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Gewerblicher Rechtsschutz

22.08.2023
Gesetz über digitale Dienste | Digital Services Act

Ab dem 17. Februar 2024 müssen eine Vielzahl von Unternehmen der Digitalbranche den novellierten europäischen Rechtsrahmen des Gesetzes über digitale Dienste (auch „Digital Services Act“ genannt) umgesetzt haben, der vornehmlich der Bekämpfung von illegalen (Dritt-)Inhalten dient und diesbezügliche Sorgfaltspflichten der Anbieter statuiert.

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22.11.2021
Stillschweigende Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen bei Verbraucherverträgen nach neuem AGB-Recht

Ab dem 01.03.2022 können Verträge nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit stillschweigend durch AGB  nur noch auf „unbestimmte Zeit“ mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat verlängert werden. Für Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, gilt dies jedoch nicht.

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ändert der Gesetzgeber die Regelungen in § 309 Nr. 9 lit. b und c BGB. Wie zuvor können Unternehmer mit Verbrauchern zwar oftmals eine Vertragserstlaufzeit von 2 Jahren vereinbaren. Stillschweigende Vertragsverlängerung sind zukünftig aber nur noch dann wirksam, wenn sich das Vertragsverhältnis  auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Die bisherige Gesetzeslage, wonach eine bindende Verlängerungslaufzeit von bis zu 1 Jahr zulässig war, wird damit aufgegeben.

Ebenfalls für Unternehmen zu beachten ist die Neuregelung des § 309 Nr. 9 lit. c BGB, wonach Klauseln, die eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit vorsehen, ebenfalls unwirksam sind.

Auf Altverträge sind die Neuregelungen gem. Art. 229 § 60 EGBGB jedoch nicht anwendbar. Für diese bleibt die aktuelle Rechtslage unverändert.

08.11.2021
Garantieerklärungen nach neuem Kaufrecht

Die Reform des Kaufrechts durch die sog. Warenkauf-RL und die dID-Richtlinie betrifft auch die kaufrechtlichen Sonderbestimmungen für Garantieerklärungen. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Kaufrechts zum 01.01.2022 sind Garantieerklärungen durch Hersteller bzw. Händler daher entsprechend anzupassen.

Ab dem 01.01.2022 tritt das neue Kaufrecht in Umsetzung der europäischen Warenkauf-RL (Richtlinie (EU) 2019/771) und im Kontext der europäischen Richtlinie über digitale Inhalte (RL (EU) 2019/770) in Kraft. Die damit einhergehenden Gesetzesänderungen des Kaufrechts betreffen in erster Linie den Verbrauchsgüterkauf (B2C) und in diesem Rahmen auch den § 479 BGB, welcher Sonderbestimmungen für Garantien beim Verbrauchsgüterkauf betrifft. Der § 479 Abs. 1 BGB n.F. lautet ab 2022 (wesentliche Änderungen sind kursiv hervorgehoben):

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Ergänzend dazu muss die Garantieerklärung gem. § 479 Abs. 2 BGB n.F. dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und im Falle einer Haltbarkeitsgarantie inhaltlich zumindest den Nacherfüllungsanspruch beinhalten.

Praxistipp:

Etwaige Garantieerklärungen sind folglich rechtzeitig bis zum Jahresende entsprechend anzupassen. Entspricht die Garantieerklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen berührt dies gem. § 479 Abs. 4 BGB n.F. zum Schutze der Verbraucher jedoch nicht die Wirksamkeit der Garantieerklärung, könnte jedoch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche der nach Maßgabe des UWG anspruchsberechtigten Mitbewerber und Verbänden begründen.

01.10.2021
Neues Kaufrecht und Regelungen für digitale Produkte ab dem 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 treten zahlreiche Änderungen im Kaufrecht, insbesondere für Verbrauchsgüterkäufe über digitale Produkte bzw. Waren mit digitalen Elementen, in Kraft. Aufgrund der Gesetzesreformen ergeben sich für Unternehmen in den unterschiedlichen Vertriebskanälen neue Anforderungen und Pflichten, die bis zum Jahresende umzusetzen sind.

Die Gesetzesnovellen dienen der Umsetzung europäischer Richtlinien, namentlich der Richtline (EU) 2019/770 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie der Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der RL 1999/44/EG. Inhaltlich betroffen sind neben dem Kaufrecht auch die sonstigen Vertragstypen des BGB, wie beispielhaft Miet-, Dienst- oder Werkverträge, soweit Gegenstand der Verträge die Überlassung bzw. Bereitstellung von digitalen Inhalten ist.

Abgrenzung von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Die sachliche Anwendbarkeit der Normen richtet sich im Bereich der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen zukünftig danach, ob es sich um digitale Produkten, d.h. digitale Inhalte (z.B. Software, Video-/Audiodateien, elektronische Bücher) oder digitale Dienstleistungen(ASP/Saas, Cloud-Dienste, Plattformen oder soziale Medien) oder um Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen. Letztere sind nach der Legaldefinition Kaufsachen, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (z.B. Smart-TV).

Daten als Gegenleistung

Die in den §§ 327ff. BGB kodifizierten, übergreifenden Bestimmungen für digitale Produkte einschließlich etwaiger Gewährleistungsrechte, gelten zukünftig nicht nur für entgeltliche Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern gem. §§ 312, 327 Abs. 3 BGB n.F. auch dann, wenn der Verbraucher dem Unternehmer als Gegenleistung für das digitale Produkte personenbezogene Daten bereitstellt bzw. sich hierzu verpflichtet, sofern solche personenbezogenen Daten nicht ausschließlich zur Erfüllung der Pflichten des Unternehmers oder gesetzlicher Anforderungen verarbeitet werden.

Sachmangelbegriff

Während die Gesetzesänderungen im Wesentlichen allein Verbraucherverträge betreffen, wird ein modifizierter Sachmangelbegriff für das gesamte Kaufrecht eingeführt mit der Folge, dass nunmehr subjektive und objektive Abweichungen gleichrangig einen Mangel der Kaufsache begründen.

Wichtig für den Verbrauchsgüterkauf ist zukünftig zu beachten, dass die Wirksamkeit von sog. „negativen Beschaffenheitsvereinbarungen“ nunmehr eine vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers voraussetzen und eine Abweichung von (objektiven) Anforderungen im Vertrag ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren sind.

Updatepflicht

Für digitale Produkte als auch Waren mit digitalen Elementen sehen die Gesetzesänderungen ab dem. 01.01.2022 eine Aktualisierungspflicht vor. Eine solche besteht nicht nur nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (subjektive Anforderungen), sondern auch nach Maßgabe der an die Kaufsache bestehenden objektiven Anforderungen. Demzufolge ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind und den Verbraucher über diese Aktualisierungen informieren (sog. Updatepflicht).

Ansprüche des Käufers wegen einer Verletzung dieser Updatepflicht verjähren nach § 475e BGB n.F. nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Der Verkäufer haftet jedoch dann nicht für Sachmängel, wenn er seinen Aktualisierungs- und miteinhergehenden Informationspflichten nachweislich genügt und ein Sachmangel bei ordnungsgemäßer Installation des Updates durch den Käufer nicht aufgetreten wäre.

Beweislastumkehr und Verjährung

Die bereits aktuell für Verbrauchsgüterkäufe geltende Beweislastumkehr wird grundsätzlich von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Darüber hinaus tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel während der Dauer der Verjährungsfrist erstmals gezeigt hat. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist bleibt insbesondere für gebrauchte Sachen zulässig, unterliegt zukünftig jedoch denselben strengen Anforderungen wie die Vereinbarung einer negativen Beschaffenheit.

Fazit:

Unternehmen, die digitale Produkte vertreiben oder Waren mit digitalen Elementen verkaufen, wird empfohlen, sich einen Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen zu verschaffen und die Produkte entsprechend zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für solche Produkte bzw. Dienste, die grundsätzlich unentgeltlich erbracht werden. Auf dieser Grundlage werden in den unterschiedlichen Vertriebskanälen entsprechende Anpassungen bezüglich der Informationspflichten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umzusetzen sein. Darüber hinaus bedarf es ggfs. der Prüfung der Prozesse zur Aktualisierung der Produkte und der diesbezüglichen Abstimmung mit dem Hersteller, der in der Regel für die Bereitstellung der (Sicherheits-)Updates am Ende der Lieferkette verantwortlich ist.

01.10.2021
Neue Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten für die Telefonwerbung

Seit dem 01.10.2021 gelten strengere Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten für die Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefonwerbung. Werbende Unternehmen sind verpflichtet, die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers angemessen zu dokumentieren und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren nach jeder Verwendung aufzubewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die entsprechenden Nachweise zudem unverzüglich vorzulegen.

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09.04.2021
Verbot cannabinoidhaltiger Nahrungsergänzungsmittel

Das VG Mainz (Beschluss vom 23. März 2021, 1 L 85/21.MZ) hat entschieden, dass das Inverkehrbringen von cannabidiolhaltiger Nahrungsergänzungsmittel zunächst untersagt werden darf.

Vorweg ging eine Untersagung des Inverkehrbringens von Produkten, welche Cannabidiol enthielten. Cannabidiol ist ein nicht psychoaktives Cannabinoid aus dem weiblichen Hanf. Die Antragstellerin vertrieb über einen Onlineshop Nahrungsergänzungsmittel, wie Hanföle und Schlaftropfen, die Cannabidiole enthielten. Die zuständige Behörde untersagte ihr den Vertrieb und ordnete sofortige Vollziehung an. Hiergegen ging die Antragstellerin mit Hilfe eines Eilrechtsgesuch vor.

Diesen lehnte das VG Mainz nun ab. Nach Ansicht des Gerichts würde das Inverkehrbringen der Hanfprodukte gegen die europäische Novel-Food-Verordnung verstoßen. Diese Verordnung schreibt vor, dass neuartige Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese zugelassen und in der Unionsliste geführt werden. Einer solchen Zulassung fehle es hier. Die Produkte seien als neuartige Produkte zu sehen und bedürfen zunächst einer Prüfung und Zulassung.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass das Verbot nicht auf Grund von möglichen Gesundheitsrisiken rechtmäßig sei, sondern nur auf Grund der fehlenden Zulassung. Die Sicherheit von Produkten mit Cannabidiol müsste im Zulassungsverfahren festgestellt werden.

EuGH Entscheidung vom 19. 11.2020 (C-663/18)

Im November 2020 entschied bereits der EuGH, dass natürlich gewonnenes Cannabidiol nicht als Betäubungsmittel behandelt werden soll. Ein Solches wäre grundsätzlich nicht zulassungsfähig nach der Novel-Food-Verordnung. In Folge der Entscheidung, in der es um E-Zigaretten mit CBD ging, nahm die EU Kommission natürlich gewonnenes CBD auch in die Cosmetic Ingredients Database auf.

VG Mainz Beschluss vom 23. März 2021, 1 L 85/21.MZ

EuGH Entscheidung vom 19. 11.2020 (C-663/18)

Bei Fragen zum Lebensmittel- und Kosmetikrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

31.03.2021
Zusatzgebühren für Online Zahlungsdienstleister zulässig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.03.2021 (Az. I ZR 203/19) entschieden, dass erhobene Zusatzgebühren für Zahlungsdienstleister wie „Paypal“ oder „Sofortüberweisung“ zulässig sind.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt hat ein Reisedienstleister bei der Buchung von Tickets die Bezahlung unter anderen durch die Zahlungsdienstleister „Paypal“ und „Sofortüberweisung“ ermöglicht. Bei beiden Methoden musste der Kunde jedoch eine Zusatzgebühr an den Reisedienstleister bezahlen.

Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale gegen den Reisedienstleister mit der Begründung, die Zahlungsleistungen würden den § 270a BGB entsprechen und daher wäre ein etwaiges Entgelt unwirksam. Der § 270a BGB wurde 2018 zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdienst-Richtlinie eingeführt. Hierdurch sollen vertragliche Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel zu leisten, verboten werden. Ein Verstoß wäre als Rechtsbruch nach § 3a UWG zudem wetttbewerbswidrig.

Zur Frage stand somit ob der Service der Online Zahlungsdienstleister als SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder kartengebundene Zahlung einzustufen ist und somit entgeltfrei bleiben muss.

Entscheidung

Der BGH hat nun mit dem Urteil vom 25.03.2021 entschieden, dass die Zahlungen mit dem Serviceleister „Sofortüberweisung“ als SEPA-Überweisungen zwar im Anwendungsbereich des § 270a BGB liege. Demgegenüber werde das Entgelt jedoch nicht für den Zahlungsverkehr, sondern für die Einschaltung des Dienstleisters und damit verbundene gesonderte Dienste, wie beispielhaft Bonitätsprüfungen und Benachrichtigungen, erhoben.

Nichts anderes gelte im Ergebnis auch für den Zahlungsdienst „Paypal“, da auch in diesem Falle das Entgelt nicht für den Zahlungsvorgang, sondern für das Einschalten des Zahlungsdienstleisters und dessen Services erhoben wurde.

Entgelte für zusätzliche Leistungen sind nach Ansicht des BGH nicht von § 270a BGB umfasst.

Folgen

Durch das Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit bei Onlinehändlern und Zahlungsdienstleistern mit entsprechenden Geschäftsmodellen. Das Weiterreichen von Gebühren für Services der Zahlungsdienstleister bleibt somit grundsätzlich möglich.

BGH Urteil vom 25.03.2021 (Az. I ZR 203/19)

Bei Fragen zum E-Commerce stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

24.03.2021
EuGH: Vorabentscheidung zu Pflichtinformationen auf Kosmetika

Produktinformationen müssen nach dem EuGH den Verwendungszweck sowie auch die spezifischen Merkmale eines kosmetischen Mittels aufzeigen. Ein Verweis in den Firmenkatalog durch Symbole auf dem Produkt reicht nicht aus.

Sachverhalt

Vorliegend wurde über ein Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Bezirksgerichts Warschau durch das Urteil des EuGH vom 17.12.2020 entschieden. Im polnischen Verfahren versuchte die Klägerin auf Grund eines Mangels von einem Kaufvertrag über Kosmetika zurückzutreten und die Kosten erstattet zu bekommen. Fraglich war ob die Kosmetika hinreichend gekennzeichnet waren und ob ein Verweis in den Firmenkatalog genüge. Der EuGH wurde durch das Bezirksgericht Warschau daraufhin angefragt ob

  1. der Art. 19 Abs. 1 f) der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dahin gehend auszulegen ist, dass es den gleichen Umfang an Informationen wie Art. 2 Abs. 1 a) verlangt. Hiernach müssten nur der grundlegende Verwendungszweck (Reinigung, Parfümierung, Schutz…) gekennzeichnet werden. Alternativ müssten noch weitere spezifische Merkmale der Kosmetika aufgeführt werden.
  2. Ein Verweis auf den Firmenkatalog durch ein Symbol auf dem Mittel mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar ist.

Entscheidung

Der EuGH entschied nun, dass der Art. 19 Abs. 1 f) der Kosmetik-VO weiter auszulegen ist und auch die spezifischen Merkmale des Mittels aufgelistet werden müssen. Der Verbraucher müsse klar über die Anwendung und die Verwendung des Mittels informiert werden, damit dieser die Kosmetika sicher und ohne Beeinträchtigung der Gesundheit verwenden kann.

Der Einsatz von Firmenkataloge als Informationsblatt ist darüber hinaus nicht mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar. Der Verweis durch das „Hand mit Buch“ Symbol auf andere Informationsblätter ist nur dann zulässig soweit es aus praktischen Gründen nicht möglich sei die Informationen auf dem Produkt selbst aufzulisten. Organisatorische und finanzielle Schwierigkeiten genügen insofern nicht.

Des Weiteren sei der Verweis nur rechtmäßig wenn diese Informationen auf einem Beipackzettel, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen direkt bei der Verpackung zu finden sind. Ein allgemeiner Firmenkatalog erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Verbraucher muss direkten Zugang zu den Informationen haben, wenn er sich für ein Produkt informiert.

Wirkung

Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln ist weiterhin ein Thema das mit Sorgfalt beachtet werden muss. Auch die möglichen Erleichterungen von Kennzeichnungen bedürfen der genauen Prüfung. Dies ist vor allem in den Bereichen des Vertriebs von Kosmetika aus nicht EU Ländern zu beachten, da die gesetzlichen Bestimmungen abweichen und die Verpackungen für den europäischen Markt angepasst werden müssen.

EuGH Urteil vom 17.12.2020, Rs. C-667/19

Bei Fragen zur Kennzeichnung von Produkten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

24.03.2021
Preisangaben im Fitnessstudio-Vertrag

Die Bewerbung eines Fitnessstudio-Vertrages mit der monatlichen Gebühr muss auch etwaig anfallende Quartalsgebühren enthalten. Soweit die Gesamtkosten nicht eindeutig und klar erkennbar sind, ist dies wettbewerbswidrig. Das rechtswidrige Verhalten anderer Mitbewerber rechtfertigt diese Werbung nicht.

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.02.2021, Az. 6 U 269/19) hat die Berufung eines Fitnessstudiobetreibers gegen eine Unterlassungsverpflichtung zurückgewiesen. Das Fitnessstudio warb mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monate Abo“. Die Aussage war mit einem Sternchen markiert, welches am rechten Rand in kleiner Schrift quer den Hinweis „zzgl. Euro 9,99 Servicegebühr/Quartal“ enthielt.

Das OLG Frankfurt am Main stützte die Unterlassungsverpflichtung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG auf den Rechtsbruch des § 1 PAngV 

  1. Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). …

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der anzugebende Gesamtpreis das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“ inklusive Steuern und sonstiger Gebühren enthalten. Ein durch Sternchen getätigter Hinweis auf weitere Gebühren ist hier nicht zulässig. Dies wäre nur zulässig soweit der zusätzliche Preis eindeutig zu erkennen ist und die Aufspaltung keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Verbraucherentscheidung hat.

Vorliegend war aber der zusätzlich zu zahlende Preis grafisch extra klein und quer geschrieben und somit gerade nicht hinreichend klar erkennbar. Auch lag der Monatspreis durch die nicht Einberechnung der Servicegebühr gerade unterhalb der 30 Euro Grenze, welche den Kunden beeinflussen sollte.

Der Umstand, dass auch anderen Mitbewerber nicht mit dem Gesamtentgelt werben führt nicht zum Wegfall der in § 3a UWG erforderlichen Spürbarkeit. Zum einen werben nicht ALLE Mitbewerber in dieser Art und zum anderen kann durch den Rechtsmissbrauch einer gesamten Branche ein rechtwidrige Verhalten nicht gerechtfertigt werden. Eine Nichtverfolgung von Wettbewerbsverstößen würde gegen den Sinn und Zweck des UWG laufen.

Bei Fragen zur Preiswerbung im Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

13.03.2021
Garantiehinweise – Bundesgerichtshof fragt beim EuGH nach

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dem Beschluss vom 11.02.2021 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen.

Die Beantwortung der Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist entscheidend für die Informationspflichten im E-Commerce bezüglich möglicher Herstellergarantien. Hierbei geht es um die schon länger diskutierte Frage, in welchen Fällen dem Händler Informationspflichten obliegen. Muss bereits beim Vorliegen einer Herstellergarantie informiert werden oder nur wenn damit auch geworben wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage wann damit geworben wird. Reicht bereits ein Hinweis oder wie im vorliegenden Fall ein Link zu einem Produktinformationsschreiben des Herstellers, welches zur Verfügung gestellt wird.

Bei Verstößen gegen etwaige Informationspflichten könnten den Onlinehändlern Abmahnungen drohen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB).

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Dieser öffnete ein Produktinformationsblatt mit Hinweis auf die Garantie, welche sich „zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahr) erstreckt Schäden, die durch normalen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantie zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.

Die Klage wurde vom LG Bochum abgewiesen, jedoch war die Berufung am OLG Hamm erfolgreich. Der BGH hat nun über die zugelassene Revision zu entscheiden.

Fragen

Löst das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU aus. Falls dem nicht so ist genügt schon die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot oder wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist.

Besteht eine Informationspflicht, wenn der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht.

Welche Informationen sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie zu geben im Vergleich zu den Angaben zur Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG.

Beschluss v. 11.02.2021, I ZR 241/19

Bei Fragen zu Hinweispflichten im Onlinehandel stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

01.03.2021
Clickbaiting

Das Nutzen von Bildern von Prominenten, um auf Artikel aufmerksam zu machen ist unzulässig, soweit der Prominente nicht Inhalt des Artikels ist.

„Clickbaiting“ wird aktuell von vielen Medien betrieben. Mit Hilfe von Schlagzeilen und Bildern soll der Verbraucher dazu gebracht werden, die Seite des Anbieters zu öffnen.

Der BGH (Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19) hat nun einem TV-Moderator Recht gegeben und diesem einen Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie zugestanden.

Eine TV Zeitschrift bewarb einen Artikel mit: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ und einem Bild mit drei verschiedenen TV Moderatoren. Im Artikel selbst wurde nicht auf den Kläger eingegangen. Die Krebserkrankung eines anderen Moderatoren entsprach jedoch der Wahrheit.

Hiergegen wendete der TV Moderator sich und beantragte Unterlassung und darüber hinaus Schadensersatz. Das der Klage stattgebende Urteil des OLG Köln bestätigte nun auch der BGH. Die Veröffentlichung des Bildes war ohne Einwilligung nach § 22 KUG unzulässig. Da es in dem Artikel selbst auch nicht um den Prominenten ging, war eine Einwilligung auch nicht nach § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nach Ansicht des BGH aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. Die betroffene Person wurde in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Die Nutzung gehe gegen die eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung zu Werbezwecken.

Im Zuge einer Lizenzanalogie sah der BGH die 20.000 € Schadensersatz auch als angemessen an. Hier nahmen die Richter Bezug auf das sensible Thema einer Krebserkrankung und das perfide Spiel zum generieren von Klicks.

23.02.2021
Der fliegende Gerichtsstand im Internet

Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vom 02.Dezember 2020 änderte das UWG dahingehend, dass der „fliegende Gerichtsstand“ deutlich eingeschränkt wird. Das OLG Düsseldorf bestätigte nun erstmals die Einschränkung, während das LG Düsseldorf weiterhin am fliegenden Gerichtsstand festhält.

Gesetzeslage

Bis in Krafttreten der Gesetzesänderung konnte im Bereich des UWG Klage dort erhoben werden, wo die Zuwiderhandlung begangen wurde oder auch wo sie sich auswirkt (fliegender Gerichtsstand). Auf Grund der deutschlandweiten Auswirkung von unlauteren Wettbewerb im Internet konnte somit an jedem Landgericht in Deutschland Klage erhoben werden.

In der Neufassung des § 14 UWG wird nunmehr der Bereich der „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und „in Telemedien“ (Satz 3 Nr. 1) ausgeklammert. Hiermit wollte das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Missbrauch des fliegenden Gerichtsstands verhindern. Nach dem BMJV bestand die Gefahr sich die passende Rechtsprechung nach LG Bezirk auszusuchen sowie durch hohen Reise- und Kostenaufwand Beklagte abzuschrecken.

LG Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf (Beschl. v. 15.01.2021 – 38 O 3/21) hat sich im Januar in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem fliegenden Gerichtsstand auseinandergesetzt und diesen nicht gänzlich verabschiedet. Nach dem LG Düsseldorf sei der § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen. Die Ausnahme greife hier nicht, da diese nur bei Geschäften greifen, welche „zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in den Telemedien erfordern (…) und bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals nicht verwirklicht werden könnten“.

Die Einschränkung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG würde somit nur auf Geschäfte abzielen die ausschließlich im Internet getätigt werden können. Nicht aber solche, welche auch über andere Kommunikationswege oder direkten Kontakt getätigt werden.

OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2021 – I-20 W 11/21) ist der Ansicht deutlich entgegen getreten. In der Entscheidung zur sofortigen Beschwerde, die sich gegen den Entzug des gesetzlichen Richters richtete, nahm das OLG Stellung zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.

Das OLG gab dem LG vor, im Falle eines Widerspruches die örtliche Zuständigkeit noch einmal genau zu überprüfen, da die die vorgenommene Auslegung des § 14 UWG erhebliche Bedenken hervorruft.

Weder der Wortlaut der Neufassung noch Sinn und Zweck würden eine Auslegung des Paragraphen in der Art rechtfertigen. Dem Gesetzgeber kam es gerade darauf an den fliegenden Gerichtsstand bei Verstößen im Internet einzuschränken.

Auch eine teleologische Reduktion könnte nicht vorgenommen werden, da der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Einschränkung von nur einzelnen Bereichen im Online Wettbewerbsrecht entschieden hat. Eine solche Einschränkung wie sie das LG vorgenommen hat war somit gerade nicht gewollt.

LG Düsseldorf

Mit einem Beschluss vom 26. Februar 2021 – 38 O 19/21 hat das LG Düsseldorf noch einmal dessen Standpunkt dargestellt und ein weiteres Festhalten an die teleologische Reduktion erklärt. Die Ausführungen des OLG Düsseldorf hätten als obita dicta keine bindende Wirkung für das Landgericht.

Der Ansicht des LG Düsseldorf folgte nun auch das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2021 Az. 3-06 O 14/21) und nahm in einem ähnlichen Fall den fliegenden Gerichtsstand an.

Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

02.04.2020
EuGH: Widerruf von Kreditverträgen

Mit Urteil vom 26.03.2020 (EuGH Az. C-66/19) hat der EuGH entschieden, dass Verbraucher auch nach Jahren Kreditverträge widerrufen können, wenn sie bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags nicht klar und deutlich darüber informiert worden sind, wann das grundsätzliche Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, zu laufen beginnt.

Im Zeitraum Juni 2010 bis März 2016 haben viele Banken und Leasinggesellschaften in der Widerrufsbelehrung die Formulierung verwendet: „Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. …“.

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26.09.2019
Kochbücher für den Thermomix

Mit Urteil vom 13.09.2019 hat der 6. Zivilsenat des OLG Köln (Az. 6 U 29/19) entschieden, dass die Beklagte – ein Buchverlag – ein Kochbuch unter Benutzung der bekannten Marke „Thermomix“ auf dem Cover vertreiben darf. Die Beklagte selbst hatte im Laufe des Verfahrens die Covergestaltung geändert und die hervorhebenden Merkmale der Benutzung des Zeichens „Thermomix“ aufgegeben. 

Die Klägerin vermarktet und vertreibt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die bekannte Küchenmaschine „Thermomix“ nebst Zubehör, unter anderem auch Kochbücher für den Thermomix. Die Beklagte ist ein deutschsprachiger Buchverlag. Ende 2017 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer von der Beklagten herausgegebenen Kochbuchreihe unter dem Serientitel „MIX &FERTIG“. Auf dem Buchcover nutzte die Beklagte – jeweils in zum eigentlichen Buchtitel abweichender Farbgestaltung –eine stilisierte Darstellung der Küchenmaschine sowie das Zeichen „Thermomix“, welche die eigentlichen Buchtitel umrahmten. 

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08.07.2019
Keine Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen ohne Hinweis auf Entgeltlichkeit

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Amazon verlangen kann, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.

„Gekaufte“ Bewertungen sind in diesem Zusammenhang keine inhaltlich falschen Bewertungen sondern gemeint sind Rezensionen, die nicht auf Grundlage eines Kaufentschlusses des Testers sondern nach entgeltlicher Beauftragung abgegeben werden. Im Regelfall, gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Entgelts, darf der Tester die Produkte behalten. Rezensionen dieser Art werden von sog. Drittanbietern verkauft.

„Authentische“ Bewertungen werden dagegen unbeeinflusst von Dritten, unentgeltlich und ohne die Ware ggf. kostenfrei behalten zu dürfen, abgegeben.

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08.07.2019
Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hatte als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragener Verbraucherverband gegen ein Autohaus, das auf seiner Internetseite ein Neufahrzeug bewarb, geklagt. Das Autohaus verwies für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden. Die Deutsche Umwelthilfe sah darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung). Das beklagte Autohaus hielt die erhobene Unterlassungsklage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache unbegründet.

Der Bundesgerichtshof hat die auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkte Revision des beklagten Autohauses zurückgewiesen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG** sei vom Berufungsgericht zu Recht verneint worden.

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14.05.2018
OLG Celle zur Kennzeichnung von Influencer Marketing auf Instagram

Produktplatzierung, Sponsoring und Co. in sozialen Medien verwässern die Grenzen zwischen kommerzieller Werbung und Nutzung zu privaten Zwecken bzw. zulässigen Produktberichten. Soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram werden immer häufiger zur Präsentation von Produkten genutzt, indem bezahlte Werbepartner diese Produkte im Rahmen ihrer Posts werbewirksam platzieren. Der kommerzielle Zweck des Posts ist dabei in vielen Fällen nicht bzw. nicht ausreichend kenntlich gemacht.

Das OLG Celle hatte zu beurteilen, inwieweit die Kennzeichnung eines solchen Posts mit dem Hashtag „#ad“ am Ende eines auf Instagram geposteten und werbefinanzierten Beitrags den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügt, insbesondere wenn diese Kennzeichnung an zweiter Stelle in einer Reihe von sechs Hashtags erfolgt.

Kernfrage der Beurteilung war, ob die Kennzeichnung „#ad“ den kommerziellen Zweck des werbefinanzierten Beitrags ausreichend erkennen lässt. weiterlesen …

10.01.2018
OS-Plattform Verlinkung auch bei Angeboten auf Online-Marktplätzen erforderlich

Online-Händler sind durch die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) grundsätzlich verpflichtet, auf eigenen Webseiten einen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) bereitzuhalten. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Online-Händler auch im Rahmen eigener Angebote auf Online-Marktplätzen – zusätzlich zum Betreiber des Online-Marktplatzes – verpflichtet sind, einen Link zur Streitbeilegungsplattform bereitzuhalten.

Kernfrage der Entscheidung ist, ob es sich bei einer einzelnen „Angebotsseite“ auf Online-Marktplätzen wie eBay um eine „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung handelt.

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-Verordnung:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Das OLG Hamm zog hier den deutsch- sowie den englischsprachigen Eintrag im Internet-Lexikon „Wikipedia“ zum Begriff „Website“ zur Beurteilung heran. Der deutschsprachige Eintrag beschreibe eine Website als Zusammenfassung aller einem Anbieter gehörenden Webseiten, die unter einer bestimmten Domain zusammengefasst sind. Der englischsprachige Eintrag lege hingegen nahe, dass die Zusammenfassung der Webseiten unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein typisches Indiz, jedoch kein notwendiges Merkmal einer Webseite sei. Daher könne auch eine einzelne Angebotsseite bzw. der Auftritt eines Unternehmers auf einer Internetplattform als „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 verstanden werden. weiterlesen …

10.01.2018
Netzwerkdurchsetzungsgesetz am 1.10.2017 in Kraft getreten

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) ist am 1.10.2017 in Kraft getreten. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, soziale Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten. weiterlesen …

21.09.2017
Neue Energieverbrauchskennzeichnung seit 1. August 2017

Am 1. August 2017 ist die neue Verordnung „zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung“ (Verordnung Nr. 2017/1369) in Kraft getreten. Die sogenannte EU-Energielabel-Verordnung dient der Umstellung des EU-Energielabels auf die neuen Energieeffizienzklassen. Die teils verwirrenden Klassen A+, A++ etc. werden abgeschafft, die Skala im Sinne der Transparenz für den Verbraucher auf die Klassen A bis G beschränkt.

Bisher sind Online-Händler verpflichtet, bei Werbung für kennzeichnungspflichtige Elektrogeräte mit preis- und energiebezogenen Informationen die Energieeffizienzklasse anzugeben. Seit dem 1. August 2017 greift die Verschärfung des Artikel 6 a der EU-Verordnung: Die Energieeffizienzklasse ist ausnahmslos bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung sowie in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell anzugeben. Zudem muss auf das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen werden.

Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 159/16) vom 6. April 2017 geht hervor, dass die Energieeffizienzklasse bereits auf der Übersichtsseite der Werbung anzugeben oder klar erkennbar zu verlinken ist. Bei einer Verlinkung müsse der Link selbst einen Hinweis darauf geben, dass dahinter Angaben zur Effizienzklasse zu finden sind.

Darüber hinaus besteht die Pflicht, die Zustimmung des Kunden zu Änderungen, die sich nachteilig auf den Energieverbrauch des Produkts auswirken, einzuholen. Führt etwa ein Software-Update zu einem höheren Stromverbrauch und einer schlechteren Energieeffizienzklasse, so soll dem Kunden offenstehen, die Aktualisierung ohne vermeidbaren Verlust der Funktionalität ablehnen zu können.

Schrittweise Umstellung

Die Umstellung auf die neuen Energieeffizienzklassen erfolgt schrittweise in den nächsten Jahren. Bis 2. November 2018 werden entsprechende Verordnungen für die Produktgruppen Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Fernsehgeräte und Monitore sowie Lampen und Leuchten überarbeitet. Ab Inkrafttreten der einzelnen Verordnungen haben Hersteller und Händler 12 Monate Zeit, das neue Etikett online sowie am Produkt zu platzieren.

Händler können Produktdatenblätter sowie Etiketten künftig aus einer bis spätestens 1. Januar 2019 neu eingerichteten Online-Produktdatenbank herunterladen. Ab 1. Januar 2019 müssen alle neuen Produkte in diese Datenbank eingetragen werden, bevor sie auf den Markt kommen. Produkte die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, müssen bis zum 30. Juni 2019 nachgetragen werden.

Bei Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen des E-Commerce stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.