Hard- und Software

Die Einführung von neuer Hard- und Software im Unternehmen sowie deren Wartung und Pflege sind oftmals komplexe und über den Betriebszeitraum langfristige Projekte, die nicht unerhebliche unternehmerische Risiken beinhalten.

Die Chance solche Risiken, wie sie beispielhaft durch unzureichende Spezifikationen, fehlende Ressourcen oder eine unzureichende Projektsteuerung und fehlende Verantwortlichkeiten entstehen können, durch individuelle Vertragsgestaltung zu minimieren und damit eine belastbare und kalkulierbare Grundlage für die Einführung, den Betrieb und die Aufrechterhaltung von Hard- und Software zu vereinbaren, gerät allzu häufig in den frühen Phasen des Projekts aus dem Blick.

Der Fokus unserer Tätigkeit liegt daher in der juristisch exakten Abbildung der individuellen Anforderungen bei IT-Projekten jeder Größenordnung sowie in der fortdauernden Begleitung von konfliktträchtigen Projekten, die wir in unmittelbarer Zusammenarbeit mit den jeweiligen Projektleitungen und externen IT-Sachverständigen in den Eskalationsgremien steuern und dokumentieren.

  • Hard- und Softwareprojekte
  • Projektsteuerung
  • Schutz von Software und Daten
  • Service-Level-Agreements
  • Datenschutz und IT-Sicherheit
  • Softwarelizenzen und Escrow
  • Wartungsverträge
  • Softwarepflege
  • Beweissicherung
  • Konfliktlösung / Schiedsverfahren

 

01.10.2021
Neues Kaufrecht und Regelungen für digitale Produkte ab dem 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 treten zahlreiche Änderungen im Kaufrecht, insbesondere für Verbrauchsgüterkäufe über digitale Produkte bzw. Waren mit digitalen Elementen, in Kraft. Aufgrund der Gesetzesreformen ergeben sich für Unternehmen in den unterschiedlichen Vertriebskanälen neue Anforderungen und Pflichten, die bis zum Jahresende umzusetzen sind.

Die Gesetzesnovellen dienen der Umsetzung europäischer Richtlinien, namentlich der Richtline (EU) 2019/770 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie der Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der RL 1999/44/EG. Inhaltlich betroffen sind neben dem Kaufrecht auch die sonstigen Vertragstypen des BGB, wie beispielhaft Miet-, Dienst- oder Werkverträge, soweit Gegenstand der Verträge die Überlassung bzw. Bereitstellung von digitalen Inhalten ist.

Abgrenzung von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Die sachliche Anwendbarkeit der Normen richtet sich im Bereich der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen zukünftig danach, ob es sich um digitale Produkten, d.h. digitale Inhalte (z.B. Software, Video-/Audiodateien, elektronische Bücher) oder digitale Dienstleistungen(ASP/Saas, Cloud-Dienste, Plattformen oder soziale Medien) oder um Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen. Letztere sind nach der Legaldefinition Kaufsachen, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (z.B. Smart-TV).

Daten als Gegenleistung

Die in den §§ 327ff. BGB kodifizierten, übergreifenden Bestimmungen für digitale Produkte einschließlich etwaiger Gewährleistungsrechte, gelten zukünftig nicht nur für entgeltliche Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern gem. §§ 312, 327 Abs. 3 BGB n.F. auch dann, wenn der Verbraucher dem Unternehmer als Gegenleistung für das digitale Produkte personenbezogene Daten bereitstellt bzw. sich hierzu verpflichtet, sofern solche personenbezogenen Daten nicht ausschließlich zur Erfüllung der Pflichten des Unternehmers oder gesetzlicher Anforderungen verarbeitet werden.

Sachmangelbegriff

Während die Gesetzesänderungen im Wesentlichen allein Verbraucherverträge betreffen, wird ein modifizierter Sachmangelbegriff für das gesamte Kaufrecht eingeführt mit der Folge, dass nunmehr subjektive und objektive Abweichungen gleichrangig einen Mangel der Kaufsache begründen.

Wichtig für den Verbrauchsgüterkauf ist zukünftig zu beachten, dass die Wirksamkeit von sog. „negativen Beschaffenheitsvereinbarungen“ nunmehr eine vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers voraussetzen und eine Abweichung von (objektiven) Anforderungen im Vertrag ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren sind.

Updatepflicht

Für digitale Produkte als auch Waren mit digitalen Elementen sehen die Gesetzesänderungen ab dem. 01.01.2022 eine Aktualisierungspflicht vor. Eine solche besteht nicht nur nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (subjektive Anforderungen), sondern auch nach Maßgabe der an die Kaufsache bestehenden objektiven Anforderungen. Demzufolge ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind und den Verbraucher über diese Aktualisierungen informieren (sog. Updatepflicht).

Ansprüche des Käufers wegen einer Verletzung dieser Updatepflicht verjähren nach § 475e BGB n.F. nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Der Verkäufer haftet jedoch dann nicht für Sachmängel, wenn er seinen Aktualisierungs- und miteinhergehenden Informationspflichten nachweislich genügt und ein Sachmangel bei ordnungsgemäßer Installation des Updates durch den Käufer nicht aufgetreten wäre.

Beweislastumkehr und Verjährung

Die bereits aktuell für Verbrauchsgüterkäufe geltende Beweislastumkehr wird grundsätzlich von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Darüber hinaus tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel während der Dauer der Verjährungsfrist erstmals gezeigt hat. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist bleibt insbesondere für gebrauchte Sachen zulässig, unterliegt zukünftig jedoch denselben strengen Anforderungen wie die Vereinbarung einer negativen Beschaffenheit.

Fazit:

Unternehmen, die digitale Produkte vertreiben oder Waren mit digitalen Elementen verkaufen, wird empfohlen, sich einen Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen zu verschaffen und die Produkte entsprechend zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für solche Produkte bzw. Dienste, die grundsätzlich unentgeltlich erbracht werden. Auf dieser Grundlage werden in den unterschiedlichen Vertriebskanälen entsprechende Anpassungen bezüglich der Informationspflichten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umzusetzen sein. Darüber hinaus bedarf es ggfs. der Prüfung der Prozesse zur Aktualisierung der Produkte und der diesbezüglichen Abstimmung mit dem Hersteller, der in der Regel für die Bereitstellung der (Sicherheits-)Updates am Ende der Lieferkette verantwortlich ist.

22.11.2016
Verkauf eines Laptops mit vorinstalliertem Betriebssystem

Viele Kunden bevorzugen den Kauf eines sofort nutzbaren Computers. Daher werden diese meist mit vorinstalliertem Betriebssystem und vorinstallierter Software verkauft. Im vorliegenden Verfahren wurde dieses Vorgehen als unlautere Geschäftspraxis gerügt. Solche Kopplungsgeschäfte könnten jedenfalls dann eine unlautere Geschäftspraxis darstellen, wenn dadurch das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinflusst wird.

Der Europäische Gerichtshof hatte auf Vorlage des drittinstanzlichen Cour de cassation (Frankreich) darüber zu entscheiden, ob der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software wettbewerbswidrig ist und das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme eine irreführende Geschäftspraxis darstellt.

Der Kläger hatte einen Sony-Laptop für 549 Euro mit vorinstalliertem Windows-Betriebssystem und verschiedenen Anwendungen gekauft. Die vorinstallierte Software wollte er aber gar nicht haben. Er verlangte deshalb nachträglich von Sony die Erstattung des Teils der Kosten für diese Software in Höhe von 450 Euro sowie eine Entschädigung in Höhe von 2.500 €. Sony lehnte ab, der Käufer klagte.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Computer grundsätzlich mit vorinstallierter Software wie etwa einem Windows-Betriebssystem verkauft werden dürfen. Ein solches Kopplungsgeschäft stelle keine unlautere Geschäftspraxis dar, solange das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher dadurch nicht beeinflusst werde. Vorinstallierte Betriebssysteme erfüllten die Erwartungen der meisten Verbraucher, einen sofort nutzbaren Computer zu kaufen. Auch das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme stelle keine irreführende Geschäftspraxis dar.

EuGH, 7.9.2016, C-310/15

Bei weiteren Fragen zum IT- oder Wettbewerbsrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

19.08.2013
Einladung zum Workshop „Beherrschung von IT-Risiken“

IT-Projekte gehören zu den nicht unwesentlichen Risikopotenzialen eines jeden Unternehmens. So werden bei einer Vielzahl von IT-Projekten das Budget und die Projektlaufzeit aus unterschiedlichsten Gründen überzogen und die spezifischen Anforderungen bzw. Erwartungen des Auftraggebers nicht erfüllt. Im Rahmen unseres Seminars werden – anhand praktischer Beispiele – aus rechtlicher und technischer Sicht geeignete Vorgehensmodelle und rechtliche Aspekte der Vertragsgestaltung zur Vermeidung und Beherrschung solcher Risiken vorgestellt.

26.03.2013
AWPR Seminar Informationstechnologie 2013

Unsere Praxis-Gruppe IT führt mit Mandanten und interessierten Fachleuten der Branche regelmäßig Treffen zur Fortbildung und zum Gedankenaustausch durch.

Zu unserer nächsten Veranstaltung am Donnerstag, den 23.05.2013, von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr, sind noch einige Plätze frei.

Gegenstand der Frühjahrsveranstaltung 2013 ist:

Rechtliche und technische Konfliktfelder bei IT-Projekten.

Im Rahmen dieses Seminars werden typische Konfliktfelder bei der Gestaltung von IT-Verträgen dargestellt. Daraus werden Anregungen für ein interessengerechtes Claim-Management aus technischer und rechtlicher Sicht entwickelt.

Als Gastreferenten für unsere Veranstaltung konnten wir mit Herrn Dipl.-Ing. Wiegand Liesegang von STREITZ HOPPEN & Partner IT Sachverständige einen ausgewiesenen Spezialisten gewinnen, mit dem wir in vielen Projekten bereits zusammengearbeitet haben.

Die Veranstaltung findet in den Räumen unserer Praxis, Stockholmer Allee 53, 44269 Dortmund, statt. Sollten Sie Interesse an einer Teilnahme haben, senden Sie uns bitte eine kurze Email an ruessel@awpr.de.

26.03.2013
OLG Hamm zur Unwirksamkeit von Beschränkungen der Eigentumsrechte durch Software-Lizenzbedingungen beim Kauf von Standardsoftware

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2012 – 12 U 115/12 (rkr.)

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Leasingunternehmen. Die Beklagte vertreibt Software und ist autorisierte Vertragspartnerin für die Softwareprodukte der US-amerikanischen Fa. DS. Im Rahmen eines typischen Finanzierungsleasinggeschäfts war die Klägerin in einen Softwareüberlassungsvertrag zwischen der Fa. W (Leasingnehmerin) und der Beklagten eingetreten und hatte nach Auslieferung der Ware den Kaufpreis an die Beklagte bezahlt.

Nach der Insolvenz ihrer Leasingnehmerin mit der Einstellung der Zahlung der Leasingraten stritt die Klägerin mit der Beklagten über die Eigentumsrechte an der Standardsoftware. Ursache des Streits waren die Lizenzbedingungen der Firma DS, die Inhalt der Vertriebsvereinbarung mit der Beklagten geworden sind. Diese sahen zur Lizenzgewährung u.a. vor:

DS oder seine Lizenzgeber sind und bleiben Eigentümer aller Urheber-, Marken- und sonstigen Schutzrechte und Geschäftsgeheimnisse an der Software.

Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an der überlassenen Software und der Dokumentation bei DS.

DS gewährt Ihnen gemäß den nachfolgenden Bedingungen nach Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren an ihren Reseller, bei dem Sie die Lizenz erworben haben, eine einfache, grundsätzlich dauerhafte und nicht übertragbare Lizenz für die Verwendung der Software … Sie dürfen Dritten keinen Zugang zur Software gewähren und dürfen somit die Software nicht verleasen, vermieten oder verleihen.

Das OLG Hamm hat die auf Rückzahlung des Nettokaufpreises abzüglich von der Firma W erhaltener Leasingzahlungen gerichtete Schadensersatzklage der Leasinggeberin rechtskräftig abgewiesen.

Die Klägerin sei Eigentümerin der Software geworden. Die Beklagte hat der Klägerin nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe der Kaufsache an die Firma W und konkludente Einigung mit der Klägerin das Eigentum an der Standardsoftware in Erfüllung des Kaufvertrags übertragen.

Bei kaufvertraglicher Überlassung von Computersoftware bestehe die Kardinalpflicht des Verkäufers gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB darin, dem Käufer neben dem Besitz auch das Eigentum zu verschaffen. Von dieser Pflicht könne sich die Beklagte nicht wirksam einseitig befreien, insbesondere nicht unter Heranziehung der Lizenzbedingungen der Firma DS.

Die in den Lizenzbedingungen der Herstellerin vorgesehenen Einschränkungen seien als überraschende Klauseln gemäß den §§ 305 Abs. 1, 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden und wegen Abweichung vom urheberrechtlichen Leitbild der §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 UrhG und den wesentlichen Rechten und Pflichten eines kaufvertraglich ausgestalteten Softwareüberlassungsvertrages gemäß den §§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 306 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. dazu die Nachweise bei: H. Beckmann, Finanzierungsleasing, § 12 Rdnr. 156; ders. in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 62 Rdnr. 39 ff.). Denn nach dem Erschöpfungsgrundsatz hänge der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts an einem „Vervielfältigungsstück“ (Kopie) eines Programms allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (ersten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt habe. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung brauche sich die Zustimmung nicht zu erstrecken. Denn bereits mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgten Veräußerung gebe der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es werde damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe diene dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten. Könne der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben habe, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. grundlegend: EuGH NJW 2012, 2565 ff.; BGHZ 145, 7, juris Tz. 22, m.w.N.).

Ein zum Schadensersatz verpflichtender Rechtsmangel sei auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagten eine Vermietung in Form des „Verleasens“ aufgrund eines fortbestehenden Urheberrechts der Herstellerin nicht gestattet sei.

Das Recht zur Weitervermietung eines durch Veräußerung in den Verkehr gebrachten Computerprogramms (Programmkopie) werde zwar gemäß § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG nicht ohne weiteres auf den Erwerber übertragen. Vielmehr bedürfef es grundsätzlich einer besonderen Gestattung durch den Urheber.

Beim Finanzierungsleasinggeschäft werde indes vom Lieferanten in der Regel auch das Vermietungsrecht auf den Leasinggeber übertragen. Das folge auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zumindest stillschweigend gemäß § 31 Abs. 5 UrhG aus dem vom Lieferanten gebilligten Zweck eines Finanzierungsleasinggeschäfts, die Software „leasingfähig“ zu machen, also die Möglichkeit zur Vermietung an den Leasingnehmer zu eröffnen. Eine stillschweigende Einräumung des Vermietungsrechts könne beim Eintrittsmodell in der Übernahmevereinbarung zu sehen sein (vgl. H. Beckmann in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, a.a.O., § 12 Rdnr. 18 f.).

Dem zwischen der Beklagten und der Firma W zustande gekommenen Liefergeschäft lag die beabsichtigte Finanzierung durch ein Leasinggeschäft zugrunde. Hierauf hat die Firma W schon bei der Bestellung hingewiesen. Die Beklagte hat dem Eintritt der Klägerin in den Liefervertrag und dem „Verleasen“ der Software an die Firma W spätestens durch Auslieferung der Leasingsache und Rechnungstellung an die Klägerin zugestimmt. Nach ihrem Vorbringen war sie dazu auch im Innenverhältnis zur Herstellerin berechtigt, weil die Firma DS als Softwareherstellerin mit der Weitergabe der Software im Rahmen von Finanzierungsleasinggeschäften einverstanden war, so dass ein Rechtsmangel insoweit nicht vorliegt. Auf die Regelung in den Lizenzbedingungen kommt es deshalb schon aus diesem Grund nicht an.