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Verkauf eines Laptops mit vorinstalliertem Betriebssystem

Viele Kunden bevorzugen den Kauf eines sofort nutzbaren Computers. Daher werden diese meist mit vorinstalliertem Betriebssystem und vorinstallierter Software verkauft. Im vorliegenden Verfahren wurde dieses Vorgehen als unlautere Geschäftspraxis gerügt. Solche Kopplungsgeschäfte könnten jedenfalls dann eine unlautere Geschäftspraxis darstellen, wenn dadurch das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinflusst wird.

Der Europäische Gerichtshof hatte auf Vorlage des drittinstanzlichen Cour de cassation (Frankreich) darüber zu entscheiden, ob der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software wettbewerbswidrig ist und das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme eine irreführende Geschäftspraxis darstellt.

Der Kläger hatte einen Sony-Laptop für 549 Euro mit vorinstalliertem Windows-Betriebssystem und verschiedenen Anwendungen gekauft. Die vorinstallierte Software wollte er aber gar nicht haben. Er verlangte deshalb nachträglich von Sony die Erstattung des Teils der Kosten für diese Software in Höhe von 450 Euro sowie eine Entschädigung in Höhe von 2.500 €. Sony lehnte ab, der Käufer klagte.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Computer grundsätzlich mit vorinstallierter Software wie etwa einem Windows-Betriebssystem verkauft werden dürfen. Ein solches Kopplungsgeschäft stelle keine unlautere Geschäftspraxis dar, solange das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher dadurch nicht beeinflusst werde. Vorinstallierte Betriebssysteme erfüllten die Erwartungen der meisten Verbraucher, einen sofort nutzbaren Computer zu kaufen. Auch das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme stelle keine irreführende Geschäftspraxis dar.

EuGH, 7.9.2016, C-310/15

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