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OLG Frankfurt a.M. zu irreführender AdWords Werbung

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass es irreführend im Sinne des § 5 UWG ist, AdWords für eine fremde Marke zu schalten, wenn die Marke als Subdomain im Link der Werbeanzeige enthalten ist, tatsächlich auf der Landingpage jedoch überwiegend Produkte anderer Marken angeboten werden. Eine Aufmachung dieser Art führe dazu, dass der Kunde damit rechnen darf, auf der angegebenen Subdomain ausschließlich oder aber zumindest überwiegend Artikel dieser Marke zu finden.

Sachverhalt

Konkret hatte eine Anbieterin selbstklebender Notizzettel folgende AdWords Anzeige für das Keyword „XY Werbeartikel“ geschaltet:

„XY Werbeartikel – XY mit Ihrem Firmenlogo
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Auf der verlinkten Landingpage wurden lediglich einzelne Produkte der Marke „XY“, überwiegend jedoch Waren anderer Marken angezeigt.

Entscheidung

Das OLG Frankfurt am Main bewertete die Ausgestaltung der Anzeige als wettbewerbswidrige Irreführung im Sinne des § 5 UWG. Entscheidend sei, dass die Anbieterin eine Subdomain mit der Bezeichnung „XY-Werbeartikel“ eingerichtet hatte. Die maßgeblich angesprochenen Verkehrskreise würden daher erwarten, dass eine der Artikelpräsentation dienende über den Link in der AdWords Werbeanzeige zu erreichende Webseite erstellt worden sei, die ausschließlich oder zumindest überwiegend Artikel der Firma „XY“ aufführt. Tatsächlich könnten Verbraucher über die verlinkte Internetseite jedoch überwiegend nicht die Produkte des Unternehmens „XY“, sondern Produkte anderer Unternehmen bestellen.

Das Gericht führte weiter aus, dass Verbraucher, die über die Google-Suchmaschine einen ihnen bekannten Markennamen eingeben, naturgemäß Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden wollen. Diese Erwartungshaltung würde durch die Gestaltung der streitbefangenen Werbeanzeige noch verstärkt. Die Anbieterin hätte aufgrund der Aufmachung der AdWords Anzeige auf der verlinkten Landingpage überwiegend, d.h. mehr als 50 % Waren der Marke „XY“ anbieten müssen. Im vorliegenden Fall seien jedoch nur fünf Produkte der Marke „XY“, aber 55 Produkte anderer Hersteller auf der verlinkten Webseite angezeigt worden.

Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des Links wies das Gericht besonders darauf hin, dass die Bezeichnung „XY-Werbeartikel“ in der sog. Subdomain getrennt durch einen sog. Backslash an die Bezeichnung der Landingpage angefügt sei. Dies könne so interpretiert werden, dass die Markeninhaberin für die Präsentation ihrer Produkte eine über den in der AdWords Anzeige enthaltenen Link erreichbare Internetseite eingerichtet habe, die ausschließlich oder überwiegend Werbeartikel der Firma „XY“ anzeigt. Dies sei jedoch objektiv nicht der Fall. Die irreführende Werbung der Antragsgegnerin sei geeignet, die Verbraucher zum Aufsuchen der verlinkten Internet-Seite und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG liege vor. Dies begründe neben Unterlassungsansprüchen auch Schadenersatzansprüche der Mitbewerber.

OLG Frankfurt a. M., 2.2.2017, 6 U 209/16

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