post_thumbnail

BGH zum Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch den Betreiber eines Bewertungsportals

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Bewertungsportals sich Nutzerbewertungen zu eigen macht und für falsche Tatsachenbehauptungen haftet, wenn er diese auf Rüge des Betroffenen überprüft und inhaltlich nicht ausreichend abändert.

Sachverhalt

Die Betreiberin einer Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie hatte den Betreiber eines Internet-Bewertungsportals, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können, auf Unterlassung von Äußerungen in dem Portal in Anspruch genommen. Ein Patient, der in der Klinik an der Nasenscheidewand operiert worden war stellte auf dem Bewertungsportal einen Erfahrungsbericht über die Klinik ein. Darin berichtete er darüber, dass 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten sei. Konkret behauptete er, dass es „bei“ einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen ist, das Klinikpersonal mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen sei und dass dies beinahe zu seinem Tod geführt habe. Die Klinikbetreiberin forderte den Betreiber des Internetportals auf, den Beitrag aus dem Portal zu entfernen. Der Portalbetreiber hingegen nahm ohne Rücksprache mit dem Verfasser der Bewertung, Änderungen an dieser vor, indem er einen Zusatz einfügte und einen Satzteil strich. Diese Änderungen sowie die Auffassung, dass „weitere Eingriffe“ nicht angezeigt seien, wurden der Betreiberin des Krankenhauses mitgeteilt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die vom OLG Frankfurt a.M. zugelassene Revision zurück. Der Portalbetreiber habe sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht und hafte als unmittelbarer Störer. Er habe die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klinikbetreiberin inhaltlich überprüft und Einfluss genommen, indem er selbständig und ohne Rücksprache mit dem Verfasser der Bewertung entschieden habe, welche Äußerungen er abändert, entfernt oder beibehält. Da der Portalbetreiber der Klinikbetreiberin die seinerseits vorgenommenen Änderungen mitgeteilt habe, habe er auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die inhaltliche Verantwortung für die gerügten Äußerungen übernommen. Das Recht des Portalbetreibers auf Meinungsfreiheit habe hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klinikbetreiberin zurückzutreten, weil es sich bei den angegriffenen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele.

BGH, 04.04.2017, VI ZR 123/16

Bei weiteren Fragen zu E-Business & Social Media stehen wir gern zur Verfügung.