EuGH: Widerruf von Kreditverträgen
Mit Urteil vom 26.03.2020 (EuGH Az. C-66/19) hat der EuGH entschieden, dass Verbraucher auch nach Jahren Kreditverträge widerrufen können, wenn sie bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags nicht klar und deutlich darüber informiert worden sind, wann das grundsätzliche Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, zu laufen beginnt.
Im Zeitraum Juni 2010 bis März 2016 haben viele Banken und Leasinggesellschaften in der Widerrufsbelehrung die Formulierung verwendet: „Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. …“.
Kreditinstitute und Leasinggesellschaften wägten sich bei der Verwendung dieser Klausel bisher in Sicherheit, zumal der Bundesgerichtshof mir Urteil vom 22.11.2016 (Aktenzeichen XI ZR 434/15) noch entschieden hatte, dass die vorstehende Musterwiderrufserklärung klar und verständlich sei und damit den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist auslöse.
Der EuGH hat nunmehr mit Urteil vom 26.03.2020 unter Anwendung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge entschieden, dass Art. 10 der vorbezeichneten europäischen Richtlinie dahin auszulegen sei, dass die Informationen für die Berechnung der Widerrufsfrist in prägnanter und klarer Form anzugeben seien. Dies sei allerdings bei der Musterbelehrung, über die der BGH entschieden hatte, nicht der Fall. Begründet wurde dies im Einzelnen damit, dass der Verbraucher allein durch den Verweis in der Widerrufsbelehrung auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ohne Weiteres ermitteln könne, ob ihm ein Widerrufsrecht zustehe und wann die gesetzlich vorgesehene 14-tägige Frist für die Abgabe der Widerrufserklärung zu laufen beginne. Die Begründung des EuGH ist auch durchaus nachzuvollziehen, weil § 492 Abs. 2 BGB auf Art. 247 §§ 6-13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch verweist, der wiederum auf Vorschriften im BGB zurückverweist. Juristische Laien könnten nach Meinung des EuGH aus dem mehrfachen Verweis auf Rechtsvorschriften nicht mit Sicherheit ermitteln, wozu sie vertraglich verpflichtet sind und ob der Vertrag alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthält. Zur sicheren Beurteilung der Rechtslage einen Anwalt einzuschalten, sei für den Verbraucher nicht zumutbar. Daher müsse der Kreditgeber dafür sorgen, dass der von ihm verwendete Vertrag, also auch die Widerrufsklausel, so klar formuliert ist, dass der Verbraucher seine Rechte erkennen und verstehen kann.
Das Urteil des EuGH hat weitgreifende Wirkung. Sachlich bezieht es sich nämlich nicht nur auf die Finanzierung von Immobilienkäufen sondern auch auf Darlehnsverträge, die ohne Verbindung mit einem Kaufvertrag abgeschlossen wurden sowie auch auf Leasingverträge. Enthalten all diese Verträge eine fehlerhafte Widerrufserklärung, kann der Verbraucher auch nach Jahren noch den Widerruf erklären und den Vertrag rückabwickeln. Der Verbraucher hat mithin die Möglichkeit, zu heutigen, günstigeren Bedingungen einen neuen Kreditvertrag abzuschließen, ohne für den widerrufenen Kreditvertrag eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung zahlen zu müssen. Die Bank muss dem Verbraucher im Falle des Widerrufs sogar die Vorteile herausgeben, die sie aus den Zahlungen des Verbrauchers gezogen hat. Dies gilt selbst für bereits vollständig zurückgeführte Darlehn, bei denen der Verbraucher nach erfolgtem Widerruf auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückverlangen kann. Ein bereits bewilligter Kredit muss nach erfolgtem Widerruf vom Verbrauch auch nicht mehr abgenommen werden, ohne dass ihm dadurch weitere Kosten entstehen. Da sich das Urteil des EuGH sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht auf voraussichtlich Millionen von Finanzierungsgeschäften beziehen dürfte, ist davon auszugehen, dass den berechtigten Verbrauchern insgesamt Rückforderungsansprüche von weit über 1 Milliarde Euro zustehen.
Ob ein Kreditvertrag von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs betroffen ist, bedarf allerdings einer individuellen Überprüfung der Widerrufsbelehrung, wozu der betreffende Kreditvertrag benötigt wird.
Dabei und bei der Rückabwicklung des Kreditvertrages sind wir gerne behilflich.