Marken, Werktitel und Unternehmenskennzeichen sind nicht nur wichtige Instrumente bei der Positionierung und Durchsetzung des Unternehmens im Markt, sondern stellen heute in vielen Fällen einen wesentlichen Teil – teilweise sogar den Hauptteil – des Wertes eines Unternehmens dar.
Wir beraten und vertreten Unternehmen bei sämtlichen Fragestellungen im Marken- und Kennzeichenrecht. Unsere Beratung reicht dabei von der strategischen Ausgestaltung des Schutzes bei der Neuentwicklung von Marken bzw. bei einem Markenrelaunch – einschließlich der Vertretung im Anmeldeverfahren – über die Optimierung bestehender Markenportfolios bis zur Verteidigung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte. Dabei führen wir für unsere Mandanten im gesamten Kennzeichenrecht Verletzungsverfahren sowie förmliche Verfahren vor deutschen und europäischen Markenämtern und koordinieren internationale Verfahren.
Im Rahmen der Verwertung von Kennzeichenrechten gestalten wir Lizenzverträge und steuern und überwachen weltweite Merchandisingstrategien.
- Beratung bei der Anmeldung von neuen Marken/Markenrelaunches und bestehenden Marken/Markenportfolios
- Entwicklung und Umsetzung von Anmeldestrategien weltweit (in Kooperation mit Partnerkanzleien vor Ort)
- Trademark Clearance (Verfügbarkeitsrecherche)
- Beratung und Gestaltung von Merchandisingstrategien
- Vertretung vor dem DPMA und EUIPO
- Widerspruch und Löschungsverfahren
- Überwachung von registrierten Marken/Gemeinschaftsmarken
- Beratung zu kennzeichenrechtlichen Fragestellungen im Internet
- Bewertung bestehender Marken/Markenportfolios
- Verfolgung von Produktpiraterie einschließlich Grenzbeschlagnahmen
- Vertretung im Verletzungsverfahren (einschl. einstweiliger Rechtschutz)
Mit Urteil vom 13.09.2019 hat der 6. Zivilsenat des OLG Köln (Az. 6 U 29/19) entschieden, dass die Beklagte – ein Buchverlag – ein Kochbuch unter Benutzung der bekannten Marke „Thermomix“ auf dem Cover vertreiben darf. Die Beklagte selbst hatte im Laufe des Verfahrens die Covergestaltung geändert und die hervorhebenden Merkmale der Benutzung des Zeichens „Thermomix“ aufgegeben.
Die Klägerin vermarktet und vertreibt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die bekannte Küchenmaschine „Thermomix“ nebst Zubehör, unter anderem auch Kochbücher für den Thermomix. Die Beklagte ist ein deutschsprachiger Buchverlag. Ende 2017 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer von der Beklagten herausgegebenen Kochbuchreihe unter dem Serientitel „MIX &FERTIG“. Auf dem Buchcover nutzte die Beklagte – jeweils in zum eigentlichen Buchtitel abweichender Farbgestaltung –eine stilisierte Darstellung der Küchenmaschine sowie das Zeichen „Thermomix“, welche die eigentlichen Buchtitel umrahmten.
Nachdem das Landgericht Köln erstinstanzlich die auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen hatte, hat nunmehr auch das OLG die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zwar handele es sich bei der Wortmarke „Thermomix“ um eine bekannte Marke, auch habe die Beklagte die Unterscheidungskraft und Wertschätzung des bekannten Zeichens „Thermomix“ in unlauterer Weise ausgenutzt. Gleichwohl erfolge die Benutzung im konkreten Falle und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht ohne rechtfertigenden Grund. Die Grenze der Erforderlichkeit sei trotz hervorgehobenem Schriftbild aufgrund der erforderlichen Gesamtabwägung im konkreten Falle noch nicht überschritten, da der Beklagten ein gewisser Gestaltungsspielraum einzuräumen sei.
Anmerkung:
Das Urteil ist im Rahmen divergierender Rechtsprechung zur Benutzung von Marken auf Buchcovern zu betrachten. So hatte der erkennende Senat des OLG Köln noch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (6 W 43/18) ein „Thermomix-Kochbuch“ wegen der Verwendung der bekannten Marke „Thermomix“ untersagt. Auch das Landgericht Köln hatte in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt der Klage stattgegeben (31 O 421/16), die Berufung der Beklagten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Hinweise des OLG Köln (Az. 6 U 114/17) zurückgenommen. Bezüglich der Frage, welche Maßstäbe nunmehr im Rahmen der Benutzung von (bekannten) Marken auf Buchcovern gelten sollen, bleibt festzuhalten, dass keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen getroffen werden können. Es bleibt vielmehr stets eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit Verlage fremde Marken bzw. Kennzeichen im Rahmen der Gestaltung von Buchcovern nutzen dürfen.
Bei Fragen zum Markenrecht stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.
Wird für eine Zeitschrift ein Titel verwendet, der für einen Dritten als Marke für belletristische Werke, einschließlich Liebesromane, geschützt ist, wird die Marke hierdurch nicht zwangsläufig verletzt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Mai 2016 hervor.
Geklagt hatte die Inhaberin der für Druckerzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane) geschützten Wortmarke „MIRA“. Sie sah ihr Markenrecht durch eine unter dem Titel „MIRA“ veröffentlichte Frauenzeitschrift verletzt und verlangte vom Zeitschriftenverlag Unterlassung und Schadensersatz. Das OLG Hamburg wies die Klage jedoch zurück, da die Verwendung der Bezeichnung „MIRA“ als Zeitschriftentitel nicht markenmäßig erfolge. Denn der Zeitschriftentitel stelle keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Zeitschrift dar.
Zwar sei anerkannt, dass auch die Titel periodisch erscheinender Druckwerke, wie Zeitschriften, herkunftshinweisend, d. h. markenmäßig verwendet werden könnten. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn es sich um einen bekannten Titel handele, was vorliegend allerdings auszuschließen war.
Nach Ansicht des OLG Hamburg wäre die Klage aber auch dann unbegründet gewesen, wenn der Titel der Zeitschrift markenmäßig verwendet worden wäre, da es in jedem Fall an der ebenfalls erforderlichen Warenähnlichkeit im Verhältnis zwischen romantischer Unterhaltungsliteratur, insbesondere Liebesromane, und einer periodisch erscheinenden Frauenzeitschriften fehlte.
OLG Hamburg, 12.5.2016, 3 U 129/14
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Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Apps für Mobilgeräte sowie Informationsangebote im Internet titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können. Die Bezeichnung „wetter.de“ hingegen sei nicht schutzfähig. Ein abgesenkter Schutzmaßstab wie bei Zeitungen und Zeitschriften gelte für Apps nicht.
Klägerin in dem Verfahren war die Betreiberin der Domain „wetter.de“. Diese hält unter der Domain sowie in einer App für Smartphones und Tablets ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereit. Die Beklagte stellt Wetterdaten im Internet unter „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ sowie über eine App mit den Bezeichnungen „wetterDE“, „wetter.de“ und „wetter-DE“ zur Verfügung. Die Klägerin machte eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte geltend.
Werktitel können bereits mit Benutzungsaufnahme Schutz genießen. Dazu muss der Titel originäre Unterscheidungskraft aufweisen. Anderenfalls kann der Werktitel erst durch Verkehrsgeltung bei den angesprochenen Verkehrskreisen Schutz erlangen. Der Bezeichnung „wetter.de“ komme keine für einen Werktitelschutz hinreichende originäre Unterscheidungskraft für eine Wetter-App und -Webseite zu, so der Senat. Das Gericht befasste sich daher mit der Frage, ob geringere Anforderungen an den Titelschutz von Internetangeboten und Apps gestellt werden können, wie dies für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt ist. Allerdings sei der Verkehr seit langem daran gewöhnt, dass Zeitungen und Zeitschriften „seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden“. Eine solche Gewöhnung liege für den Bereich der Internetseiten und Smartphone-Apps bislang nicht vor.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung lehnte der BGH einen Titelschutz für „wetter.de“ ab. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in „wetter.de“ einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen. Für eine rein beschreibende Bezeichnung wie „wetter.de“, bedarf es für einen Werktitelschutz kraft Verkehrsgeltung allerdings eines Mindestgrades von 50 % Verkehrsdurchsetzung bei den angesprochenen Verkehrskreisen.
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Das Europäische Gericht hat entschieden, dass der Schutz der bekannten Marken des McDonald’s-Konzerns der Eintragung anderer Marken für Nahrungsmittel oder Getränke mit der Vorsilbe „Mac“ oder „Mc“ entgegen stehen kann.
2010 wurde die Eintragung der Unionsmarke MACCOFFEE für Nahrungsmittel und Getränke eines Unternehmens aus Singapur vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugelassen. Dem Antrag von McDonald’s, die Marke für nichtig erklären zu lassen, gab das EUIPO statt. Die Bekanntheit der Marke McDonald’s für Bewirtungsdienste führe dazu, dass das Publikum eine Verknüpfung zwischen den beiden Marken herstellen könne. Das Europäische Gericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage des Singapurer Unternehmens dagegen ab. Die Wortelemente „Mac“ und „Mc“ würden sich klanglich und begrifflich ähneln. Hinsichtlich der Marke MACCOFFEE sei zu beachten, dass das „Mac“ in MACCOFFEE identisch oder gleichwertig wahrgenommen werde wie das Wortelement „Mc“ von McDonald‘s. MACCOFFEE könne daher fälschlicherweise der Marke bzw. der Markenfamilie „McDonald’s“ zugeordnet werden. Ferner seien die beiden Marken teils für die gleichen Nahrungsmittel angemeldet und zielten auf dieselben Verbraucherkreise ab. Die Benutzung der Marke MACCOFFEE nutze in unlauterer Weise die Wertschätzung der bekannten Marken von McDonald’s aus, da sie von der Anziehungskraft, dem Ruf und Ansehen von McDonald’s ohne wirtschaftliche Gegenleistung profitiere.
EuG, 05.07.2016, T-518/13
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Das Europäische Gericht hat entschieden, dass der Freistaat Bayern die Marke „Neuschwanstein“ u.a. für Souvenirartikel behalten darf. Es handele sich nicht um eine rein beschreibende geographische Herkunftsangabe.
Gegen die Ende 2011 durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten des Freistaats Bayern vorgenommene Eintragung der Unionsmarke „Neuschwanstein“ hatte der Bundesverband Souvenir-Geschenke-Ehrenpreise e.V. geklagt. Die für Souvenirartikel sowie verschiedene Dienstleistungen eingetragene Marke sei in Bezug auf die geographische Herkunft beschreibend und habe keine Unterscheidungskraft. Das EUIPO hatte den Antrag des Verbands, die Marke für nichtig zu erklären, abgelehnt. Dem folgte nun auch das Europäische Gericht. Maßgeblich war dabei die Frage, ob ein Gebäude eine Angabe über die geographische Herkunft sein kann. Die Richter führten aus, die Marke sei keine geographische Angabe und bedeute wörtlich „der neue Stein des Schwans“. Dabei bezeichne der Name konkret das Schloss als Bauwerk, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verbindung mit den angemeldeten Arten von Waren und Dienstleistungen herstellen könnten. Das Schloss kann nicht als geographischer Ort betrachtet werden. Darüber hinaus sei die Marke auch unterscheidungskräftig, da es sich um einen Phantasienamen ohne beschreibenden Bezug zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen handele.
EuG, 05.07.2016, T-167/15
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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Markenverletzung vorliegen kann, wenn bei Eingabe einer fremden Marke in die Suchfunktion auf der Internetplattform „amazon.de“ in der darauf erscheinenden Trefferliste auch Produkte von Mitbewerbern angezeigt werden.
Das Verfahren betraf Sitzmöbel der Marke „Fatboy“. Bei einer Suche nach einem „Fatboy“ auf amazon.de wurden in der Amazon-Trefferliste nicht ausschließlich Produkte der Marke „Fatboy“, sondern auch Mitbewerber-Produkte angezeigt. Die Rechteinhaber sahen darin eine Markenverletzung, die das OLG Frankfurt a.M. nunmehr bestätigt hat. Die Richter verglichen die Situation mit einem Kaufhaus-Besuch. Wie auch im Offline-Handel würden Kunden erwarten, dass Verkäufer ihnen nur die Produkte der Marke zeigen, nach der sie auch tatsächlich verlangt haben. Die Situation bei einer Amazon-Suche sei nicht anders zu bewerten. Da Fremdherstellerangebote in der Suchergebnis-Liste nicht bzw. nicht hinreichend von den Originalprodukten optisch abgetrennt seien, sei die Herkunft solcher Waren für das Publikum nicht eindeutig. Abweichende Artikelbeschreibungen, Produktbilder oder Markenetiketten sind nach Ansicht des Senats allein nicht ausreichend, um eine hinreichende Abgrenzung zu gewährleisten.
OLG Frankfurt a.M., 11.02.2016, 6 U 6/15
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Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entschieden, ob der auf „AIDA“-Kreuzfahrtschiffen abgebildete Kussmund, als Werk, das auf einem fahrenden Schiff angebracht ist, unter die sog. Panoramafreiheit fällt. Die Panoramafreiheit soll ermöglichen, dass jeder Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, fotografieren kann, ohne dabei Urheberrechte zu verletzen.
Geklagte hatte eine Veranstalterin von Kreuzfahrten, deren Schiffe mit einem Mund am Bug sowie Augen und Augenbrauen an den Bordwänden der Schiffe gestaltet sind. Das uneingeschränkte und ausschließliche Recht an der Verwendung, Veränderung und Vervielfältigung dieser besonderen Gestaltung liegt bei der Klägerin. Beklagter war der Betreiber einer Internetseite, auf der Kreuzfahrtausflüge angeboten wurden. Er hatte auf der Webseite ein Foto der Seitenansicht eines AIDA-Schiffes veröffentlicht. Die Klägerin sah sich in ihren Rechten an dem Werk verletzt, verlangte Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Bildes und klagte vor dem Landgericht Köln.
Das Landgericht wies die Klage in dieser Hinsicht mit der Begründung ab, dass § 59 I S. 1 Urhebergesetz (sog. Panoramafreiheit) einschlägig sei. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Berufung der Klägerin zu entscheiden und stellte klar, dass der Beklagte durch das Veröffentlichen der Fotografie grundsätzlich in die Rechte der Klägerin an dem auf dem Schiff abgebildetem Werk eingegriffen hatte, jedoch wie bereits das Landgericht Köln erläutert hatte, die sog. Panoramafreiheit aus § 59 I S. 1 UrhG greife. Die Richter führten aus, dass ein allgemeines Interesse an der Freiheit des Straßenbildes bestehe, damit jedermann öffentliche Plätze ablichten könne ohne Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Dieses allgemeine Interesse sei schützenswert. Ausschlaggebend für eine Anwendung der sog. Panoramafreiheit sei, dass sich das streitgegenständliche Werk „bleibend“ im öffentlichen Raum befinde. Dabei sei das Wort „bleibend“ nicht im Sinne von „ortsfest“ zu verstehen. Vielmehr sei entscheidend, dass das Werk dauerhaft im öffentlichen Raum, nicht aber immer an derselben Stelle bleibe. Die Freiheit der Wiedergabe des öffentlichen Raumes werde stark eingeschränkt, wenn jeweils aufgepasst werden müsse, dass werbetragende Fahrzeuge nicht ins Bild gelangen. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Tatsache, dass Schiffe z.B. nachts an nicht zugänglichen Orten liegen, nicht gegen die Anwendung der sog. Panoramafreiheit spreche. Auch der Wortlaut des § 59 I S. 1 UrhG, wonach Wege, Straßen und Plätze betroffen sind, steht der Anwendung nicht entgegen, da der Zweck der Norm das Ausdehnen auf Wasserstraßen rechtfertigt. Aus diesen Gründen könne sich die Klägerin nicht auf eine Urheberrechtsverletzung berufen.
OLG Köln, 23.10.2015, 6 U 34/15
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BGH, Urteil vom 20.02.2013, AZ. I ZR 172/11
Die Nutzung einer bekannten Marke als Google-Adword kann die bekannte Marke insbesondere dann verletzen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet und mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird in der Adword-Anzeige dagegen nur eine Alternative zu den Waren und Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Ware vorgeschlagen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich unter den lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren- oder Dienstleistungen fällt.
Dies ist der Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. In dem zu entscheidenden Fall hat der BGH zunächst seine Rechtsprechung bestätigt, dass bei Verwendung von Marken als Suchwort für Adword-Anzeigen regelmäßig eine Markenverletzung nicht anzunehmen ist, wenn die Anzeige in dem durch die Überschrift „Anzeigen“ gekennzeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock erscheint und sie selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angebotene Domainname vielmehr erkennbar auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH (GRUR 2011, 1124, Rn. 68 – interflora) hat der BGH allerdings verdeutlicht, dass bei der Benutzung solcher Schlüsselwörter, die bekannten Marken entsprechen, im Einzelfall zu prüfen ist, ob Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken angeboten werden bzw. die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht dargestellt werden. In diesem Fall wird man vielfach eine unlautere Ausnutzung und Beeinträchtigung der bekannten Marke sehen können.
Praxistipp:
Bekannte Marken dürfen als Schlüsselworte für eine Adword-Werbung regelmäßig nur dann genutzt werden, wenn diese Nutzung die bekannte Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzt, somit im Rahmen lauteren Wettbewerbs erfolgt.
EuGH (2. Kammer), Urteil vom 29.12.2012 – C-149/11 (Leno Merken BV/Hagelkruis Beheer BV)
Ebenso wie nationale Marken müssen Gemeinschaftsmarken nach Art. 15 Abs. 1 VO (EG Nr. 207/2009 des Rates vom 26.02.2009) ernsthaft benutzt werden. Sie unterliegen somit dem Benutzungszwang innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an.
In einer aktuellen Entscheidung hat der EuGH die bisher sehr streitige Frage entschieden, welche Anforderungen an eine ernsthafte Benutzung der Gemeinschaftsmarke in territorialer Hinsicht gestellt werden müssen. Der EuGH hat die Auffassung abgelehnt, dass eine ernsthafte Benutzung einer Gemeinschaftsmarke über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinausgehen müsse. Ebenso hat er die bisher vom Rat und der Kommission vertretene Auffassung zurückgewiesen, dass bereits eine ernsthafte Benutzung in einem einzigen Land in jedem Fall eine ernsthafte Benutzung auch in der Gemeinschaft darstelle. Abgelehnt worden ist schließlich die Ansicht, dass für eine ernsthafte Benutzung die Benutzung in einem „wesentlichen Teil“ des Gemeinschaftsgebiets nötig sei.
Der EuGH hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff der ernsthaften Benutzung entsprechend der Hauptfunktion einer Marke, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen, auszulegen sei. Danach ist die Ernsthaftigkeit der Benutzung anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird. Die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wird ist im Rahmen der Gesamtanalyse nur einer der relevanten Faktoren. Zu prüfen ist insbesondere, ob die konkrete Art der Verwendung im betreffenden Wirtschaftszweig als ausreichend angesehen wird, Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren und Dienstleistungen zu behalten und zu gewinnen. Zu gewichten sind weiterhin die konkrete Art der Waren und Dienstleistungen, die jeweils benutzt werden. Ebenso entscheidend sind das Umfeld des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke in den unterschiedlichsten Medien. Sämtliche Einzelaspekte sind unter zusätzlicher Berücksichtigung der territorialen Verbreitung der Waren und der bei der Beurteilung der Frage einer ernsthaften Benutzung heranzuziehen.
Die Entscheidung des EuGH schafft in der Praxis keine erhöhte Rechtssicherheit. Es wird künftig darauf ankommen, jeweils deutlich zu machen, dass unter Berücksichtigung der Merkmale des betreffenden Markes, der Art der durch die Marke geschützten Waren und Dienstleistungen, der Größe des Gebiets und des quantitativen Umfangs der Benutzung sowie deren Häufigkeit und Regelmäßigkeit eine ernsthafte Benutzung der Marke vorliegt. Ob der EuGH nach dieser Entscheidung an seiner bisherigen Praxis festhält, an eine rechtserhaltenden Benutzung tendenziell eher geringere Anforderungen zu stellen (EuGH, GRUR 2006, 582, Rn. 68 ff. – Sunrider) muss die Zukunft erweisen.
BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. 1 ZR 217/10
Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zum Keyword-Advertising bestätigt und näher präzisiert. Danach scheidet eine Verletzung der Marke aus, wenn der Text der Adword-Anzeige nicht zur Gefahr von Verwechslungen dahingehend führt, dass der Internetnutzer glaubt, dass die angebotenen Produkte vom Markeninhaber oder mit ihm verbundene Unternehmen stammen.
In dem zu entscheidenden Fall wurde die Beklagte von der Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke „MOST“ in Anspruch genommen. Die Klägerin betreibt unter der Internetadresse www.most-shop.com einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter der Internetadresse www.feinkost-geschenke.de einen Online-Shop für Geschenke, Pralinen und Schokolade.
Sie schaltete bei der Suchmaschine Google eine Adword-Anzeige. Als Schlüsselwort, dessen Eingabe in die Suchmaschine das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte sie den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In dieser Liste stand auch das Schlüsselwort „Most-Pralinen“. Bei Eingabe des Suchbegriffs „MOST-Pralinen“ erschienen rechts neben den Suchergebnissen eine Anzeige der Beklagten, in der die Begriffe Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente mit der Aufforderung „Genießen und Schenken“ aufgeführt wurden und ein Verweis auf www.feinkost-geschenke.de erfolgte. In dem Online-Shop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen „MOST“ vertrieben.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung erneut bekräftigt, dass keine Beeinträchtigung der herkunftsweisenden Funktion einer Marke – in diesem Fall „MOST“ – vorliegt, wenn unter Verwendung eines Keywords, welches der Marke entspricht, eine Werbeanzeige gesteuert wird, die in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war unter den zuvor angeführten Kriterien eine Verletzung der Klagemarke „MOST“ zu verneinen. Weder der Anzeigentext noch der aufgeführte elektronische Verweis auf www.feinkost-geschenke.de enthielten einen Hinweis auf das Markenwort „MOST“ oder die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung unter der Marke angebotenen Produkte. Für den angemessen informierten Internetnutzer war somit erkennbar, dass die umwerbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder von einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammten. Damit schied eine Herkunftstäuschung aus, die Grundlage eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs hätte sein können.
Mit Leitsatzentscheidung I ZR 74/10 vom 16.08.2012 hat der Bundesgerichtshof das von AWPR für die Mandantin geführte Verfahren ausgesetzt und zahlreiche Fragen zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der EuGH ist aufgefordert, grundsätzliche Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG 6/2002) zu beantworten.