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Keyword-Advertising

BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. 1 ZR 217/10

Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zum Keyword-Advertising bestätigt und näher präzisiert. Danach scheidet eine Verletzung der Marke aus, wenn der Text der Adword-Anzeige nicht zur Gefahr von Verwechslungen dahingehend führt, dass der Internetnutzer glaubt, dass die angebotenen Produkte vom Markeninhaber oder mit ihm verbundene Unternehmen stammen.

In dem zu entscheidenden Fall wurde die Beklagte von der Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke „MOST“ in Anspruch genommen. Die Klägerin betreibt unter der Internetadresse www.most-shop.com einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter der Internetadresse www.feinkost-geschenke.de einen Online-Shop für Geschenke, Pralinen und Schokolade.

Sie schaltete bei der Suchmaschine Google eine Adword-Anzeige. Als Schlüsselwort, dessen Eingabe in die Suchmaschine das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte sie den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In dieser Liste stand auch das Schlüsselwort „Most-Pralinen“. Bei Eingabe des Suchbegriffs „MOST-Pralinen“ erschienen rechts neben den Suchergebnissen eine Anzeige der Beklagten, in der die Begriffe Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente mit der Aufforderung „Genießen und Schenken“ aufgeführt wurden und ein Verweis auf www.feinkost-geschenke.de erfolgte. In dem Online-Shop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen „MOST“ vertrieben.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung erneut bekräftigt, dass keine Beeinträchtigung der herkunftsweisenden Funktion einer Marke – in diesem Fall „MOST“ – vorliegt, wenn unter Verwendung eines Keywords, welches der Marke entspricht, eine Werbeanzeige gesteuert wird, die in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war unter den zuvor angeführten Kriterien eine Verletzung der Klagemarke „MOST“ zu verneinen. Weder der Anzeigentext noch der aufgeführte elektronische Verweis auf www.feinkost-geschenke.de enthielten einen Hinweis auf das Markenwort „MOST“ oder die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung unter der Marke angebotenen Produkte. Für den angemessen informierten Internetnutzer war somit erkennbar, dass die umwerbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder von einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammten. Damit schied eine Herkunftstäuschung aus, die Grundlage eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs hätte sein können.