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BGH zu Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Unterlassungsschuldner über die bloße Unterlassungspflicht hinaus auch aktiv alle möglichen und zumutbaren Handlungen vornehmen müssen, um die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands zu erreichen. Im Falle eines Vertriebsverbots müsse hinsichtlich von Handelspartnern weiterhin angebotener streitgegenständlicher Ware eine Rückruf-Aktion folgen.

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um sog. Bach-Blüten-Produkte die unter den Markennamen „Rescue Tropfen“ und „Rescue Night Spray“ vertrieben werden. Ein konkurrierendes Unternehmen rügte die mit gesundheitsbezogenen Angaben versehene Gestaltung der Verpackung der Produkte als unlauter und nahm den Hersteller auf Unterlassung in Anspruch. Das Oberlandesgericht München verbot den Vertrieb der Produkte aufgrund eines Verstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung. Dennoch verkauften einige Apotheken den Restbestand der Produkte weiterhin. Dies wertete die Klägerin als Verstoß gegen das Vertriebsverbot und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Hersteller der Produkte nicht nur zur Unterlassung eigener Handlungen verpflichtet sei, sondern dass ihn auch Handlungspflichten treffen. Als Unterlassungsschuldner müsse der Hersteller alle möglichen und zumutbaren Handlungen vornehmen, um den weiteren Verkauf der streitgegenständlichen Produkte durch Händler zu unterbinden. Zwar könne der Hersteller Dritte nicht zur Unterlassung des Verkaufs verpflichten, jedoch müsse er aktiv auf diese einwirken, um dies zu erreichen. Produkte, die bereits vor dem Vertriebsverbot an Händler verkauft wurden, müssten zurückgerufen werden. Darüber hinaus seien ausreichende Anstrengungen vorzunehmen, den weiteren Verkauf zu verhindern. Dies sei etwa durch Kontaktierung der Handelspartner möglich.

Fazit

Unterlassungsschuldner sind regelmäßig über die Unterlassung eines rechtsverletzenden Verhaltens hinaus dazu verpflichtet, aktiv tätig zu werden um bestehende Rechtsverletzungen zu beseitigen. Die konkrete Ausgestaltung der Handlungspflichten richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Solche Handlungspflichten entstehen beispielsweise auch bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Diese verpflichten nicht nur zum bloßen Entfernen des streitgegenständlichen Bildes, sondern auch dazu, Suchmaschinenbetreiber zur Löschung rechtswidriger Links oder Anzeigen aufzufordern. Bei Verstößen gegen Unterlassungspflichten drohen empfindliche Vertragsstrafen.

Beschluss v. 21.09.2016, I ZB 34/15

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