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Neues Verpackungsgesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft

Die derzeit gültige Verpackungsverordnung wird zum 1. Januar 2019 durch das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen abgelöst. Das Verpackungsgesetz definiert neue abfallwirtschaftliche Ziele und sieht neue Pflichten für Hersteller, Vertriebsunternehmen, Sachverständige, Duale Systeme etc. vor. Bei Verstößen gegen die neuen Regeln drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro.

Die Führung des Registers der systembeteiligungspflichtigen Hersteller, die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen sowie weitere hoheitliche Aufgaben wie etwa Entgegennahme und Prüfung der Jahres- und Quartalsmeldungen übernimmt künftig die neu errichtete Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (www.verpackungsregister.org).

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen bzw. lizenzierungspflichtigen Verpackungen sind künftig zur Registrierung bei der zentralen Stelle sowie Meldung der systembeteiligten Verpackungen verpflichtet. Die Abgabe von Vollständigkeitserklärungen erfolgt ab 1. Januar 2019 nicht mehr bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer sondern bei der neuen zentralen Stelle. Die im Rahmen der Vollständigkeitserklärungen notwendigen Angaben wurden teils erweitert.

Für Vertriebsunternehmen wie Supermärkte und Fachhändler erfolgt eine Erweiterung der Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen einschließlich neuer Hinweispflichten in Verkaufsstellen sowie im Versandhandel.

Sachverständige und sonstige Prüfer werden zur Anzeige ihrer Tätigkeit bei der zentralen Stelle verpflichtet. Für Duale Systeme werden neue Anforderungen, Mitteilungspflichten sowie Genehmigungsverfahren normiert.

Neue Fassung des Verpackungsgesetzes

Bei Fragen zu diesen oder ähnlichen rechtlichen Aspekten stehen wir gerne zur Verfügung.