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Freies WLAN – Die Entscheidung des EuGH zur Haftung eines Anbieters

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlosen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich ist. Allerdings kann dem Geschäftsinhaber durch Anordnung aufgegeben werden, sein Wifi-Netz durch ein Passwort zu sichern, um Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Im zugrundeliegenden Fall richtete der Inhaber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik, in seinem Laden ein kostenloses öffentlich zugängliches WLAN-Netz ein, um so die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen seines Geschäfts zu lenken. Über dieses Netz wurde ein musikalisches Werk rechtswidrig zum Download angeboten. Das Landgericht München I gelangte zu der Auffassung, dass der WLAN-Betreiber selbst nicht die entsprechenden Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Das Gericht hielt jedoch eine mittelbare Haftung des Geschäftsinhabers für die Rechtsverletzung für möglich, da das WLAN-Netz nicht gesichert war.
Die Haftung von Access-Providern, die die reine Durchleitung von Daten anbieten, für eine von Dritten begangene Rechtsverletzung wird durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung des Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie (im deutschen Recht § 8 TMG) setzt voraus, dass der WLAN-Anbieter die Übermittlung nicht veranlasst und weder den Adressaten der Übertragung noch die übermittelten Informationen ausgewählt und verändert hat.

Da das Landgericht München I vorliegend Zweifel hatte, ob die Richtlinie einer mittelbaren Haftung des WLAN-Betreibers entgegensteht, legte es dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen vor.

Der EuGH bestätigte zunächst, dass die Betreiber von offenen WLAN-Internetzugängen als Access-Provider zu behandeln sind. Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass eine Haftung eines WLAN-Anbieters, ausscheidet, wenn die drei genannten Voraussetzungen (keine Veranlassung der Übermittlung, keine Auswahl des Adressaten, keine Auswahl oder Veränderung der übermittelten Informationen) vorliegen. Im konkreten Fall habe der Urheberrechtsinhaber keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Anbieter des WLAN-Netzes, weil Dritte das Netz zur Verletzung der Urheberrechte verwendeten. Mangels Bestehen des Schadenersatzanspruches scheide auch eine Erstattung der für sein Schadenersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten aus.

Hingegen laufe es der Richtlinie nicht zuwider, wenn der betroffene Urheberrechtsinhaber bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht eine Anordnung beantragt, wonach dem WLAN-Anbieter aufgegeben wird, solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Haftung auf Unterlassung bleibt demnach bestehen. Die Anordnung, den Internetzugang durch ein Passwort zu sichern, sei geeignet ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Urhebern, dem Recht der WLAN-Anbieter auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der WLAN-Nutzer auf Informationsfreiheit herzustellen.

Der Passwortschutz ziele darauf, die Nutzer des Internetzugangs von Urheberrechtsverletzungen abzuhalten. Es sei dazu erforderlich, dass die Nutzer, ihre Identität offenbaren, bevor sie das Passwort erhalten. Anderenfalls könnten die Nutzer anonym handeln. Eine Überwachung der durch Nutzer übermittelten Informationen sei durch die Richtlinie ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinaus sei eine vollständige Abschaltung des Internetzugangs ebenfalls ungeeignet, die widerstreitenden Rechte in Einklang zu bringen.

EuGH, 15.09.2016, C-484/14
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