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BGH zu Herstellerangaben auf Produkten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Händler Verbraucherprodukte, auf denen Name und Anschrift des Herstellers fehlen, nicht vertreiben dürfen. Hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung obliegen Händlern Prüf- und Kontrollpflichten. Werden fehlerhaft gekennzeichnete Produkte unter Missachtung der Prüfpflicht dennoch vertrieben, so ist eine Haftung auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz möglich.

Sachverhalt

Betroffen war ein Unternehmen, das Kontaktlinsen vertreibt, diese jedoch nicht selbst herstellt sondern von einem Hersteller bezieht. Der Hersteller der Kontaktlinsen gab seinen Namen und seine Anschrift nicht auf den Produkten an. Der betroffene Händler missachtete dies und vertrieb die Produkte trotz fehlender Kennzeichnung.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Verbraucherprodukte, die den Namen und die Anschrift des Herstellers nicht erkennen lassen, nicht verkauft werden dürfen. Im Grundsatz sei nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) nur der Hersteller zur Angabe von Namen und Anschrift auf Produkten bzw. Verpackungen verpflichtet. Die Kennzeichnung sei notwendig, um Verbraucher umfassend über die Identität des Herstellers zu informieren und eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
Nach § 6 Abs. 5 ProdSG müssten Händler jedoch dazu beitragen, dass nur sichere Produkte auf dem Markt angeboten werden. Waren, die nicht den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, dürften von Händlern nicht vertrieben werden. Die Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers sei für die Sicherheit von Verbraucherprodukten bedeutend, so der BGH. Händler, die Waren vertreiben, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, verstoßen daher gegen § 6 Abs. 5 ProdSG. § 6 Abs. 5 ProdSG sei als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG zu bewerten. Verbraucher sollen davor geschützt werden, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen. Händler die dies durch Verletzung der Prüfpflicht missachten, handeln mithin wettbewerbswidrig.

Fazit

Händlern ist zu empfehlen, eigens vertriebene Waren stets zu überprüfen. Nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Produkte sollten nicht vertrieben werden. Werden fehlerhaft gekennzeichnete Waren dennoch vertrieben, so kann der betroffene Händler auf Beseitigung, Unterlassung und ggf. Schadenersatz haften.

BGH, 12.01.2017, Az. I ZR 258/15

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