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VG Hamburg zur Weitergabe der Nutzerdaten deutscher WhatsApp-Nutzer an Facebook

Die 2014 von Facebook übernommene WhatsApp Inc. hat im August 2016 ihre Nutzungs- und Datenschutzbedingungen aktualisiert und eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Facebook eingefügt. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nun im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass Facebook personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer nur bei entsprechender Einwilligung verwenden darf.

Sachverhalt

In Reaktion auf die Implementierung der Datenweitergabe von WhatsApp zu Facebook hatte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Facebook am 23. September 2016 die Erhebung und Speicherung der Telefonnummer sowie weiterer personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer für den Fall, dass keine den deutschen Datenschutzvorschriften genügende Einwilligung der Nutzer vorliege, untersagt. Darüber hinaus wurde die Löschung der personenbezogenen Daten, die bereits ohne die erforderliche Einwilligung erhoben worden waren, angeordnet. Ferner wurde Facebook verpflichtet, die Löschung zu dokumentieren. Facebook legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Hamburg.

Entscheidung

Per Beschluss entschied das Verwaltungsgericht Hamburg, dass die Verfügung des Datenschutzbeauftragten betreffend die Löschung sowie die Dokumentation der Löschung aufgrund eines formellen Fehlers nicht sofort vollziehbar sei. Diesbezüglich sei die Verfügung nicht bindend für Facebook. Das Gericht stellte darüber hinaus klar, dass Facebook personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer, die ohne eine nach deutschen Datenschutzvorschriften wirksame Einwilligung erhoben wurden, auch während des laufenden Verfahrens nicht nutzen dürfe.

Das VG Hamburg äußerte ferner, dass die Anordnung des hamburgischen Datenschutzbeauftragten bei Anwendung des deutschen Datenschutzrechts voraussichtlich als rechtmäßig zu bewerten sei. Die von WhatsApp verwendeten Erklärungen in den Nutzungs- und Datenschutzbedingungen seien nicht vereinbar mit deutschen Datenschutzvorschriften. Insbesondere könne Facebook sich diesbezüglich nicht auf die Wahrung eigener Geschäftszwecke berufen, da die Datenweitergabe weder zum Zweck der Unternehmensanalyse oder Netzsicherheit noch zu Werbezwecken erforderlich sei.

Die im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der deutschen WhatsApp-Nutzer aus. Die Interessen der WhatsApp-Nutzer seien höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse von Facebook.

Da die Facebook Ltd. in Irland firmiert, sei unklar, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung komme. Jedoch müsse auch bei Anwendbarkeit irischen Rechts das europäische Datenschutzrecht befolgt werden. Daher sei Facebook in jedem Fall verpflichtet, ein rechtmäßiges Einwilligungsverfahren einzuführen.

VG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2017, 13 E 5912/16

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