Google-Adwords und kein Ende
BGH, Urteil vom 20.02.2013, AZ. I ZR 172/11
Die Nutzung einer bekannten Marke als Google-Adword kann die bekannte Marke insbesondere dann verletzen, wenn der Werbende Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marke anbietet und mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht darstellt. Wird in der Adword-Anzeige dagegen nur eine Alternative zu den Waren und Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Ware vorgeschlagen, ist davon auszugehen, dass eine solche Benutzung grundsätzlich unter den lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren- oder Dienstleistungen fällt.
Dies ist der Leitsatz einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. In dem zu entscheidenden Fall hat der BGH zunächst seine Rechtsprechung bestätigt, dass bei Verwendung von Marken als Suchwort für Adword-Anzeigen regelmäßig eine Markenverletzung nicht anzunehmen ist, wenn die Anzeige in dem durch die Überschrift „Anzeigen“ gekennzeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock erscheint und sie selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angebotene Domainname vielmehr erkennbar auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH (GRUR 2011, 1124, Rn. 68 – interflora) hat der BGH allerdings verdeutlicht, dass bei der Benutzung solcher Schlüsselwörter, die bekannten Marken entsprechen, im Einzelfall zu prüfen ist, ob Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken angeboten werden bzw. die mit der bekannten Marke versehenen Waren in einem negativen Licht dargestellt werden. In diesem Fall wird man vielfach eine unlautere Ausnutzung und Beeinträchtigung der bekannten Marke sehen können.
Praxistipp:
Bekannte Marken dürfen als Schlüsselworte für eine Adword-Werbung regelmäßig nur dann genutzt werden, wenn diese Nutzung die bekannte Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzt, somit im Rahmen lauteren Wettbewerbs erfolgt.