. Natürliche Personen müssen Familienname, Vorname, ladungsfähige Postanschrift sowie Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse und ein weiteres elektronisches oder nicht elektronisches Kommunikationsmittel) angeben.
Diensteanbieter die im Rahmen einer Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedürfen, müssen die zuständige Aufsichtsbehörde benennen. Diensteanbieter, die in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, müssen Register und Registernummer angeben. Wird ein reglementierter Beruf (z.B. freie Berufe) ausgeübt, so sind die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und des Zugangs zu den berufsrechtlichen Regelungen anzugeben. Ferner müssen Diensteanbieter die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, diese Nummer angeben. Kapitalgesellschaften, die sich in der Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen dies angeben.
Platzierung der Anbieterkennzeichnung
Nach § 5 I TMG sind die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Leicht erkennbar sind die Angaben, wenn sie gut wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sind. Unmittelbar erreichbar sind Angaben, die ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können. Ständige Verfügbarkeit setzt einen dauerhaft funktionstüchtigen Link sowie Kompatibilität mit gängigen Internet-Browsern voraus.
Weitere Pflichten
Im Einzelfall bestehen ggf. weitergehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Dies ist etwa nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag oder bei Fernabsatzverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch möglich.
Impressum auf Webseiten Dritter
Die Impressumspflicht gilt auch dann, wenn Online-Händler innerhalb eines Shop-Profils auf einer externen Verkaufsplattform (z.B. eBay) auftreten. Dabei werden in gleicher Weise geschäftsmäßig eigene Inhalte verbreitet. Auch die Verbreitung über einen fremden Telemediendienst wird von § 2 Nr. 1 TMG erfasst.
Daher müssen gewerbliche Verkäufer auch etwa in ihrem eBay Shop den Anforderungen des § 5 TMG genügen. Die Informationen müssen sowohl auf Artikelseiten als auch auf der eBay Shop-Seite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Bei Fragen zu diesen oder ähnlichen Kennzeichnungs- und Informationspflichten stehen wir gern zur Verfügung.
Seit 01.10.2016 sind in Formularverträgen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern gemäß § 309 Nr. 13 BGB Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die Textform für vom Verbraucher abzugebende Anzeigen oder Erklärungen vorsehen. Die bislang zulässige Vorgabe des Schriftformerfordernisses i.S.d. § 126 BGB wird damit abgelöst.
Durch das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ (BGBl. I 2016, Seite 233) wird § 309 Nr. 13 BGB a.F. entsprechend geändert. Die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB gilt für alle Verbraucherverträge unter Verwendung von Formularverträgen bzw. AGB, die ab dem 01.10.2016 neu abgeschlossen werden. Alle bereits vorher abgeschlossenen Verträge mit Wirkung über den 30.09.2016 hinaus, die ein Schriftformerfordernis vorsehen, müssen nicht geändert werden.
Fazit
In Zukunft muss sich in AGB / Formularverträgen, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden, die Möglichkeit der Abgabe einer Anzeige (z.B. Mangelanzeige) oder Erklärung (z.B.: Kündigung) lediglich in Textform wörtlich aus der entsprechenden Klausel ergeben. Unternehmen, die in AGB Formvorgaben für Erklärungen verwenden, ist zu empfehlen, diese in Hinblick auf § 309 Nr. 13 BGB umgehend zu überprüfen. Schriftformklauseln sollten in Textformklauseln geändert werden, um rechtskonform zu bleiben und etwaigen Abmahnungen vorzubeugen.
Bei weiteren Fragen zu dieser Gesetzesänderung oder ähnlichen Fragen des AGB-Rechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.