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Unwirksamkeit von Schriftformklauseln in mit Verbrauchern geschlossenen Formularverträgen

Seit 01.10.2016 sind in Formularverträgen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern gemäß § 309 Nr. 13 BGB Klauseln unwirksam, die eine strengere Form als die Textform für vom Verbraucher abzugebende Anzeigen oder Erklärungen vorsehen. Die bislang zulässige Vorgabe des Schriftformerfordernisses i.S.d. § 126 BGB wird damit abgelöst.

Durch das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ (BGBl. I 2016, Seite 233) wird § 309 Nr. 13 BGB a.F. entsprechend geändert. Die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB gilt für alle Verbraucherverträge unter Verwendung von Formularverträgen bzw. AGB, die ab dem 01.10.2016 neu abgeschlossen werden. Alle bereits vorher abgeschlossenen Verträge mit Wirkung über den 30.09.2016 hinaus, die ein Schriftformerfordernis vorsehen, müssen nicht geändert werden.

Fazit

In Zukunft muss sich in AGB / Formularverträgen, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden, die Möglichkeit der Abgabe einer Anzeige (z.B. Mangelanzeige) oder Erklärung (z.B.: Kündigung) lediglich in Textform wörtlich aus der entsprechenden Klausel ergeben. Unternehmen, die in AGB Formvorgaben für Erklärungen verwenden, ist zu empfehlen, diese in Hinblick auf § 309 Nr. 13 BGB umgehend zu überprüfen. Schriftformklauseln sollten in Textformklauseln geändert werden, um rechtskonform zu bleiben und etwaigen Abmahnungen vorzubeugen.

Bei weiteren Fragen zu dieser Gesetzesänderung oder ähnlichen Fragen des AGB-Rechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.