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OLG München zur Reichweite des Tabakwerbeverbots

Per Urteil vom 21.04.2016 hat das Oberlandesgericht München bestätigt, dass das Tabakwerbeverbot auch für Unternehmenswebseiten gilt. Tabakhersteller dürfen auf der eigenen Unternehmenswebseite nur sachlich informieren. Direkte oder indirekte Werbung für Tabakerzeugnisse ist verboten.

Ein Tabakhersteller, der auf seiner Unternehmenswebsite u.a. Informationen über sein Unternehmen, seine Firmenphilosophie sowie Berufschancen und sämtliche in seinem Sortiment geführte Tabakprodukte bereithielt, wurde in dem Verfahren von einem Verbraucherschutzverband auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Verband rügte ein verwendetes Bild, auf dem eine gut gelaunte und lässig anmutende, verschiedene Tabakerzeugnisse konsumierende Personengruppe abgebildet war. Die Verwendung des Bildes sei wettbewerbswidrig, da es sich um Werbung handele und diese seit 2007 in der EU verboten sei. Das Oberlandesgericht München entschied, dass das auf der Unternehmenswebsite gezeigte Bild als Werbung für Tabakprodukte einzustufen ist. Entscheidend sei, dass es Tabakherstellern zwar erlaubt sei, eine Unternehmenswebsite zu führen, jedoch dürfe auf dieser lediglich sachlich und faktenbezogen über das eigene Unternehmen berichtet werden. Das vorliegende Bild preise die Tabakwaren des betroffenen Herstellers an und rege indirekt zum Kauf der Produkte an. Insofern liege ein Verstoß gegen das seit 2007 geltende EU-Tabakwerbeverbot vor.

OLG München, 21.04.2016, 6 U 2775/15

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