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Der fliegende Gerichtsstand im Internet

Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vom 02.Dezember 2020 änderte das UWG dahingehend, dass der „fliegende Gerichtsstand“ deutlich eingeschränkt wird. Das OLG Düsseldorf bestätigte nun erstmals die Einschränkung, während das LG Düsseldorf weiterhin am fliegenden Gerichtsstand festhält.

Gesetzeslage

Bis in Krafttreten der Gesetzesänderung konnte im Bereich des UWG Klage dort erhoben werden, wo die Zuwiderhandlung begangen wurde oder auch wo sie sich auswirkt (fliegender Gerichtsstand). Auf Grund der deutschlandweiten Auswirkung von unlauteren Wettbewerb im Internet konnte somit an jedem Landgericht in Deutschland Klage erhoben werden.

In der Neufassung des § 14 UWG wird nunmehr der Bereich der „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und „in Telemedien“ (Satz 3 Nr. 1) ausgeklammert. Hiermit wollte das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Missbrauch des fliegenden Gerichtsstands verhindern. Nach dem BMJV bestand die Gefahr sich die passende Rechtsprechung nach LG Bezirk auszusuchen sowie durch hohen Reise- und Kostenaufwand Beklagte abzuschrecken.

LG Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf (Beschl. v. 15.01.2021 – 38 O 3/21) hat sich im Januar in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem fliegenden Gerichtsstand auseinandergesetzt und diesen nicht gänzlich verabschiedet. Nach dem LG Düsseldorf sei der § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen. Die Ausnahme greife hier nicht, da diese nur bei Geschäften greifen, welche „zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in den Telemedien erfordern (…) und bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals nicht verwirklicht werden könnten“.

Die Einschränkung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG würde somit nur auf Geschäfte abzielen die ausschließlich im Internet getätigt werden können. Nicht aber solche, welche auch über andere Kommunikationswege oder direkten Kontakt getätigt werden.

OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2021 – I-20 W 11/21) ist der Ansicht deutlich entgegen getreten. In der Entscheidung zur sofortigen Beschwerde, die sich gegen den Entzug des gesetzlichen Richters richtete, nahm das OLG Stellung zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.

Das OLG gab dem LG vor, im Falle eines Widerspruches die örtliche Zuständigkeit noch einmal genau zu überprüfen, da die die vorgenommene Auslegung des § 14 UWG erhebliche Bedenken hervorruft.

Weder der Wortlaut der Neufassung noch Sinn und Zweck würden eine Auslegung des Paragraphen in der Art rechtfertigen. Dem Gesetzgeber kam es gerade darauf an den fliegenden Gerichtsstand bei Verstößen im Internet einzuschränken.

Auch eine teleologische Reduktion könnte nicht vorgenommen werden, da der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Einschränkung von nur einzelnen Bereichen im Online Wettbewerbsrecht entschieden hat. Eine solche Einschränkung wie sie das LG vorgenommen hat war somit gerade nicht gewollt.

LG Düsseldorf

Mit einem Beschluss vom 26. Februar 2021 – 38 O 19/21 hat das LG Düsseldorf noch einmal dessen Standpunkt dargestellt und ein weiteres Festhalten an die teleologische Reduktion erklärt. Die Ausführungen des OLG Düsseldorf hätten als obita dicta keine bindende Wirkung für das Landgericht.

Der Ansicht des LG Düsseldorf folgte nun auch das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2021 Az. 3-06 O 14/21) und nahm in einem ähnlichen Fall den fliegenden Gerichtsstand an.

Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.