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OLG Köln zur Angabe von Kontaktdaten im Online-Handel

Elektronische Kontaktdaten wie die E-Mail-Adresse sind für den Kundenkontakt unerlässlich. Das OLG Köln hat entschieden, dass Online-Shops immer über die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme informieren müssen. Dies muss aber nicht zwingend per Telefon möglich sein.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Online-Shop amazon.de. Beim Bestellvorgang auf amazon.de erscheint vor Abschluss der Bestellung eine Seite auf der der Verweis „Kontaktieren Sie uns“ angeklickt werden kann. Darauf öffnet sich eine Seite mit den Auswahloptionen „E-Mail“, „Telefon“ und „Chat“. Die Option „Telefon“ ist so ausgestaltet, dass der Kunde einen Rückruf seitens amazon.de anfordern kann. Darüber hinaus wird auf „allgemeine Hilfenummern“ verwiesen. Dort sind verschiedene Telefonnummern der Beklagten hinterlegt. Im Impressum sind weder Telefon- noch Faxnummer hinterlegt.

Der Kläger war der Ansicht, dass amazon.de Verbraucher vor Abschluss von Verträgen unzureichend über Telefon- und Faxnummer informiert. Insbesondere genüge der Rückrufservice einer schnellen Kontaktaufnahme nicht. Konkret rügte der Kläger einen Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB.

Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr 2 EGBGB regelt, dass ein Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet ist, Verbraucher über seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu informieren.

Das Landgericht Köln hatte entschieden, dass Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB im Licht von Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2011/83 EU über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie) richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass der Unternehmer gehalten ist, dem Verbraucher Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die ihm eine schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmer erlauben. Wird dies bspw. durch eine Rückrufoption, E-Mail oder Chatmöglichkeit erfüllt, so ist die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer nicht erforderlich.

Diesbezüglich bezog sich das Gericht u.a. auf den Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Danach habe der Unternehmer „gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse“ anzugeben. Soweit daher Art. 246a EGBGB die Angabe von Telefonnummer und „gegebenenfalls“ der Telefaxnummer und E-Mail-Adresse verlange, gehe er über die Richtlinie hinaus und sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass sich das „gegebenenfalls“ auf alle drei dort genannten Kommunikationsmittel beziehe. Inhaltlich sei demnach nicht die Existenz eines Telefon- oder Telefaxanschlusses maßgeblich, sondern, auf welchem Weg eine schnelle und effiziente Kommunikation des Verbrauchers mit dem Unternehmer gewährleistet sei. Die von der Beklagten bereitgestellten Kommunikationswege genügen diesen Anforderungen. Die hervorgehobene Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer sei nicht erforderlich.

In der Berufungsinstanz entschied das Oberlandesgericht Köln, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Verbraucherschutzvorschriften nicht besteht. Art. 246a EGBGB weiche von Art. 6 Abs. 1 VerbraucherRRL insofern ab, als dass nach dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB die Telefonnummer immer anzugeben ist, Faxnummer und E-Mail-Adresse dagegen nur „gegebenenfalls“. Eine weitere Abweichung bestehe darin, dass das von der Richtlinie vorgesehene Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation vom deutschen Gesetzgeber nicht übernommen worden ist. Das Erfordernis einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation sei im Europarecht entscheidend. Soweit die schnelle Kontaktaufnahme und effiziente Kommunikation anderweitig gewährleistet sind, sei die Angabe einer Telefonnummer fakultativ. Stelle der Unternehmer ausreichend andere Möglichkeiten zur Verfügung, ist weder die Angabe einer Telefonnummer noch einer Telefaxnummer vor der Vertragserklärung des Verbrauchers zwingend erforderlich. Amazon.de genüge diesen Anforderungen, da mit dem Rückrufsystem und den Möglichkeiten, per E-Mail oder per Chat Kontakt aufzunehmen, ausreichend andere Kommunikationsmöglichkeiten eingeräumt werden.

OLG Köln, 08.07.2016, 6 U 280/15

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