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EuGH: TV-Geräte in Reha-Zentren sind vergütungspflichtig

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für TV-Geräte, die in Wartezimmern oder Trainingsräumen von medizinischen Einrichtungen stehen, urheberrechtliche Abgaben gezahlt werden müssen.

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die für Komponisten, Textdichter und Verleger, die als Mitglieder in ihr organisiert sind, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikwerken wahrnimmt. Dazu gehört auch, dass die Gesellschaft für die öffentliche Aufführung der urheberrechtlich geschützten Werke Lizenzvergütungen erhebt. Diese Gebühren werden sodann nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Mitglieder ausgeschüttet.

Ein Betreiber eines Reha-Zentrums hatte in zwei Warteräumen sowie in einem Trainingsraum TV-Geräte bereitgestellt, damit sich Patienten Fernsehsendungen anschauen können. Jedoch hatte der Betreiber versäumt, bei der GEMA eine Erlaubnis für die Zugänglichmachung dieser Sendungen einzuholen. Die GEMA hatte dem Betreiber die geschuldete Vergütung für den Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2013 in Rechnung gestellt, allerdings bezahlte der Betreiber des Rehabilitationszentrums diese nicht. Daraufhin beantragte die GEMA beim Amtsgericht Köln die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Das Reha-Zentrum legte gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Köln ein. Über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Dieser entschied, dass Betreiber einer medizinischen Einrichtung, die TV-Geräte für Patienten in Wartezimmern oder Trainingsräumen bereitstellen, urheberrechtliche Vergütungen zu zahlen haben. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs erläuterten, dass Patienten eines Reha-Zentrums ein „neues Publikum“ darstellen, mithin die Wiedergabe auf den installierten TV-Geräten öffentlich sei. Wenngleich die Fernsehsendungen während der Behandlungen oder der Wartezeiten Unterhaltung bieten sollen, seien sie als zusätzliche Dienstleistungen zu charakterisieren, die sich positiv auf die Standards und Attraktivität der Einrichtung auswirken. Insgesamt verschaffe dies der Einrichtung einen Wettbewerbsvorteil und somit weise die Wiedergabe einen gewerblichen Zweck auf. Daher seien urheberrechtliche Abgaben zu leisten.

EuGH, 31.05.2016, C-117/15

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