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Facebook-Einladungs-E-Mails – Die Entscheidung des BGH zur „Freunde finden“-Funktion

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellen.

Ferner urteilte das Gericht, dass es sich um eine wettbewerblich relevante Irreführung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet die Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs über Art und Umfang der mit dem Import von Kontaktdaten verbundenen Datennutzung täuscht.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine E-Mail, die eine Mitarbeiterin des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) am 21.4.2010 von einem Bekannten bekam, der sich bei Facebook registriert hatte. In dieser E-Mail wurde sie eingeladen, sich bei Facebook anzumelden. Eine Einwilligung in die Zusendung dieser E-Mail hatte die Mitarbeiterin des klagenden Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände nicht erteilt. Am 8.5.2010 erhielt sie außerdem eine Erinnerungs-E-Mail. Der Kläger (vzbv) rügte, dass die Einladungs-E-Mails, die an Personen versendet werden, die nicht bei Facebook registriert sind, eine belästigende Werbung darstellen würden.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die über die Funktion „Freunde finden“ ausgelöste ungefragte Versendung von Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht auf der Plattform registriert sind, eine belästigende Werbung darstellt und unzulässig ist. Maßgeblich sei dabei, dass die E-Mails keine privaten Mitteilungen sondern Facebook-Werbung darstellten. Dass die Versendung der E-Mails durch den registrierten Nutzer erfolgt, ändere daran nichts, da es sich um eine Funktion handelt, die Facebook selbst zur Verfügung gestellt hatte. Die Empfänger der E-Mails hätten nicht ausdrücklich in die Versendung eingewilligt.

Darüber hinaus habe Facebook seine Nutzer bei der Registrierung für die Funktion „Freunde finden“ über Art und Umfang der Nutzung importierter Kontaktdaten in unzulässiger Weise irregeführt. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs angezeigte Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ erkläre nicht, dass importierte E-Mail-Adressen ausgewertet und Einladungs-E-Mails an Personen, die Facebook noch nicht nutzen, versendet werden. Die an anderer Stelle auf der Webseite angegebenen detaillierteren Informationen könnten die Irreführung nicht ausschließen, da nicht sichergestellt sei, dass Nutzer diese zur Kenntnis nehmen.

BGH, 14.01.2016, I ZR 65/14

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