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Anbieterkennzeichnungspflicht – Pflichtangaben im Impressum

Im Telemediengesetz sind besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Webseitenbetreiber geregelt. Zweck der telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflicht ist, dass bestimmte Informationen, die im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr erteilt werden müssen, auch im elektronischen Rechtsverkehr erteilt werden. Verbraucher sollen die Seriosität der jeweiligen Webseite überprüfen können. Unternehmen können Informationen über andere Marktteilnehmer erlangen, um wettbewerbsrechtliche Verstöße geltend zu machen. Die Umgehung der Impressumspflicht ist ordnungs- und wettbewerbswidrig.

§ 5 Telemediengesetz (TMG)

Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in § 5 TMG verankert. Die Pflicht trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Diensteanbieter sind nach § 2 S. 1 Nr. 2 TMG alle natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. „Telemedien“ umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind, mithin nahezu jeden Online-Auftritt.

Pflichtangaben

§ 5 I TMG enthält in Absatz eins und zwei allgemeine Pflichtangaben und in den Absätzen drei bis sieben besondere Pflichtangaben für besondere Personengruppen. Natürliche Personen müssen Familienname, Vorname, ladungsfähige Postanschrift sowie Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse und ein weiteres elektronisches oder nicht elektronisches Kommunikationsmittel) angeben.

Diensteanbieter die im Rahmen einer Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedürfen, müssen die zuständige Aufsichtsbehörde benennen. Diensteanbieter, die in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, müssen Register und Registernummer angeben. Wird ein reglementierter Beruf (z.B. freie Berufe) ausgeübt, so sind die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und des Zugangs zu den berufsrechtlichen Regelungen anzugeben. Ferner müssen Diensteanbieter die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, diese Nummer angeben. Kapitalgesellschaften, die sich in der Abwicklung oder Liquidation befinden, müssen dies angeben.

Platzierung der Anbieterkennzeichnung

Nach § 5 I TMG sind die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Leicht erkennbar sind die Angaben, wenn sie gut wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sind. Unmittelbar erreichbar sind Angaben, die ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können. Ständige Verfügbarkeit setzt einen dauerhaft funktionstüchtigen Link sowie Kompatibilität mit gängigen Internet-Browsern voraus.

Weitere Pflichten

Im Einzelfall bestehen ggf. weitergehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Dies ist etwa nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag oder bei Fernabsatzverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch möglich.

Impressum auf Webseiten Dritter

Die Impressumspflicht gilt auch dann, wenn Online-Händler innerhalb eines Shop-Profils auf einer externen Verkaufsplattform (z.B. eBay) auftreten. Dabei werden in gleicher Weise geschäftsmäßig eigene Inhalte verbreitet. Auch die Verbreitung über einen fremden Telemediendienst wird von § 2 Nr. 1 TMG erfasst.

Daher müssen gewerbliche Verkäufer auch etwa in ihrem eBay Shop den Anforderungen des § 5 TMG genügen. Die Informationen müssen sowohl auf Artikelseiten als auch auf der eBay Shop-Seite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Bei Fragen zu diesen oder ähnlichen Kennzeichnungs- und Informationspflichten stehen wir gern zur Verfügung.