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Verbot cannabinoidhaltiger Nahrungsergänzungsmittel

Das VG Mainz (Beschluss vom 23. März 2021, 1 L 85/21.MZ) hat entschieden, dass das Inverkehrbringen von cannabidiolhaltiger Nahrungsergänzungsmittel zunächst untersagt werden darf.

Vorweg ging eine Untersagung des Inverkehrbringens von Produkten, welche Cannabidiol enthielten. Cannabidiol ist ein nicht psychoaktives Cannabinoid aus dem weiblichen Hanf. Die Antragstellerin vertrieb über einen Onlineshop Nahrungsergänzungsmittel, wie Hanföle und Schlaftropfen, die Cannabidiole enthielten. Die zuständige Behörde untersagte ihr den Vertrieb und ordnete sofortige Vollziehung an. Hiergegen ging die Antragstellerin mit Hilfe eines Eilrechtsgesuch vor.

Diesen lehnte das VG Mainz nun ab. Nach Ansicht des Gerichts würde das Inverkehrbringen der Hanfprodukte gegen die europäische Novel-Food-Verordnung verstoßen. Diese Verordnung schreibt vor, dass neuartige Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese zugelassen und in der Unionsliste geführt werden. Einer solchen Zulassung fehle es hier. Die Produkte seien als neuartige Produkte zu sehen und bedürfen zunächst einer Prüfung und Zulassung.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass das Verbot nicht auf Grund von möglichen Gesundheitsrisiken rechtmäßig sei, sondern nur auf Grund der fehlenden Zulassung. Die Sicherheit von Produkten mit Cannabidiol müsste im Zulassungsverfahren festgestellt werden.

EuGH Entscheidung vom 19. 11.2020 (C-663/18)

Im November 2020 entschied bereits der EuGH, dass natürlich gewonnenes Cannabidiol nicht als Betäubungsmittel behandelt werden soll. Ein Solches wäre grundsätzlich nicht zulassungsfähig nach der Novel-Food-Verordnung. In Folge der Entscheidung, in der es um E-Zigaretten mit CBD ging, nahm die EU Kommission natürlich gewonnenes CBD auch in die Cosmetic Ingredients Database auf.

VG Mainz Beschluss vom 23. März 2021, 1 L 85/21.MZ

EuGH Entscheidung vom 19. 11.2020 (C-663/18)

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