Gewerblicher Rechtsschutz

Die Beratung und Prozessführung im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Teil unseres Leistungsangebots. Unser Team verfügt über eine besondere Expertise in allen Bereichen des Schutzes geistigen Eigentums. Unsere Anwälte/innen sind aufgrund ihrer langjährigen Spezialisierung bzw. als Fachanwälte im Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht oder Masters of Laws (LL.M. Gewerblichen Rechtsschutz Düsseldorf) besonders qualifiziert. Ein Teil unseres Teams hat in den letzten 30 Jahren zahlreiche Meilenstein-Verfahren im gewerblichen Rechtsschutz mit Grundsatzentscheidungen bis zum Bundesgerichtshof begleitet.

AWPR berät und vertritt Mandanten insbesondere beim Aufbau von Marken und Markenportfolios, bei der Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie sowie beim Schutz und der Durchsetzung von Geschmacksmustern (Designschutz), Gebrauchsmustern und Patenten. Weitere Kernkompetenzen von AWPR liegen in der Beratung und Gestaltung von Lizenzverträgen sowie im Bereich des Urheber- und Verlagsrechts. Darüber hinaus beraten wir unsere Mandanten bei der Erstellung und Durchführung von Werbekonzepten. Bei technologiebezogenen Transaktionen, sowie bei Transaktionen, bei denen Schutzrechte wesentlicher Gegenstand sind, begleiten wir die Mandanten als Ergänzung des M&A-Teams.

Branchen:

Leuchtendindustrie, Beauty & Health, Lebensmittelindustrie, Markenartikler und Verlage, Werbeagenturen, Maschinenbauer, Automotive, Künstler und Autoren

22.08.2023
Gesetz über digitale Dienste | Digital Services Act

Ab dem 17. Februar 2024 müssen eine Vielzahl von Unternehmen der Digitalbranche den novellierten europäischen Rechtsrahmen des Gesetzes über digitale Dienste (auch „Digital Services Act“ genannt) umgesetzt haben, der vornehmlich der Bekämpfung von illegalen (Dritt-)Inhalten dient und diesbezügliche Sorgfaltspflichten der Anbieter statuiert.

Was ist Gegenstand des Gesetzes über digitale Dienste?

Das Gesetz über digitale Dienste dient primär der Bekämpfung von illegalen Inhalten im Internet und regelt diesbezügliche Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie die Haftung von Vermittlungsdienste für (Dritt-)Inhalte. Damit löst das Gesetz zugleich die sog. „E-Commerce-Richtlinie“ und das diesbezügliche Haftungsregime des Telemediengesetzes ab.

Für welche Anbieter gilt das Gesetz über digitale Dienste?

Das Gesetz richtet sich an digitale „Vermittlungsdienste“, d.h. an solche Dienste, die der Durchleitung, dem Caching oder dem Hosting von fremden Inhalten dienen, und die im europäischen Binnenmarkt angeboten werden. Anbieter in diesem Sinne sind zum Beispiel Internetprovider, Anbieter von Hosting- bzw. Cloud-Diensten, Online-Marktplätze, soziale Netzwerke oder Suchmaschinen.

Welche Pflichten ergeben sich für die Anbieter digitaler Dienste?

Illegale Inhalte sollen europaweit im Rahmen der Nutzung von digitalen Diensten effektiver bekämpft werden, indem die Anbieter beispielhaft entsprechende Kontaktstellen und Melde- und Abhilfeverfahren für Betroffene etablieren.

Zudem soll die Entscheidungsfreiheit der Nutzer durch Transparenzpflichten, den Schutz Minderjähriger, Anforderungen an die Werbung oder das Verbot von sog. „dark patterns“ geschützt werden.

Die diesbezüglichen Anforderungen an die Anbieter werden nach Dienstekategorien durch vier aufeinander aufbauende Regulierungsstufen für Vermittlungsdienste, Hosting- und Plattformdienste sowie sehr große Plattform- und Suchmaschinendienste geordnet. Während der Normadressatenkreis in diesen Kategorien zunehmend kleiner wird, steigen die Anforderungen an die Anbieter bzw. werden auf höherer Stufe regelungsintensiver.

Ab wann gilt das Gesetz über digitale Dienste

Das Gesetz über digitale Dienste wurde am 23. April 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. Am 27. Oktober 2022 wurde es im Amtslatt veröffentlicht. Damit trat das Gesetz zum 16. November 2022 in Kraft und gilt ab dem 17. Februar 2024 in allen EU-Staaten.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Gesetz

Verstöße gegen den DSA können durch erhebliche Geldbußen von bis zu 6 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Darüber hinaus etabliert der DSA ein Recht auf Entschädigung der Nutzer von Vermittlungsdiensten für Schäden oder Verluste die durch einen Verstoß des Anbieters gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung entstanden sind.

Anbieter von digitalen Vermittlungsdiensten sollten daher rechtzeitig prüfen, ob und in welchem Umfange sie in den weiten Anwendungsbereichdes DSA fallen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

22.11.2021
Stillschweigende Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen bei Verbraucherverträgen nach neuem AGB-Recht

Ab dem 01.03.2022 können Verträge nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit stillschweigend durch AGB  nur noch auf „unbestimmte Zeit“ mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat verlängert werden. Für Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, gilt dies jedoch nicht.

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ändert der Gesetzgeber die Regelungen in § 309 Nr. 9 lit. b und c BGB. Wie zuvor können Unternehmer mit Verbrauchern zwar oftmals eine Vertragserstlaufzeit von 2 Jahren vereinbaren. Stillschweigende Vertragsverlängerung sind zukünftig aber nur noch dann wirksam, wenn sich das Vertragsverhältnis  auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Die bisherige Gesetzeslage, wonach eine bindende Verlängerungslaufzeit von bis zu 1 Jahr zulässig war, wird damit aufgegeben.

Ebenfalls für Unternehmen zu beachten ist die Neuregelung des § 309 Nr. 9 lit. c BGB, wonach Klauseln, die eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit vorsehen, ebenfalls unwirksam sind.

Auf Altverträge sind die Neuregelungen gem. Art. 229 § 60 EGBGB jedoch nicht anwendbar. Für diese bleibt die aktuelle Rechtslage unverändert.

08.11.2021
Garantieerklärungen nach neuem Kaufrecht

Die Reform des Kaufrechts durch die sog. Warenkauf-RL und die dID-Richtlinie betrifft auch die kaufrechtlichen Sonderbestimmungen für Garantieerklärungen. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Kaufrechts zum 01.01.2022 sind Garantieerklärungen durch Hersteller bzw. Händler daher entsprechend anzupassen.

Ab dem 01.01.2022 tritt das neue Kaufrecht in Umsetzung der europäischen Warenkauf-RL (Richtlinie (EU) 2019/771) und im Kontext der europäischen Richtlinie über digitale Inhalte (RL (EU) 2019/770) in Kraft. Die damit einhergehenden Gesetzesänderungen des Kaufrechts betreffen in erster Linie den Verbrauchsgüterkauf (B2C) und in diesem Rahmen auch den § 479 BGB, welcher Sonderbestimmungen für Garantien beim Verbrauchsgüterkauf betrifft. Der § 479 Abs. 1 BGB n.F. lautet ab 2022 (wesentliche Änderungen sind kursiv hervorgehoben):

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Ergänzend dazu muss die Garantieerklärung gem. § 479 Abs. 2 BGB n.F. dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und im Falle einer Haltbarkeitsgarantie inhaltlich zumindest den Nacherfüllungsanspruch beinhalten.

Praxistipp:

Etwaige Garantieerklärungen sind folglich rechtzeitig bis zum Jahresende entsprechend anzupassen. Entspricht die Garantieerklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen berührt dies gem. § 479 Abs. 4 BGB n.F. zum Schutze der Verbraucher jedoch nicht die Wirksamkeit der Garantieerklärung, könnte jedoch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche der nach Maßgabe des UWG anspruchsberechtigten Mitbewerber und Verbänden begründen.

01.10.2021
Neues Kaufrecht und Regelungen für digitale Produkte ab dem 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 treten zahlreiche Änderungen im Kaufrecht, insbesondere für Verbrauchsgüterkäufe über digitale Produkte bzw. Waren mit digitalen Elementen, in Kraft. Aufgrund der Gesetzesreformen ergeben sich für Unternehmen in den unterschiedlichen Vertriebskanälen neue Anforderungen und Pflichten, die bis zum Jahresende umzusetzen sind.

Die Gesetzesnovellen dienen der Umsetzung europäischer Richtlinien, namentlich der Richtline (EU) 2019/770 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie der Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der RL 1999/44/EG. Inhaltlich betroffen sind neben dem Kaufrecht auch die sonstigen Vertragstypen des BGB, wie beispielhaft Miet-, Dienst- oder Werkverträge, soweit Gegenstand der Verträge die Überlassung bzw. Bereitstellung von digitalen Inhalten ist.

Abgrenzung von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Die sachliche Anwendbarkeit der Normen richtet sich im Bereich der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen zukünftig danach, ob es sich um digitale Produkten, d.h. digitale Inhalte (z.B. Software, Video-/Audiodateien, elektronische Bücher) oder digitale Dienstleistungen(ASP/Saas, Cloud-Dienste, Plattformen oder soziale Medien) oder um Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen. Letztere sind nach der Legaldefinition Kaufsachen, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (z.B. Smart-TV).

Daten als Gegenleistung

Die in den §§ 327ff. BGB kodifizierten, übergreifenden Bestimmungen für digitale Produkte einschließlich etwaiger Gewährleistungsrechte, gelten zukünftig nicht nur für entgeltliche Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern gem. §§ 312, 327 Abs. 3 BGB n.F. auch dann, wenn der Verbraucher dem Unternehmer als Gegenleistung für das digitale Produkte personenbezogene Daten bereitstellt bzw. sich hierzu verpflichtet, sofern solche personenbezogenen Daten nicht ausschließlich zur Erfüllung der Pflichten des Unternehmers oder gesetzlicher Anforderungen verarbeitet werden.

Sachmangelbegriff

Während die Gesetzesänderungen im Wesentlichen allein Verbraucherverträge betreffen, wird ein modifizierter Sachmangelbegriff für das gesamte Kaufrecht eingeführt mit der Folge, dass nunmehr subjektive und objektive Abweichungen gleichrangig einen Mangel der Kaufsache begründen.

Wichtig für den Verbrauchsgüterkauf ist zukünftig zu beachten, dass die Wirksamkeit von sog. „negativen Beschaffenheitsvereinbarungen“ nunmehr eine vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers voraussetzen und eine Abweichung von (objektiven) Anforderungen im Vertrag ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren sind.

Updatepflicht

Für digitale Produkte als auch Waren mit digitalen Elementen sehen die Gesetzesänderungen ab dem. 01.01.2022 eine Aktualisierungspflicht vor. Eine solche besteht nicht nur nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (subjektive Anforderungen), sondern auch nach Maßgabe der an die Kaufsache bestehenden objektiven Anforderungen. Demzufolge ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind und den Verbraucher über diese Aktualisierungen informieren (sog. Updatepflicht).

Ansprüche des Käufers wegen einer Verletzung dieser Updatepflicht verjähren nach § 475e BGB n.F. nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Der Verkäufer haftet jedoch dann nicht für Sachmängel, wenn er seinen Aktualisierungs- und miteinhergehenden Informationspflichten nachweislich genügt und ein Sachmangel bei ordnungsgemäßer Installation des Updates durch den Käufer nicht aufgetreten wäre.

Beweislastumkehr und Verjährung

Die bereits aktuell für Verbrauchsgüterkäufe geltende Beweislastumkehr wird grundsätzlich von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Darüber hinaus tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel während der Dauer der Verjährungsfrist erstmals gezeigt hat. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist bleibt insbesondere für gebrauchte Sachen zulässig, unterliegt zukünftig jedoch denselben strengen Anforderungen wie die Vereinbarung einer negativen Beschaffenheit.

Fazit:

Unternehmen, die digitale Produkte vertreiben oder Waren mit digitalen Elementen verkaufen, wird empfohlen, sich einen Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen zu verschaffen und die Produkte entsprechend zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für solche Produkte bzw. Dienste, die grundsätzlich unentgeltlich erbracht werden. Auf dieser Grundlage werden in den unterschiedlichen Vertriebskanälen entsprechende Anpassungen bezüglich der Informationspflichten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umzusetzen sein. Darüber hinaus bedarf es ggfs. der Prüfung der Prozesse zur Aktualisierung der Produkte und der diesbezüglichen Abstimmung mit dem Hersteller, der in der Regel für die Bereitstellung der (Sicherheits-)Updates am Ende der Lieferkette verantwortlich ist.

01.10.2021
Neue Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten für die Telefonwerbung

Seit dem 01.10.2021 gelten strengere Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten für die Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefonwerbung. Werbende Unternehmen sind verpflichtet, die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers angemessen zu dokumentieren und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren nach jeder Verwendung aufzubewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die entsprechenden Nachweise zudem unverzüglich vorzulegen.

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde der neue § 7a UWG in das UWG eingeführt und ist am 01.10.2021 in Kraft getreten. Werbende Unternehmen sind danach verpflichtet, nicht nur einen rechtssicheren Nachweis bezüglich des Vorliegens einer Werbeeinwilligung zu schaffen, sondern müssen den Nachweis zudem für einen Zeitraum von 5 Jahren nach jeder Verwendung aufbewahren. Verstöße dagegen sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UWG als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet und können mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000,- sanktioniert werden.

Welche konkreten Anforderungen an den Nachweis der Erteilung der Einwilligung in den unterschiedlichen Kommunikationskanälen gestellt werden, regelt die Norm nicht ausdrücklich. Wichtige Anhaltungspunkte hierzu finden sich jedoch in den von der Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde veröffentlichten Auslegungshinweisen, die sich derzeit noch im Konsultationsverfahren befinden. Danach dürfte die BNetzA zukünftig strenge Anforderungen an Art und Umfang der Dokumentation der Einwilligung als auch bezüglich der Dokumentation des Widerrufs stellen.

Vor diesem Hintergrund sollten werbende Unternehmen ihre aktuellen Prozesse kritisch überprüfen und die organisatorischen und ggfs. technischen Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Anforderung etablieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich Unternehmen in diesem Rahmen Dritter, z.B. eines Adresshändlers oder eines Callcenters, bedienen.

09.04.2021
Verbot cannabinoidhaltiger Nahrungsergänzungsmittel

Das VG Mainz (Beschluss vom 23. März 2021, 1 L 85/21.MZ) hat entschieden, dass das Inverkehrbringen von cannabidiolhaltiger Nahrungsergänzungsmittel zunächst untersagt werden darf.

Vorweg ging eine Untersagung des Inverkehrbringens von Produkten, welche Cannabidiol enthielten. Cannabidiol ist ein nicht psychoaktives Cannabinoid aus dem weiblichen Hanf. Die Antragstellerin vertrieb über einen Onlineshop Nahrungsergänzungsmittel, wie Hanföle und Schlaftropfen, die Cannabidiole enthielten. Die zuständige Behörde untersagte ihr den Vertrieb und ordnete sofortige Vollziehung an. Hiergegen ging die Antragstellerin mit Hilfe eines Eilrechtsgesuch vor.

Diesen lehnte das VG Mainz nun ab. Nach Ansicht des Gerichts würde das Inverkehrbringen der Hanfprodukte gegen die europäische Novel-Food-Verordnung verstoßen. Diese Verordnung schreibt vor, dass neuartige Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese zugelassen und in der Unionsliste geführt werden. Einer solchen Zulassung fehle es hier. Die Produkte seien als neuartige Produkte zu sehen und bedürfen zunächst einer Prüfung und Zulassung.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass das Verbot nicht auf Grund von möglichen Gesundheitsrisiken rechtmäßig sei, sondern nur auf Grund der fehlenden Zulassung. Die Sicherheit von Produkten mit Cannabidiol müsste im Zulassungsverfahren festgestellt werden.

EuGH Entscheidung vom 19. 11.2020 (C-663/18)

Im November 2020 entschied bereits der EuGH, dass natürlich gewonnenes Cannabidiol nicht als Betäubungsmittel behandelt werden soll. Ein Solches wäre grundsätzlich nicht zulassungsfähig nach der Novel-Food-Verordnung. In Folge der Entscheidung, in der es um E-Zigaretten mit CBD ging, nahm die EU Kommission natürlich gewonnenes CBD auch in die Cosmetic Ingredients Database auf.

VG Mainz Beschluss vom 23. März 2021, 1 L 85/21.MZ

EuGH Entscheidung vom 19. 11.2020 (C-663/18)

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31.03.2021
Zusatzgebühren für Online Zahlungsdienstleister zulässig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.03.2021 (Az. I ZR 203/19) entschieden, dass erhobene Zusatzgebühren für Zahlungsdienstleister wie „Paypal“ oder „Sofortüberweisung“ zulässig sind.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt hat ein Reisedienstleister bei der Buchung von Tickets die Bezahlung unter anderen durch die Zahlungsdienstleister „Paypal“ und „Sofortüberweisung“ ermöglicht. Bei beiden Methoden musste der Kunde jedoch eine Zusatzgebühr an den Reisedienstleister bezahlen.

Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale gegen den Reisedienstleister mit der Begründung, die Zahlungsleistungen würden den § 270a BGB entsprechen und daher wäre ein etwaiges Entgelt unwirksam. Der § 270a BGB wurde 2018 zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdienst-Richtlinie eingeführt. Hierdurch sollen vertragliche Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel zu leisten, verboten werden. Ein Verstoß wäre als Rechtsbruch nach § 3a UWG zudem wetttbewerbswidrig.

Zur Frage stand somit ob der Service der Online Zahlungsdienstleister als SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder kartengebundene Zahlung einzustufen ist und somit entgeltfrei bleiben muss.

Entscheidung

Der BGH hat nun mit dem Urteil vom 25.03.2021 entschieden, dass die Zahlungen mit dem Serviceleister „Sofortüberweisung“ als SEPA-Überweisungen zwar im Anwendungsbereich des § 270a BGB liege. Demgegenüber werde das Entgelt jedoch nicht für den Zahlungsverkehr, sondern für die Einschaltung des Dienstleisters und damit verbundene gesonderte Dienste, wie beispielhaft Bonitätsprüfungen und Benachrichtigungen, erhoben.

Nichts anderes gelte im Ergebnis auch für den Zahlungsdienst „Paypal“, da auch in diesem Falle das Entgelt nicht für den Zahlungsvorgang, sondern für das Einschalten des Zahlungsdienstleisters und dessen Services erhoben wurde.

Entgelte für zusätzliche Leistungen sind nach Ansicht des BGH nicht von § 270a BGB umfasst.

Folgen

Durch das Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit bei Onlinehändlern und Zahlungsdienstleistern mit entsprechenden Geschäftsmodellen. Das Weiterreichen von Gebühren für Services der Zahlungsdienstleister bleibt somit grundsätzlich möglich.

BGH Urteil vom 25.03.2021 (Az. I ZR 203/19)

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24.03.2021
EuGH: Vorabentscheidung zu Pflichtinformationen auf Kosmetika

Produktinformationen müssen nach dem EuGH den Verwendungszweck sowie auch die spezifischen Merkmale eines kosmetischen Mittels aufzeigen. Ein Verweis in den Firmenkatalog durch Symbole auf dem Produkt reicht nicht aus.

Sachverhalt

Vorliegend wurde über ein Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Bezirksgerichts Warschau durch das Urteil des EuGH vom 17.12.2020 entschieden. Im polnischen Verfahren versuchte die Klägerin auf Grund eines Mangels von einem Kaufvertrag über Kosmetika zurückzutreten und die Kosten erstattet zu bekommen. Fraglich war ob die Kosmetika hinreichend gekennzeichnet waren und ob ein Verweis in den Firmenkatalog genüge. Der EuGH wurde durch das Bezirksgericht Warschau daraufhin angefragt ob

  1. der Art. 19 Abs. 1 f) der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dahin gehend auszulegen ist, dass es den gleichen Umfang an Informationen wie Art. 2 Abs. 1 a) verlangt. Hiernach müssten nur der grundlegende Verwendungszweck (Reinigung, Parfümierung, Schutz…) gekennzeichnet werden. Alternativ müssten noch weitere spezifische Merkmale der Kosmetika aufgeführt werden.
  2. Ein Verweis auf den Firmenkatalog durch ein Symbol auf dem Mittel mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar ist.

Entscheidung

Der EuGH entschied nun, dass der Art. 19 Abs. 1 f) der Kosmetik-VO weiter auszulegen ist und auch die spezifischen Merkmale des Mittels aufgelistet werden müssen. Der Verbraucher müsse klar über die Anwendung und die Verwendung des Mittels informiert werden, damit dieser die Kosmetika sicher und ohne Beeinträchtigung der Gesundheit verwenden kann.

Der Einsatz von Firmenkataloge als Informationsblatt ist darüber hinaus nicht mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar. Der Verweis durch das „Hand mit Buch“ Symbol auf andere Informationsblätter ist nur dann zulässig soweit es aus praktischen Gründen nicht möglich sei die Informationen auf dem Produkt selbst aufzulisten. Organisatorische und finanzielle Schwierigkeiten genügen insofern nicht.

Des Weiteren sei der Verweis nur rechtmäßig wenn diese Informationen auf einem Beipackzettel, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen direkt bei der Verpackung zu finden sind. Ein allgemeiner Firmenkatalog erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Verbraucher muss direkten Zugang zu den Informationen haben, wenn er sich für ein Produkt informiert.

Wirkung

Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln ist weiterhin ein Thema das mit Sorgfalt beachtet werden muss. Auch die möglichen Erleichterungen von Kennzeichnungen bedürfen der genauen Prüfung. Dies ist vor allem in den Bereichen des Vertriebs von Kosmetika aus nicht EU Ländern zu beachten, da die gesetzlichen Bestimmungen abweichen und die Verpackungen für den europäischen Markt angepasst werden müssen.

EuGH Urteil vom 17.12.2020, Rs. C-667/19

Bei Fragen zur Kennzeichnung von Produkten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

24.03.2021
Preisangaben im Fitnessstudio-Vertrag

Die Bewerbung eines Fitnessstudio-Vertrages mit der monatlichen Gebühr muss auch etwaig anfallende Quartalsgebühren enthalten. Soweit die Gesamtkosten nicht eindeutig und klar erkennbar sind, ist dies wettbewerbswidrig. Das rechtswidrige Verhalten anderer Mitbewerber rechtfertigt diese Werbung nicht.

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.02.2021, Az. 6 U 269/19) hat die Berufung eines Fitnessstudiobetreibers gegen eine Unterlassungsverpflichtung zurückgewiesen. Das Fitnessstudio warb mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monate Abo“. Die Aussage war mit einem Sternchen markiert, welches am rechten Rand in kleiner Schrift quer den Hinweis „zzgl. Euro 9,99 Servicegebühr/Quartal“ enthielt.

Das OLG Frankfurt am Main stützte die Unterlassungsverpflichtung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG auf den Rechtsbruch des § 1 PAngV 

  1. Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). …

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der anzugebende Gesamtpreis das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“ inklusive Steuern und sonstiger Gebühren enthalten. Ein durch Sternchen getätigter Hinweis auf weitere Gebühren ist hier nicht zulässig. Dies wäre nur zulässig soweit der zusätzliche Preis eindeutig zu erkennen ist und die Aufspaltung keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Verbraucherentscheidung hat.

Vorliegend war aber der zusätzlich zu zahlende Preis grafisch extra klein und quer geschrieben und somit gerade nicht hinreichend klar erkennbar. Auch lag der Monatspreis durch die nicht Einberechnung der Servicegebühr gerade unterhalb der 30 Euro Grenze, welche den Kunden beeinflussen sollte.

Der Umstand, dass auch anderen Mitbewerber nicht mit dem Gesamtentgelt werben führt nicht zum Wegfall der in § 3a UWG erforderlichen Spürbarkeit. Zum einen werben nicht ALLE Mitbewerber in dieser Art und zum anderen kann durch den Rechtsmissbrauch einer gesamten Branche ein rechtwidrige Verhalten nicht gerechtfertigt werden. Eine Nichtverfolgung von Wettbewerbsverstößen würde gegen den Sinn und Zweck des UWG laufen.

Bei Fragen zur Preiswerbung im Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

13.03.2021
Garantiehinweise - Bundesgerichtshof fragt beim EuGH nach

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dem Beschluss vom 11.02.2021 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen.

Die Beantwortung der Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist entscheidend für die Informationspflichten im E-Commerce bezüglich möglicher Herstellergarantien. Hierbei geht es um die schon länger diskutierte Frage, in welchen Fällen dem Händler Informationspflichten obliegen. Muss bereits beim Vorliegen einer Herstellergarantie informiert werden oder nur wenn damit auch geworben wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage wann damit geworben wird. Reicht bereits ein Hinweis oder wie im vorliegenden Fall ein Link zu einem Produktinformationsschreiben des Herstellers, welches zur Verfügung gestellt wird.

Bei Verstößen gegen etwaige Informationspflichten könnten den Onlinehändlern Abmahnungen drohen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB).

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Dieser öffnete ein Produktinformationsblatt mit Hinweis auf die Garantie, welche sich „zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahr) erstreckt Schäden, die durch normalen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantie zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.

Die Klage wurde vom LG Bochum abgewiesen, jedoch war die Berufung am OLG Hamm erfolgreich. Der BGH hat nun über die zugelassene Revision zu entscheiden.

Fragen

Löst das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU aus. Falls dem nicht so ist genügt schon die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot oder wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist.

Besteht eine Informationspflicht, wenn der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht.

Welche Informationen sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie zu geben im Vergleich zu den Angaben zur Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG.

Beschluss v. 11.02.2021, I ZR 241/19

Bei Fragen zu Hinweispflichten im Onlinehandel stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

01.03.2021
Clickbaiting

Das Nutzen von Bildern von Prominenten, um auf Artikel aufmerksam zu machen ist unzulässig, soweit der Prominente nicht Inhalt des Artikels ist.

„Clickbaiting“ wird aktuell von vielen Medien betrieben. Mit Hilfe von Schlagzeilen und Bildern soll der Verbraucher dazu gebracht werden, die Seite des Anbieters zu öffnen.

Der BGH (Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19) hat nun einem TV-Moderator Recht gegeben und diesem einen Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie zugestanden.

Eine TV Zeitschrift bewarb einen Artikel mit: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ und einem Bild mit drei verschiedenen TV Moderatoren. Im Artikel selbst wurde nicht auf den Kläger eingegangen. Die Krebserkrankung eines anderen Moderatoren entsprach jedoch der Wahrheit.

Hiergegen wendete der TV Moderator sich und beantragte Unterlassung und darüber hinaus Schadensersatz. Das der Klage stattgebende Urteil des OLG Köln bestätigte nun auch der BGH. Die Veröffentlichung des Bildes war ohne Einwilligung nach § 22 KUG unzulässig. Da es in dem Artikel selbst auch nicht um den Prominenten ging, war eine Einwilligung auch nicht nach § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nach Ansicht des BGH aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. Die betroffene Person wurde in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Die Nutzung gehe gegen die eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung zu Werbezwecken.

Im Zuge einer Lizenzanalogie sah der BGH die 20.000 € Schadensersatz auch als angemessen an. Hier nahmen die Richter Bezug auf das sensible Thema einer Krebserkrankung und das perfide Spiel zum generieren von Klicks.

23.02.2021
Der fliegende Gerichtsstand im Internet

Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vom 02.Dezember 2020 änderte das UWG dahingehend, dass der „fliegende Gerichtsstand“ deutlich eingeschränkt wird. Das OLG Düsseldorf bestätigte nun erstmals die Einschränkung, während das LG Düsseldorf weiterhin am fliegenden Gerichtsstand festhält.

Gesetzeslage

Bis in Krafttreten der Gesetzesänderung konnte im Bereich des UWG Klage dort erhoben werden, wo die Zuwiderhandlung begangen wurde oder auch wo sie sich auswirkt (fliegender Gerichtsstand). Auf Grund der deutschlandweiten Auswirkung von unlauteren Wettbewerb im Internet konnte somit an jedem Landgericht in Deutschland Klage erhoben werden.

In der Neufassung des § 14 UWG wird nunmehr der Bereich der „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und „in Telemedien“ (Satz 3 Nr. 1) ausgeklammert. Hiermit wollte das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Missbrauch des fliegenden Gerichtsstands verhindern. Nach dem BMJV bestand die Gefahr sich die passende Rechtsprechung nach LG Bezirk auszusuchen sowie durch hohen Reise- und Kostenaufwand Beklagte abzuschrecken.

LG Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf (Beschl. v. 15.01.2021 – 38 O 3/21) hat sich im Januar in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem fliegenden Gerichtsstand auseinandergesetzt und diesen nicht gänzlich verabschiedet. Nach dem LG Düsseldorf sei der § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen. Die Ausnahme greife hier nicht, da diese nur bei Geschäften greifen, welche „zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in den Telemedien erfordern (…) und bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals nicht verwirklicht werden könnten“.

Die Einschränkung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG würde somit nur auf Geschäfte abzielen die ausschließlich im Internet getätigt werden können. Nicht aber solche, welche auch über andere Kommunikationswege oder direkten Kontakt getätigt werden.

OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2021 – I-20 W 11/21) ist der Ansicht deutlich entgegen getreten. In der Entscheidung zur sofortigen Beschwerde, die sich gegen den Entzug des gesetzlichen Richters richtete, nahm das OLG Stellung zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.

Das OLG gab dem LG vor, im Falle eines Widerspruches die örtliche Zuständigkeit noch einmal genau zu überprüfen, da die die vorgenommene Auslegung des § 14 UWG erhebliche Bedenken hervorruft.

Weder der Wortlaut der Neufassung noch Sinn und Zweck würden eine Auslegung des Paragraphen in der Art rechtfertigen. Dem Gesetzgeber kam es gerade darauf an den fliegenden Gerichtsstand bei Verstößen im Internet einzuschränken.

Auch eine teleologische Reduktion könnte nicht vorgenommen werden, da der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Einschränkung von nur einzelnen Bereichen im Online Wettbewerbsrecht entschieden hat. Eine solche Einschränkung wie sie das LG vorgenommen hat war somit gerade nicht gewollt.

LG Düsseldorf

Mit einem Beschluss vom 26. Februar 2021 – 38 O 19/21 hat das LG Düsseldorf noch einmal dessen Standpunkt dargestellt und ein weiteres Festhalten an die teleologische Reduktion erklärt. Die Ausführungen des OLG Düsseldorf hätten als obita dicta keine bindende Wirkung für das Landgericht.

Der Ansicht des LG Düsseldorf folgte nun auch das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2021 Az. 3-06 O 14/21) und nahm in einem ähnlichen Fall den fliegenden Gerichtsstand an.

Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

02.04.2020
EuGH: Widerruf von Kreditverträgen

Mit Urteil vom 26.03.2020 (EuGH Az. C-66/19) hat der EuGH entschieden, dass Verbraucher auch nach Jahren Kreditverträge widerrufen können, wenn sie bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags nicht klar und deutlich darüber informiert worden sind, wann das grundsätzliche Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, zu laufen beginnt.

Im Zeitraum Juni 2010 bis März 2016 haben viele Banken und Leasinggesellschaften in der Widerrufsbelehrung die Formulierung verwendet: „Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. …“.

Kreditinstitute und Leasinggesellschaften wägten sich bei der Verwendung dieser Klausel bisher in Sicherheit, zumal der Bundesgerichtshof mir Urteil vom 22.11.2016 (Aktenzeichen XI ZR 434/15) noch entschieden hatte, dass die vorstehende Musterwiderrufserklärung klar und verständlich sei und damit den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist auslöse.

Der EuGH hat nunmehr mit Urteil vom 26.03.2020 unter Anwendung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge entschieden, dass Art. 10 der vorbezeichneten europäischen Richtlinie dahin auszulegen sei, dass die Informationen für die Berechnung der Widerrufsfrist in prägnanter und klarer Form anzugeben seien. Dies sei allerdings bei der Musterbelehrung, über die der BGH entschieden hatte, nicht der Fall. Begründet wurde dies im Einzelnen damit, dass der Verbraucher allein durch den Verweis in der Widerrufsbelehrung auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ohne Weiteres ermitteln könne, ob ihm ein Widerrufsrecht zustehe und wann die gesetzlich vorgesehene 14-tägige Frist für die Abgabe der Widerrufserklärung zu laufen beginne. Die Begründung des EuGH ist auch durchaus nachzuvollziehen, weil § 492 Abs. 2 BGB auf Art. 247 §§ 6-13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch verweist, der wiederum auf Vorschriften im BGB zurückverweist. Juristische Laien könnten nach Meinung des EuGH aus dem mehrfachen Verweis auf Rechtsvorschriften nicht mit Sicherheit ermitteln, wozu sie vertraglich verpflichtet sind und ob der Vertrag alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthält. Zur sicheren Beurteilung der Rechtslage einen Anwalt einzuschalten, sei für den Verbraucher nicht zumutbar. Daher müsse der Kreditgeber dafür sorgen, dass der von ihm verwendete Vertrag, also auch die Widerrufsklausel, so klar formuliert ist, dass der Verbraucher seine Rechte erkennen und verstehen kann.

Das Urteil des EuGH hat weitgreifende Wirkung. Sachlich bezieht es sich nämlich nicht nur auf die Finanzierung von Immobilienkäufen sondern auch auf Darlehnsverträge, die ohne Verbindung mit einem Kaufvertrag abgeschlossen wurden sowie auch auf Leasingverträge. Enthalten all diese Verträge eine fehlerhafte Widerrufserklärung, kann der Verbraucher auch nach Jahren noch den Widerruf erklären und den Vertrag rückabwickeln. Der Verbraucher hat mithin die Möglichkeit, zu heutigen, günstigeren Bedingungen einen neuen Kreditvertrag abzuschließen, ohne für den widerrufenen Kreditvertrag eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung zahlen zu müssen. Die Bank muss dem Verbraucher im Falle des Widerrufs sogar die Vorteile herausgeben, die sie aus den Zahlungen des Verbrauchers gezogen hat. Dies gilt selbst für bereits vollständig zurückgeführte Darlehn, bei denen der Verbraucher nach erfolgtem Widerruf auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückverlangen kann. Ein bereits bewilligter Kredit muss nach erfolgtem Widerruf vom Verbrauch auch nicht mehr abgenommen werden, ohne dass ihm dadurch weitere Kosten entstehen. Da sich das Urteil des EuGH sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht auf voraussichtlich Millionen von Finanzierungsgeschäften beziehen dürfte, ist davon auszugehen, dass den berechtigten Verbrauchern insgesamt Rückforderungsansprüche von weit über 1 Milliarde Euro zustehen.

Ob ein Kreditvertrag von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs betroffen ist, bedarf allerdings einer individuellen Überprüfung der Widerrufsbelehrung, wozu der betreffende Kreditvertrag benötigt wird.

Dabei und bei der Rückabwicklung des Kreditvertrages sind wir gerne behilflich.

26.09.2019
Kochbücher für den Thermomix

Mit Urteil vom 13.09.2019 hat der 6. Zivilsenat des OLG Köln (Az. 6 U 29/19) entschieden, dass die Beklagte – ein Buchverlag – ein Kochbuch unter Benutzung der bekannten Marke „Thermomix“ auf dem Cover vertreiben darf. Die Beklagte selbst hatte im Laufe des Verfahrens die Covergestaltung geändert und die hervorhebenden Merkmale der Benutzung des Zeichens „Thermomix“ aufgegeben. 

Die Klägerin vermarktet und vertreibt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die bekannte Küchenmaschine „Thermomix“ nebst Zubehör, unter anderem auch Kochbücher für den Thermomix. Die Beklagte ist ein deutschsprachiger Buchverlag. Ende 2017 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer von der Beklagten herausgegebenen Kochbuchreihe unter dem Serientitel „MIX &FERTIG“. Auf dem Buchcover nutzte die Beklagte – jeweils in zum eigentlichen Buchtitel abweichender Farbgestaltung –eine stilisierte Darstellung der Küchenmaschine sowie das Zeichen „Thermomix“, welche die eigentlichen Buchtitel umrahmten. 

Nachdem das Landgericht Köln erstinstanzlich die auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen hatte, hat nunmehr auch das OLG die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zwar handele es sich bei der Wortmarke „Thermomix“ um eine bekannte Marke, auch habe die Beklagte die Unterscheidungskraft und Wertschätzung des bekannten Zeichens „Thermomix“ in unlauterer Weise ausgenutzt. Gleichwohl erfolge die Benutzung im konkreten Falle und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht ohne rechtfertigenden Grund. Die Grenze der Erforderlichkeit sei trotz hervorgehobenem Schriftbild aufgrund der erforderlichen Gesamtabwägung im konkreten Falle noch nicht überschritten, da der Beklagten ein gewisser Gestaltungsspielraum einzuräumen sei.

Anmerkung:

Das Urteil ist im Rahmen divergierender Rechtsprechung zur Benutzung von Marken auf Buchcovern zu betrachten. So hatte der erkennende Senat des OLG Köln noch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (6 W 43/18) ein „Thermomix-Kochbuch“ wegen der Verwendung der bekannten Marke „Thermomix“ untersagt. Auch das Landgericht Köln hatte in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt der Klage stattgegeben (31 O 421/16), die Berufung der Beklagten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Hinweise des OLG Köln (Az. 6 U 114/17) zurückgenommen. Bezüglich der Frage, welche Maßstäbe nunmehr im Rahmen der Benutzung von (bekannten) Marken auf Buchcovern gelten sollen, bleibt festzuhalten, dass keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen getroffen werden können. Es bleibt vielmehr stets eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit Verlage fremde Marken bzw. Kennzeichen im Rahmen der Gestaltung von Buchcovern nutzen dürfen.

Bei Fragen zum Markenrecht stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

08.07.2019
Keine Veröffentlichung "gekaufter" Kundenrezensionen ohne Hinweis auf Entgeltlichkeit

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Amazon verlangen kann, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.

„Gekaufte“ Bewertungen sind in diesem Zusammenhang keine inhaltlich falschen Bewertungen sondern gemeint sind Rezensionen, die nicht auf Grundlage eines Kaufentschlusses des Testers sondern nach entgeltlicher Beauftragung abgegeben werden. Im Regelfall, gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Entgelts, darf der Tester die Produkte behalten. Rezensionen dieser Art werden von sog. Drittanbietern verkauft.

„Authentische“ Bewertungen werden dagegen unbeeinflusst von Dritten, unentgeltlich und ohne die Ware ggf. kostenfrei behalten zu dürfen, abgegeben.

Ausgangspunkt des o.g. Verfahrens war der von Amazon gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Unternehmen, das Drittanbietern auf amazon.de die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt angeboten hatte. Das Unternehmen vermittelte registrierten Drittanbietern auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertete und dieses im Regelfall, gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert auf amazon.de eingestellt. Amazon hielt es für unlauter, dass die Antragsgegnerin die „bezahlten“ Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat der Antragsgegnerin verboten, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt die Antragsgegnerin unlauter, da sie den kommerziellen Zweck der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich macht. Der Durchschnittsverbraucher gehe bei Produktbewertungen davon aus, dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt würden. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewertenden die Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine mit einem redaktionellen Bericht vergleichbare objektive Bewertung, wohl aber eine „authentische“ nicht „gekaufte“ Bewertung.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.02.2019, Az. 6 W 9/19

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08.07.2019
Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hatte als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragener Verbraucherverband gegen ein Autohaus, das auf seiner Internetseite ein Neufahrzeug bewarb, geklagt. Das Autohaus verwies für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden. Die Deutsche Umwelthilfe sah darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung). Das beklagte Autohaus hielt die erhobene Unterlassungsklage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache unbegründet.

Der Bundesgerichtshof hat die auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkte Revision des beklagten Autohauses zurückgewiesen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG** sei vom Berufungsgericht zu Recht verneint worden.

Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, seien solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.

Die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse könnten den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen, solange nicht weitere Umstände hinzutreten. Eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setze zur effektiven Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und – soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden – gerichtlicher Verfahren voraus.

Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folge auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer. Neben den Aufwendungen für eine satzungsgemäße Betätigung der Klägerin machten die Geschäftsführergehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der Klägerin aus. Damit sei ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klägerin darin liegt, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.

Die vorläufige Streitwertangabe der Klägerin von 30.000 € für die Unterlassungsklage bilde unter Berücksichtigung der insgesamt uneinheitlichen Spruchpraxis der Oberlandesgerichte kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung.

BGH, 4. Juli 2019 – I ZR 149/18

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, 13. Dezember 2016 – 41 O 31/16 KfH

OLG Stuttgart, 2. August 2018 – 2 U 165/16

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14.05.2018
OLG Celle zur Kennzeichnung von Influencer Marketing auf Instagram

Produktplatzierung, Sponsoring und Co. in sozialen Medien verwässern die Grenzen zwischen kommerzieller Werbung und Nutzung zu privaten Zwecken bzw. zulässigen Produktberichten. Soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram werden immer häufiger zur Präsentation von Produkten genutzt, indem bezahlte Werbepartner diese Produkte im Rahmen ihrer Posts werbewirksam platzieren. Der kommerzielle Zweck des Posts ist dabei in vielen Fällen nicht bzw. nicht ausreichend kenntlich gemacht.

Das OLG Celle hatte zu beurteilen, inwieweit die Kennzeichnung eines solchen Posts mit dem Hashtag „#ad“ am Ende eines auf Instagram geposteten und werbefinanzierten Beitrags den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügt, insbesondere wenn diese Kennzeichnung an zweiter Stelle in einer Reihe von sechs Hashtags erfolgt.

Kernfrage der Beurteilung war, ob die Kennzeichnung „#ad“ den kommerziellen Zweck des werbefinanzierten Beitrags ausreichend erkennen lässt.

Eine unzureichende Kennzeichnung kommerzieller Beiträge stellt eine unlautere geschäftliche Handlung im Wettbewerb (Schleichwerbung) dar. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist dabei weit zu verstehen. Er erfasst alle Maßnahmen, die auf die Förderung eines beliebigen wirtschaftlichen Geschäftszwecks gerichtet sind.

Im Bereich des Influencer Marketings ist für Verbraucher ohne Kennzeichnung kaum erkennbar, ob es sich um einen werbefinanzierten Beitrag handelt oder nicht. Der kommerzielle Zweck ist zumeist nicht unmittelbar aus den Umständen heraus erkennbar. Ziel des Influencer Marketings ist aber, Produkte „ins rechte Licht zu rücken“, um so den Absatz des Produkts zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern.

Instagram-Posting

Im vorliegenden Fall vergütete ein Unternehmen eine Werbepartnerin für einen Hinweis auf einen Rabatt für Augen-Make-Up einer bestimmten Marke mittels eines Instagram Postings. Das geteilte Foto zeigte zwei weibliche Unterarme mit Kosmetika und Schmuckstücken. Das Bild war mit einem Rabatthinweis versehen und enthielt 6 Hashtags. Der zweite Hashtag lautete „#ad“.

Entscheidung

Das OLG Celle stufte das Posting als geschäftliche Handlung ein und entschied, dass zumindest in dieser Gestaltung keine ausreichende Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks des werbefinanzierten Beitrags vorliege. Entscheidend sei, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick hervortreten müsse. Es sei nicht damit zu rechnen, dass durchschnittliche Betracheter den zweiten Hashtag nach dem eigentlichen Bilduntertitel zur Kenntnis nehmen. Das Gericht ließ allerdings ausdrücklich offen, ob die Kennzeichnung mit dem Hashtag „#ad“ grundsätzlich zur Kennzeichnung von werbefinanzierten Beiträgen auf Instagram geeignet sei.

Ferner ergebe sich der kommerzielle Charakter des Postings nicht bereits unmittelbar aus den Umständen. Dass der gepostete Beitrag Begriffe und Hashtags enthalte, die auf einen werblichen Charakter schließen ließen, sichere nicht die Erkennbarkeit der Werbung auf den ersten Blick. Vielmehr sei die Werbung in diesem Fall nur bei vollständiger und sinnentnehmender Kenntnisnahme des gesamten Beitrags inklusive der Hashtags erkennbar.

Das Gericht führte aus, dass es gerade Sinn und Zweck einer solchen Marketing-maßnahme sei, Verbraucher zum Erwerb der rabattierten Gegenstände zu bewegen, die diese anderenfalls zu einem anderen Zeitpunkt (der Rabatt galt nur am Folgetag), nicht bei dem werbenden Unternehmen oder gar nicht gekauft hätten. Daher bejahte das OLG Celle, dass sich der Beitrag dazu eignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.

Fazit

Online-Marketing-Kampagnen erfordern die Beachtung verschiedener rechtlicher Vorgaben. Zentrale Aspekte sind die Transparenz bzw. Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks des Beitrags sowie der Trennungsgrundsatz wonach Werbung streng von redaktionellen Inhalten zu trennen ist.
Die Entscheidung des OLG Celle bietet zumindest Anhaltspunkte für die Praxis der Influencer, bis sich im Laufe der Zeit eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kennzeichnung werbefinanzierter Inhalte auf sozialen Netzwerken wie Instagram entwickelt.

OLG Celle, 8.6.2017, 13 U 53/17

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10.01.2018
OS-Plattform Verlinkung auch bei Angeboten auf Online-Marktplätzen erforderlich

Online-Händler sind durch die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) grundsätzlich verpflichtet, auf eigenen Webseiten einen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) bereitzuhalten. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Online-Händler auch im Rahmen eigener Angebote auf Online-Marktplätzen – zusätzlich zum Betreiber des Online-Marktplatzes – verpflichtet sind, einen Link zur Streitbeilegungsplattform bereitzuhalten.

Kernfrage der Entscheidung ist, ob es sich bei einer einzelnen „Angebotsseite“ auf Online-Marktplätzen wie eBay um eine „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung handelt.

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-Verordnung:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Das OLG Hamm zog hier den deutsch- sowie den englischsprachigen Eintrag im Internet-Lexikon „Wikipedia“ zum Begriff „Website“ zur Beurteilung heran. Der deutschsprachige Eintrag beschreibe eine Website als Zusammenfassung aller einem Anbieter gehörenden Webseiten, die unter einer bestimmten Domain zusammengefasst sind. Der englischsprachige Eintrag lege hingegen nahe, dass die Zusammenfassung der Webseiten unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein typisches Indiz, jedoch kein notwendiges Merkmal einer Webseite sei. Daher könne auch eine einzelne Angebotsseite bzw. der Auftritt eines Unternehmers auf einer Internetplattform als „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 verstanden werden.

Darüber hinaus wies das Gericht auf die Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der ODR-Verordnung hin, da auch hier der Begriff „Website“ verwendet wird.

Art. 14 Abs. 2 Satz 1 u. 2 ODR-Verordnung:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein.“

Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der ODR-Verordnung einen Unternehmer, der seine Dienstleistungs- und Warenangebote allein auf einer Internetplattform wie eBay unterbreitet, nicht treffen solle.

Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der „Website“ seien Sinn und Zweck der ODR-Verordnung, die ein weites Verständnis des Begriffs erforderten. Hier verwies der Senat auf die Ausführungen des OLG Koblenz in einer früheren Entscheidung vom 25.01.2017 (Az. 9 W 426/16).

Nach Auffassung des OLG Koblenz sei es Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken und so den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen im Online-Handel zu gewährleisten. Dazu sei ein einfaches, effizientes, schnelles und kostengünstiges Streitbeilegungsverfahren notwendig. Um ein solches Verfahren zu nutzen und dessen Möglichkeit bei der Kaufentscheidung zu berücksichtigen, bedürfe es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit. Verzichte man auf eine eigene Verlinkung auf die OS-Plattform durch die Online-Händler auf Online-Marktplätzen, so sei diese einfach zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit nicht gewährleistet.

Das OLG Hamm kommt zum Ergebnis, dass es sich bei einer einzelnen „Angebotsseite“ um eine „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung handelt. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung besteht auch hinsichtlich der einzelnen Angebotsseiten auf einer Internetplattform wie eBay.

OLG Hamm, 03.08.2017, 4 U 50/17

Die Entscheidung deckt sich im Ergebnis mit derjenigen des OLG Koblenz, widerspricht hingegen einer ebenfalls früheren Entscheidung des OLG Dresden, über die wir bereits berichtet hatten (17.01.2017, 14 U 1462/16). Obgleich diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, so ist jedoch eine Tendenz zugunsten der weiten Auslegung des Begriffs „Website“ und damit zur Verpflichtung von Online-Händlern, im Rahmen ihrer Angebote auf Online-Marktplätzen Dritter eine eigene Verlinkung auf die OS-Plattform vorzuhalten, erkennbar.

Weitere Details zu den Informationspflichten der Online-Händler finden Sie unter: https://awpr.de/e-commerce-update/aussergerichtliche-streitbeilegung-wieder-neue-informationspflichten-nicht-nur-fuer-online-haendler-und-dienstleister

Gerne stehen wir für Fragen zum E-Business zur Verfügung.

10.01.2018
Netzwerkdurchsetzungsgesetz am 1.10.2017 in Kraft getreten

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) ist am 1.10.2017 in Kraft getreten. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, soziale Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten.

Das NetzDG führt gesetzliche Compliance-Regeln ein, die binnen 3 Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes, somit bis zum 1.1.2018, durch ein wirksames Beschwerdemanagement umgesetzt werden mussten. Ferner gilt für soziale Netzwerke nunmehr eine gesetzliche Berichtspflicht über den Umgang mit Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten. Darüber hinaus ist ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen. Verstöße sind bußgeldbewährt. Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen haben die Möglichkeit, mittels gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten.

Gerne stehen wir für weitere Informationen und Fragen zur Verfügung.

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21.09.2017
Neue Energieverbrauchskennzeichnung seit 1. August 2017

Am 1. August 2017 ist die neue Verordnung „zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung“ (Verordnung Nr. 2017/1369) in Kraft getreten. Die sogenannte EU-Energielabel-Verordnung dient der Umstellung des EU-Energielabels auf die neuen Energieeffizienzklassen. Die teils verwirrenden Klassen A+, A++ etc. werden abgeschafft, die Skala im Sinne der Transparenz für den Verbraucher auf die Klassen A bis G beschränkt.

Bisher sind Online-Händler verpflichtet, bei Werbung für kennzeichnungspflichtige Elektrogeräte mit preis- und energiebezogenen Informationen die Energieeffizienzklasse anzugeben. Seit dem 1. August 2017 greift die Verschärfung des Artikel 6 a der EU-Verordnung: Die Energieeffizienzklasse ist ausnahmslos bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung sowie in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell anzugeben. Zudem muss auf das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen werden.

Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 159/16) vom 6. April 2017 geht hervor, dass die Energieeffizienzklasse bereits auf der Übersichtsseite der Werbung anzugeben oder klar erkennbar zu verlinken ist. Bei einer Verlinkung müsse der Link selbst einen Hinweis darauf geben, dass dahinter Angaben zur Effizienzklasse zu finden sind.

Darüber hinaus besteht die Pflicht, die Zustimmung des Kunden zu Änderungen, die sich nachteilig auf den Energieverbrauch des Produkts auswirken, einzuholen. Führt etwa ein Software-Update zu einem höheren Stromverbrauch und einer schlechteren Energieeffizienzklasse, so soll dem Kunden offenstehen, die Aktualisierung ohne vermeidbaren Verlust der Funktionalität ablehnen zu können.

Schrittweise Umstellung

Die Umstellung auf die neuen Energieeffizienzklassen erfolgt schrittweise in den nächsten Jahren. Bis 2. November 2018 werden entsprechende Verordnungen für die Produktgruppen Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Fernsehgeräte und Monitore sowie Lampen und Leuchten überarbeitet. Ab Inkrafttreten der einzelnen Verordnungen haben Hersteller und Händler 12 Monate Zeit, das neue Etikett online sowie am Produkt zu platzieren.

Händler können Produktdatenblätter sowie Etiketten künftig aus einer bis spätestens 1. Januar 2019 neu eingerichteten Online-Produktdatenbank herunterladen. Ab 1. Januar 2019 müssen alle neuen Produkte in diese Datenbank eingetragen werden, bevor sie auf den Markt kommen. Produkte die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, müssen bis zum 30. Juni 2019 nachgetragen werden.

Bei Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen des E-Commerce stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.