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Nutzung von Google Analytics ohne Datenschutzhinweis abmahnbar

In einer einstweiligen Verfügung vom 10.03.2016 hat das Landgericht Hamburg den Einsatz von Google Analytics untersagt, wenn Nutzer nicht zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufgeklärt werden.

Im vorliegenden Verfahren hielt der Antragsgegner auf seiner Webseite keine Datenschutzerklärung bereit. Er versäumte es, Nutzer über die Verwendung von Google Analytics und die damit einhergehende Datenerhebung zu informieren. Daher strengte der Antragsteller ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner an.

Das Gericht untersagte dem Betreiber der Webseite „auf dem Internet-Angebot den Internet-Analysedienst „Google Analytics” einzusetzen, ohne die Besucher des Internet-Angebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten[…]“. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung drohte das Gericht dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro und ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an. Im fehlenden Hinweis auf die Nutzung des Analyse-Tools Google Analytics liege ein Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 TMG. Dort ist normiert, dass Betreiber einer Webseite den Nutzer über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung von Daten zu unterrichten hat.

LG Hamburg, 10.03.2016, 312 O 127/16

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