Aktuelles
Die Störung wurde zwischenzeitlich durch den Netzbetreiber behoben. Wir bitten etwaige Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.
Ab dem 17. Februar 2024 müssen eine Vielzahl von Unternehmen der Digitalbranche den novellierten europäischen Rechtsrahmen des Gesetzes über digitale Dienste (auch „Digital Services Act“ genannt) umgesetzt haben, der vornehmlich der Bekämpfung von illegalen (Dritt-)Inhalten dient und diesbezügliche Sorgfaltspflichten der Anbieter statuiert.
weiterlesen …Auf Basis der 15. Ausgabe des US-Verlags „Best Lawyers“ hat das Handelsblatt am 16.06.2023 unter anderem „Deutschlands BESTE Anwälte 2023“ und Kanzleien in unterschiedlichen Fachgebieten ausgezeichnet.
weiterlesen …Ab dem 01.01.2022 treten zahlreiche Änderungen im Kaufrecht, insbesondere für Verbrauchsgüterkäufe über digitale Produkte bzw. Waren mit digitalen Elementen, in Kraft. Aufgrund der Gesetzesreformen ergeben sich für Unternehmen in den unterschiedlichen Vertriebskanälen neue Anforderungen und Pflichten, die bis zum Jahresende umzusetzen sind.
Die Gesetzesnovellen dienen der Umsetzung europäischer Richtlinien, namentlich der Richtline (EU) 2019/770 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie der Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der RL 1999/44/EG. Inhaltlich betroffen sind neben dem Kaufrecht auch die sonstigen Vertragstypen des BGB, wie beispielhaft Miet-, Dienst- oder Werkverträge, soweit Gegenstand der Verträge die Überlassung bzw. Bereitstellung von digitalen Inhalten ist.
Abgrenzung von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.
Die sachliche Anwendbarkeit der Normen richtet sich im Bereich der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen zukünftig danach, ob es sich um digitale Produkten, d.h. digitale Inhalte (z.B. Software, Video-/Audiodateien, elektronische Bücher) oder digitale Dienstleistungen(ASP/Saas, Cloud-Dienste, Plattformen oder soziale Medien) oder um Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen. Letztere sind nach der Legaldefinition Kaufsachen, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (z.B. Smart-TV).
Daten als Gegenleistung
Die in den §§ 327ff. BGB kodifizierten, übergreifenden Bestimmungen für digitale Produkte einschließlich etwaiger Gewährleistungsrechte, gelten zukünftig nicht nur für entgeltliche Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern gem. §§ 312, 327 Abs. 3 BGB n.F. auch dann, wenn der Verbraucher dem Unternehmer als Gegenleistung für das digitale Produkte personenbezogene Daten bereitstellt bzw. sich hierzu verpflichtet, sofern solche personenbezogenen Daten nicht ausschließlich zur Erfüllung der Pflichten des Unternehmers oder gesetzlicher Anforderungen verarbeitet werden.
Sachmangelbegriff
Während die Gesetzesänderungen im Wesentlichen allein Verbraucherverträge betreffen, wird ein modifizierter Sachmangelbegriff für das gesamte Kaufrecht eingeführt mit der Folge, dass nunmehr subjektive und objektive Abweichungen gleichrangig einen Mangel der Kaufsache begründen.
Wichtig für den Verbrauchsgüterkauf ist zukünftig zu beachten, dass die Wirksamkeit von sog. „negativen Beschaffenheitsvereinbarungen“ nunmehr eine vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers voraussetzen und eine Abweichung von (objektiven) Anforderungen im Vertrag ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren sind.
Updatepflicht
Für digitale Produkte als auch Waren mit digitalen Elementen sehen die Gesetzesänderungen ab dem. 01.01.2022 eine Aktualisierungspflicht vor. Eine solche besteht nicht nur nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (subjektive Anforderungen), sondern auch nach Maßgabe der an die Kaufsache bestehenden objektiven Anforderungen. Demzufolge ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind und den Verbraucher über diese Aktualisierungen informieren (sog. Updatepflicht).
Ansprüche des Käufers wegen einer Verletzung dieser Updatepflicht verjähren nach § 475e BGB n.F. nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Der Verkäufer haftet jedoch dann nicht für Sachmängel, wenn er seinen Aktualisierungs- und miteinhergehenden Informationspflichten nachweislich genügt und ein Sachmangel bei ordnungsgemäßer Installation des Updates durch den Käufer nicht aufgetreten wäre.
Beweislastumkehr und Verjährung
Die bereits aktuell für Verbrauchsgüterkäufe geltende Beweislastumkehr wird grundsätzlich von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
Darüber hinaus tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel während der Dauer der Verjährungsfrist erstmals gezeigt hat. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist bleibt insbesondere für gebrauchte Sachen zulässig, unterliegt zukünftig jedoch denselben strengen Anforderungen wie die Vereinbarung einer negativen Beschaffenheit.
Fazit:
Unternehmen, die digitale Produkte vertreiben oder Waren mit digitalen Elementen verkaufen, wird empfohlen, sich einen Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen zu verschaffen und die Produkte entsprechend zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für solche Produkte bzw. Dienste, die grundsätzlich unentgeltlich erbracht werden. Auf dieser Grundlage werden in den unterschiedlichen Vertriebskanälen entsprechende Anpassungen bezüglich der Informationspflichten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umzusetzen sein. Darüber hinaus bedarf es ggfs. der Prüfung der Prozesse zur Aktualisierung der Produkte und der diesbezüglichen Abstimmung mit dem Hersteller, der in der Regel für die Bereitstellung der (Sicherheits-)Updates am Ende der Lieferkette verantwortlich ist.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dem Beschluss vom 11.02.2021 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen.
Die Beantwortung der Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist entscheidend für die Informationspflichten im E-Commerce bezüglich möglicher Herstellergarantien. Hierbei geht es um die schon länger diskutierte Frage, in welchen Fällen dem Händler Informationspflichten obliegen. Muss bereits beim Vorliegen einer Herstellergarantie informiert werden oder nur wenn damit auch geworben wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage wann damit geworben wird. Reicht bereits ein Hinweis oder wie im vorliegenden Fall ein Link zu einem Produktinformationsschreiben des Herstellers, welches zur Verfügung gestellt wird.
Bei Verstößen gegen etwaige Informationspflichten könnten den Onlinehändlern Abmahnungen drohen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB).
Sachverhalt
Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Dieser öffnete ein Produktinformationsblatt mit Hinweis auf die Garantie, welche sich „zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahr) erstreckt Schäden, die durch normalen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantie zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.
Die Klage wurde vom LG Bochum abgewiesen, jedoch war die Berufung am OLG Hamm erfolgreich. Der BGH hat nun über die zugelassene Revision zu entscheiden.
Fragen
Löst das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU aus. Falls dem nicht so ist genügt schon die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot oder wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist.
Besteht eine Informationspflicht, wenn der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht.
Welche Informationen sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie zu geben im Vergleich zu den Angaben zur Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG.
Beschluss v. 11.02.2021, I ZR 241/19
Bei Fragen zu Hinweispflichten im Onlinehandel stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Das Nutzen von Bildern von Prominenten, um auf Artikel aufmerksam zu machen ist unzulässig, soweit der Prominente nicht Inhalt des Artikels ist.
„Clickbaiting“ wird aktuell von vielen Medien betrieben. Mit Hilfe von Schlagzeilen und Bildern soll der Verbraucher dazu gebracht werden, die Seite des Anbieters zu öffnen.
Der BGH (Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19) hat nun einem TV-Moderator Recht gegeben und diesem einen Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie zugestanden.
Eine TV Zeitschrift bewarb einen Artikel mit: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ und einem Bild mit drei verschiedenen TV Moderatoren. Im Artikel selbst wurde nicht auf den Kläger eingegangen. Die Krebserkrankung eines anderen Moderatoren entsprach jedoch der Wahrheit.
Hiergegen wendete der TV Moderator sich und beantragte Unterlassung und darüber hinaus Schadensersatz. Das der Klage stattgebende Urteil des OLG Köln bestätigte nun auch der BGH. Die Veröffentlichung des Bildes war ohne Einwilligung nach § 22 KUG unzulässig. Da es in dem Artikel selbst auch nicht um den Prominenten ging, war eine Einwilligung auch nicht nach § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nach Ansicht des BGH aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. Die betroffene Person wurde in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Die Nutzung gehe gegen die eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung zu Werbezwecken.
Im Zuge einer Lizenzanalogie sah der BGH die 20.000 € Schadensersatz auch als angemessen an. Hier nahmen die Richter Bezug auf das sensible Thema einer Krebserkrankung und das perfide Spiel zum generieren von Klicks.
Seminar der HERA FortbildungsGmbH (RAK Frankfurt) von Heiner Beckmann am 01.12.2018 in Frankfurt am Main
Das Seminar behandelt die grundsätzlichen Rechtsfragen und Probleme des IT-Rechts. Schwerpunkte sind die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen aus IT-Verträgen und Leistungsstörungen.
Seminar des Deutschen Anwaltsinstituts (DAI) von Heiner Beckmann am 10.10.2017 in Berlin
Das Seminar behandelt die grundsätzlichen Rechtsfragen und Probleme des IT-Rechts. Schwerpunkte sind die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen aus IT-Verträgen und Leistungsstörungen.
Referent: Heiner Beckmann
Seminar des Deutschen Anwaltsinstituts (DAI) von Dominik Rücker am 15.03.2017 in Berlin
Gemeinsam mit dem IT-Sachverständigen Dipl.-Ing. Wiegand Liesegang werden typische Mandatskonstellationen des IT-Rechts erläutert. Neben dem materiellen Recht werden insbesondere auch technische Grundlagen und Besonderheiten aus Sicht des IT-Sachverständigen vermittelt. Die Veranstaltung bietet sich daher auch für Anwälte und Unternehmensjuristen an, die einen kompakten Einstieg in die praxisrelevanten Bereiche des IT-Rechts suchen.
Dr. Jürgen Apel und Dominik Rücker werden Problemstellungen und Lösungsansätze der Vertragsgestaltung und des Datenschutzes in Projekten von Industrie 4.0 referieren. Der Vortrag erfolgt im Rahmen der Erfa-Gruppe IuK der IHK zu Dortmund am 07.04.2016 in Dortmund.
IT-Projekte gehören zu den nicht unwesentlichen Risikopotenzialen eines jeden Unternehmens. So werden bei einer Vielzahl von IT-Projekten das Budget und die Projektlaufzeit aus unterschiedlichsten Gründen überzogen und die spezifischen Anforderungen bzw. Erwartungen des Auftraggebers nicht erfüllt. Im Rahmen unseres Seminars werden – anhand praktischer Beispiele – aus rechtlicher und technischer Sicht geeignete Vorgehensmodelle und rechtliche Aspekte der Vertragsgestaltung zur Vermeidung und Beherrschung solcher Risiken vorgestellt.