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BVerfG zum immateriellen Schadensersatz nach DS-GVO

Mit Beschluss vom 14.01.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2853/19) einer Urteilsverfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stattgegeben. Das Gericht hätte die streitgegenständliche Frage bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs wegen datenschutzwidriger Verwendung einer E-Mailadresse zu Werbezwecken dem EuGH vorlegen müssen.

Sachverhalt

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Urteil des AG Goslar vom 27. September 2019 (Az. 28 C 7/19). Der dortige Kläger und Beschwerdeführer erhielt eine Werbe-Mail an seine berufliche E-Mail-Adresse. Neben Unterlassung beantragte der Kläger auf Grundlage von Art. 82 DSGVO ein Schmerzensgeld von mindestens 500 €.

Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Das Amtsgericht Goslar gab der Klage überwiegend statt, lehnte jedoch den Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung ab, die Erheblichkeitsschwelle sei nicht überschritten. Eine einzige Werbe-Mail, die klar erkennbar als solche zu identifizieren sei, würde den Kläger nicht erheblich stören. Die Frage, ob die Erheblichkeitsschwelle der deutschen Rechtsprechung in Bezug auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch im Unionsrecht (DSGVO) gelte, warf das Gericht auf, verzichtete gleichwohl auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Verfassungsbeschwerde nach Art. 101 Abs. 1 Satz. 2 GG ein, da er in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei. Das Amtsgericht hätte den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV anfragen müssen. Die Richter in Karlsruhe gaben ihm Recht und sahen das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt.

Bisherige Entscheidungspraxis

Die bisherige Rechtsprechung offenbart, dass die nationalen Gerichte bislang eher zurückhaltend mit dem Zusprechen von immateriellem Schadensersatz wegen Verletzungshandlungen nach Maßgabe der DSGVO sind. Zwar wird im Lichte von Art. 82 DSGVO überwiegend keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gefordert, gleichwohl üben sich ordentliche Gerichte und Arbeitsgerichte in Zurückhaltung bei der Zuerkennung von Schmerzensgeld, insbesondere bei bloßen Bagatellverstößen. Dies mag sich mit der Rechtsprechung des EuGH in Zukunft ändern.

BVerfG Beschluss vom 14. Januar 2021 (Az. 1 BvR 28531/19)

AG Goslar Urteil vom 27. September 2019 (Az. 28 C 7/19)

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