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Neues Bundesdatenschutzgesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft

Ab 25. Mai 2018 ist die 2016 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anwendbar. Ziel der Verordnung ist die Vereinheitlichung des Datenschutzrechts in Europa. EU-Verordnungen gelten in den Mitgliedsstaaten unmittelbar, d.h. sie bedürfen keiner einzelstaatlichen Umsetzung sondern sind direkt anwendbar.

Die Neuregelung auf europäischer Ebene führt dazu, dass das bisherige Bundesdatenschutzgesetz angepasst werden muss. Das zukünftige BDSG betrifft nur noch die Bereiche, die nicht bereits von der Datenschutzgrundverordnung abgedeckt sind bzw. diejenigen hinsichtlich derer sich aus der Verordnung Regelungsspielräume für den deutschen Gesetzgeber ergeben. Das bisherige BDSG sowie die Landesdatenschutzgesetze werden ab dem 25. Mai 2018 im Anwendungsbereich der neuen Verordnung unanwendbar.

Aus diesen Gründen hat der Bundestag am 27. April 2017 ein Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz – EU (DSAnpUG-EU) und das darin in Artikel 1 enthaltene neue Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 12. Mai 2017 zugestimmt. Das neue Bundesdatenschutzgesetz tritt am 25. Mai 2018 gleichzeitig mit dem Gültigwerden der Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Es gilt wie die alte Fassung insbesondere für Datenverarbeitung bei öffentlichen Stellen des Bundes und durch nicht-öffentliche Stellen. Das Gesetz enthält unter anderem neue Regelungen für Videoüberwachung im öffentlichen Raum, Scoring und Arbeitnehmerdatenschutz. Abweichend zum geltenden BDSG enthält die Neufassung keine Regelungen mehr für Ausnahmen für die Datenverarbeitung durch Presseunternehmen, da für das Pressewesen nunmehr ausschließlich die Länder zuständig sind.

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