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Richtig über das Widerrufsrecht belehren

§ 312g Abs. 1 BGB normiert, dass Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen. Verträge, die bei Bestellungen in Online-Shops zustande kommen, sind Fernabsatzverträge. Über sein Widerrufsrecht ist der Verbraucher gemäß Art. 246 § 1 Abs. 2 EGBGB zu belehren. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss in klarer und verständlicher Weise an der richtigen Stelle erfolgen. Fehler bei der Gestaltung oder Platzierung der Belehrung bergen das Risiko, abgemahnt zu werden.

Verbraucher müssen im Online-Shop bereits vor Abgabe der Bestellung über das Widerrufsrecht belehrt werden. Die Widerrufsbelehrung muss nicht vollständig im Bestellprozess abgebildet werden, jedoch ist eine eindeutige und als solche erkennbare Verlinkung auf die Belehrung notwendig. Der entsprechende Hinweis muss oberhalb des Bestell-Buttons an der richtigen Stelle platziert werden. Anderenfalls ist eine klare und deutliche Information nicht gegeben. Für weitere Fragen der richtigen Gestaltung von Bestellseiten empfehlen wir den Beitrag „Rechtskonforme Gestaltung von Bestellseiten im E-Commerce“.

Darüber hinaus muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zu Verfügung gestellt werden. Die Anforderung ist auch erfüllt, wenn die Belehrung in Textform per E-Mail übersandt wird. Die Widerrufserklärung kann an die Bestellbestätigungsmail (siehe hierzu: „Rechtliche Anforderungen an eine Bestellbestätigungs-Mail bei Verbraucherverträgen“) angehängt werden oder in Papierform der Warenlieferung beigelegt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung in der Bestellbestätigungs-Mail besteht nicht. Die Widerrufsbelehrung bereits in der Bestellbestätigungs-Mail zu übersenden ist sinnvoll, da so spätere Fehler bei der Versendung der Ware vermieden werden können.

Es ist zudem zu beachten, dass der Verbraucher der über das Muster-Widerrufsformular informiert wird. Die Informationspflichten können dadurch erfüllt werden, dass das in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt wird.

Werden die vorgenannten Anforderungen der gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Wird nachträglich ordentlich belehrt, so beginnt die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt. Anderenfalls endet das Widerrufsrecht 12 Monate nach dem Ablauf der Widerrufsfrist, die bei ordentlicher Belehrung gelaufen wäre.

Fehlt eine ordentliche Belehrung über das Widerrufsrecht, so entfällt auch die Verpflichtung des Verbrauchers, im Widerrufsfall Wertersatz zu leisten. Fehler bei der Widerrufsbelehrung sind zudem als Wettbewerbsverstöße abmahngefährdet.

 

Bei Fragen zum Widerrufsrecht stehen wir gern zur Verfügung.

 

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