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Betriebsrat hat keinen Anspruch auf separaten Internet- oder Telefonanschluss

Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob der Betriebsrat einen Anspruch auf Einrichtung eines vom Arbeitgeber unabhängigen Internet- und Telefonanschlusses hat. Grundsätzlich sind Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang bereitzustellen.

Danach kann der Betriebsrat einen Telefon- und Internetanschluss sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen, sofern keine berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Eine Erforderlichkeit der Anschlüsse zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben muss nicht dargelegt werden. Arbeitgeber erfüllen ihre Pflicht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dadurch, dass sie dem Betriebsrat ihm Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss sowie einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über das Netzwerk, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens genutzt wird, vermitteln.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun per Beschluss entschieden, dass Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, dem Betriebsrat einen von seinem Netzwerk unabhängigen Internetzugang bereitzustellen sowie einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einzurichten. Eine separate Anbindung sei nicht allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber erforderlich. Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte könne nicht unterstellt werden, dass ein Arbeitgeber die technischen Überwachungsmöglichkeiten der Internetnutzung missbraucht.

BAG, 20.04.2016, 7 ABR 50/14

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