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EuGH: Strenge Anforderungen an den Einsatz von Cookies

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 01.10.2019 wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem rechtskonformen Einsatz von Cookies beantwortet.

Die Entscheidung ist inhaltlich nicht überraschend. Bereits der Generalanwalt hatte sich zu den nun entschiedenen Fragen entsprechend positioniert. Zudem deckt sich die in der Entscheidung vom EuGH vertretene Auffassung mit der von vielen Seiten bereits seit langem vertretenen Auslegung der maßgeblichen europäischen Vorschriften. Gleichwohl sind die Konsequenzen der nun höchstrichterlich bestätigten hohen Anforderungen an den Einsatz von Cookies für Betreiber von Webseiten und Online-Diensten, insbesondere aber für die Online-Marketingbranche, erheblich.

Was wurde konkret entschieden?

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung zunächst fest, dass der Einsatz von Cookies oder – anders ausgedrückt – das Speichern von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers bzw. das Abrufen von Informationen, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, grundsätzlich der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des betreffenden Nutzers bedarf. Dabei muss die Einwilligung des Nutzers in Form einer aktiven Handlung erfolgen. Das bisher weit verbreitete Opt-Out-Verfahren, bei der die Einwilligung „voreingestellt“ ist und der Nutzers nur aktiv werden muss, wenn er die Verwendung ablehnen möchte, reicht dazu nicht aus. Nicht ausreichend sind daher auch Gestaltungen, bei denen der Nutzer durch das reine Weiternutzen eines Online-Angebotes die Zustimmung zur Verwendung der Cookies erteilen soll. Erforderlich sind vielmehr Opt-In-Verfahren bzw. solche Verfahren, bei denen der Nutzer nachvollziehbare, aktive Handlungen vornimmt, mit denen er die Zustimmung zur Verwendung der Cookies ausdrückt.

Entsprechende Einwilligungen des Nutzers sind grundsätzlich immer erforderlich, ganz gleich, ob mittels der eingesetzten Cookies personenbezogene Daten erhoben bzw. verarbeitet werden oder nicht. Ausgenommen vom Einwilligungserfordernis ist lediglich der Einsatz solcher Cookies, die zur Bereitstellung des jeweiligen Dienstes technisch erforderlich sind. 

Weiter befasst sich die Entscheidung des EuGH mit der Frage des Umfangs der dem Nutzer im Zusammenhang mit seiner Einwilligung zu erteilenden Informationen. Der EuGH stellt hierzu fest, dass die Wirksamkeit der vom Nutzer erteilten Einwilligung maßgeblich davon abhänge, dass der Nutzer diese auf Grundlage klarer und umfassender Informationen über die eingesetzten Cookies erteilt. Diese Informationen müssen so beschaffen sein, dass der Nutzer bei der Einwilligungserteilung über alle das konkrete Cookie betreffenden Informationen verfüge. Diese Informationen müssten den Nutzer somit in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer von ihm erteilten Einwilligung leicht zu überblicken. Insofern müssten die Informationen insbesondere über die Funktionsweise des jeweiligen Cookies, die Funktionsdauer sowie über den Umstand aufklären, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können.

Betreiber von Webseiten, Anbieter von Online-Shops und Online-Diensten sollten daher vor diesem Hintergrund die Gestaltung des Einsatzes von Cookies im Rahmen Ihres Angebotes zunächst dahingehend prüfen, ob sie einwilligungspflichtige, d.h. nicht technisch notwendige Cookies einsetzen. Relevant sind dabei insbesondere Tracking- und Analyse-Tools, Tools für das Retargeting und Remarketing sowie Social-Media-Plugins, die Informationen unter Verwendung von Cookies oder entsprechender Technologien verarbeiten.

In diesen Fällen ist dann zunächst das Einwilligungsverfahren so zu gestalten, dass der Nutzer aktiv und vorab seine Zustimmung erteilt (insbesondere mittels Opt-in-Lösungen) und andernfalls – bei Ablehnung durch den Nutzer – entsprechende Techniken nicht zum Einsatz kommen. Zudem muss im Kontext der Einwilligung sichergestellt sein, dass dem Nutzer vor der Erteilung der Einwilligung die erforderlichen Informationen zu den jeweiligen Cookies zur Verfügung stellt werden, etwa – soweit möglich – unmittelbar im Einwilligungsverfahren sowie ergänzend über transparent einbezogene und leicht zugängliche (Datenschutz-)Hinweise.

Bei Fragen zum Datenschutz stehen wir gern zur Verfügung.