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Veröffentlichen von Fotos auf Facebook Fanpage ohne Einwilligung

Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 19.01.2021 – 11 LA 16/20) hat in einer Berufungszulassungsklage zu Fragen zur Veröffentlichung von Bildern auf Facebook Fanpages entschieden. Gegenstand des Verfahrens waren Bilder auf einer Facebook-Fanpage eines Ortsvereins einer Partei auf denen Privatpersonen identifizierbar waren, die nicht zuvor in die Veröffentlichung eingewilligt hatten.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt veröffentlichte ein Ortsverein einer Partei auf ihrerr Facebook Fanpage ein vier Jahre altes Foto einer öffentlichen Bürgerversammlung. Während der Veranstaltung wurde ein Foto gemacht auf dem die Gesichter der Betroffenen eindeutig zu erkennen waren. Die Betroffenen forderten die Verantwortliche auf, das Foto zu entfernen, da ihre Einwilligung fehle und meldeten den Vorfall der Aufsichtsbehörde, die am Ende des Verfahrens den Ortsverein gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO verwarnte und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegte. Hiergegen erhob der Ortsverein Klage, welche bezüglich der Verwarnung abgewiesen wurde.

Die Klage auf Zulassung der Berufung hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

Eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO liege nicht vor. Zum einen sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine Anonymisierung möglich und somit auch erforderlich gewesen sie und zum anderen überwogen nach Ansicht des Senats die Rechte der Betroffenen das berechtigte Interesse der Partei.

Das Ziel der Veröffentlichung, also das Hervorheben der Aktivität und des Erfolges, hätte auch durch Veröffentlichung des Fotos mit anonymisierten Gesichter der beiden Eheleute erfolgen können..

In der Interessenabwägung stand das Interesse zur Information über die Tätigkeiten und Erfolge des Ortsvereins gegen die Rechte der Eheleute F. Hier war zwar „nur“ die Sozialsphäre der Eheleute betroffen, jedoch wurden die Betroffenen ungefragt und unbemerkt fotografiert. Sie hatten somit keinerlei Kontrolle über das Bild und konnten nicht damit rechnen, dass dieses vier Jahre später auf Facebook veröffentlicht wird.

Auch eine Rechtsfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO lehnte das Gericht ab. Das Veröffentlichen von Fotos auf Facebook stelle keine Wahrnehmung einer Aufgabe dar, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, und die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO). Parteipolitisches Handeln stellt keine Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dar. Darüber hinaus wäre auch hier eine Erforderlichkeit aus den genannten Gründen nicht gegeben.

Art. 21 GG, § 1 ParteienG stellten ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) Abs. 2, Abs. 3 DS-GVO dar. Den Vorschriften fehle es an spezifischen Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung mit Bezug auf die Verarbeitung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO.

Eine Anwendung der §§ 22, 23 KUG lehnte des Verwaltungsgericht schließlich ebenfalls ab, da es sich bei dem Foto und dem dazugehörigen Text nicht um einen überwiegend journalistischen Beitrag nach Art. 85 Abs. 2 DS-GVO handelt. Parteipolitische Aktivitäten stellen kein journalistischen Zweck dar. Die parteipolitischen Aktivitäten des Ortsvereins sind zwar zur Meinungsbildung nach außen gerichtet worden aber hatten auch werbenden Charakter. Nach der Auslegung des OVG Lüneburgs müssen die Beiträge indes ausschließlich journalistischen Charakter haben, um die Ausnahme des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO zu erfüllen.

OVG Lüneburg (11. Senat), Beschluss vom 19.01.2021 – 11 LA 16/20

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