EuGH zur Zulässigkeit von Facebook-Plugins
Der EuGH hat auf der Grundlage der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) mit Urteil vom 29.07.2019 – Az. C‑40/17 – entschieden, dass Websitebetreiber beim Einsatz des Facebook-Plugins gemeinsam mit dem Anbieter (Facebook) für die Erhebung auf der Website und die Übermittlung dieser Daten an Facebook datenschutzrechtlich verantwortlich sind. Die gemeinsame Verantwortlichkeit führt jedoch nicht zu einer allumfassenden Verantwortlichkeit des Websitebetreibers für vor- oder nachgelagerte Phasen der Datenverarbeitung, auf die keinerlei Einfluss besteht.
In dem dem Vorlageverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Online-Händler (Fashion-ID) auf seiner Website ein sog. Facebook-PlugIn „Gefällt mir“ eingebunden. Aufgrund des Einsatzes des Plugins wurden beim Aufruf der Website Daten an Facebook, insbesondere IP-Adresse des Endgeräts des Besuchers sowie technische Informationen des Browers übermittelt.
Unter Bezugnahme auf die vorangegangene Rechtsprechung hat der EuGH den Website-Betreiber als gemeinsam Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-RL qualifiziert, da der Website-Betreiber durch die Integration des Plugins auf dessen Website die Erhebung der Daten und die Weitergabe an Facebook beeinflusse, mithin gemeinsam über „Zweck und Mittel“ der Datenverarbeitung entscheide. Demgegenüber erscheine es jedoch nach Aktenlage ausgeschlossen, dass auch eine gemeinsame Verantwortlichkeit bezüglich einer nachgelagerten Datenverarbeitung durch bzw. bei Facebook in Frage käme.
Bezüglich der Legitimation der Datenverarbeitung könnten sich die gemeinsam Verantwortlichen nur dann auf ein „berechtigtes Interesse“ berufen, wenn sowohl Website-Betreiber als auch Anbieter mit den Verarbeitungsvorgängen jeweils ein berechtigtes Interesse wahrnähmen.
Besteht beim Website-Betreiber ein solches nicht, bedürfe es neben der Erteilung der Pflichtinformationen einer vorherigen Einwilligung des Website-Besuchers. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verantwortungsbereiche in den unterschiedlichen Datenverarbeitungsphasen könne sich der Umfang der Einwilligung und die Erteilung der Pflichtinformationen jedoch auf solche Datenverarbeitungsvorgänge beschränken, welche der gemeinsamen Verantwortlichkeit unterliegen.
Hinweise:
Das Urteil des EuGH bestätigt erneut den weiten Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen „gemeinsamen Verantwortlichkeit“, wie sie nunmehr in Art. 4 Nr. 7, 26 DSGVO verankert ist. Geht man mit guten Gründen davon aus, dass die Bewertungsmaßstäbe für eine gemeinsame Verantwortlichkeit auf die DSGVO übertragbar sind, bedarf es unter Geltung der DSGVO nunmehr einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen, wobei das Wesentliche den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden muss. Ob in jedem Fall auch eine Einwilligung vom Websitebetreiber einzuholen ist, lässt das Gericht grundsätzlich offen. Geht man jedoch davon aus, dass Cookies oder ähnliche Webtechnologien im Rahmen des Plugins zum Einsatz kommen bzw. Zugriff auf Informationen im Endgerät gewährt wird, die nicht notwendigerweise datenschutzrechtlich relevant sein müssen, wäre zumindest eine Einwilligung und Informationserteilung nach Maßgabe der Richtlinie 2002/58 geboten.
Bei Fragen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit oder anderen datenschutzrechtlichen Themen stehen wir gern zur Verfügung.