Als regulatorischer Rahmen tangiert das Wettbewerbsrecht das wirtschaftliche Handeln aller Branchen beginnend mit dem Verbot irreführender Werbung oder unlauterer Geschäftspraktiken bis hin zur spezialgesetzlichen Regelung der Werbung im Lebensmittel- und Heilmittelbereich.
Der regulatorische Rahmen des Wettbewerbsrechts wird maßgeblich durch Richtlinien und Verordnungen der EU bestimmt, was dazu führt, dass Entwicklungen in Brüssel frühzeitig beobachtet und in Strategien der werbenden Wirtschaft und von Markenartiklern frühzeitig Berücksichtigung finden müssen.
Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung bei der Begleitung von Marketingstrategien und multimedialer Werbekampagnen. Wir wirken rechtlich bei der rechtskonformen Gestaltung international agierender Internetplattformen ebenso mit, wie an der rechtskonformen Ausgestaltung von Onlineshops im B2B- und B2C-Bereich. Das klassische Instrumentarium zur Bekämpfung irreführender und unzulässiger vergleichender Werbung, unlauterer Nachahmungen oder anderer unlauterer geschäftlichen Handlungen sind die wettbewerbsrechtliche Abmahnung und das Führen von Verfahren der einstweiligen Verfügung. Unsere schnelle anwaltliche Reaktionszeit ermöglicht eine schnellstmögliche Durchsetzung Ihrer Rechte in diesem Bereich.
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- Schutz vor unlauterem Wettbewerb
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Ab dem 17. Februar 2024 müssen eine Vielzahl von Unternehmen der Digitalbranche den novellierten europäischen Rechtsrahmen des Gesetzes über digitale Dienste (auch „Digital Services Act“ genannt) umgesetzt haben, der vornehmlich der Bekämpfung von illegalen (Dritt-)Inhalten dient und diesbezügliche Sorgfaltspflichten der Anbieter statuiert.
Was ist Gegenstand des Gesetzes über digitale Dienste?
Das Gesetz über digitale Dienste dient primär der Bekämpfung von illegalen Inhalten im Internet und regelt diesbezügliche Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie die Haftung von Vermittlungsdienste für (Dritt-)Inhalte. Damit löst das Gesetz zugleich die sog. „E-Commerce-Richtlinie“ und das diesbezügliche Haftungsregime des Telemediengesetzes ab.
Für welche Anbieter gilt das Gesetz über digitale Dienste?
Das Gesetz richtet sich an digitale „Vermittlungsdienste“, d.h. an solche Dienste, die der Durchleitung, dem Caching oder dem Hosting von fremden Inhalten dienen, und die im europäischen Binnenmarkt angeboten werden. Anbieter in diesem Sinne sind zum Beispiel Internetprovider, Anbieter von Hosting- bzw. Cloud-Diensten, Online-Marktplätze, soziale Netzwerke oder Suchmaschinen.
Welche Pflichten ergeben sich für die Anbieter digitaler Dienste?
Illegale Inhalte sollen europaweit im Rahmen der Nutzung von digitalen Diensten effektiver bekämpft werden, indem die Anbieter beispielhaft entsprechende Kontaktstellen und Melde- und Abhilfeverfahren für Betroffene etablieren.
Zudem soll die Entscheidungsfreiheit der Nutzer durch Transparenzpflichten, den Schutz Minderjähriger, Anforderungen an die Werbung oder das Verbot von sog. „dark patterns“ geschützt werden.
Die diesbezüglichen Anforderungen an die Anbieter werden nach Dienstekategorien durch vier aufeinander aufbauende Regulierungsstufen für Vermittlungsdienste, Hosting- und Plattformdienste sowie sehr große Plattform- und Suchmaschinendienste geordnet. Während der Normadressatenkreis in diesen Kategorien zunehmend kleiner wird, steigen die Anforderungen an die Anbieter bzw. werden auf höherer Stufe regelungsintensiver.
Ab wann gilt das Gesetz über digitale Dienste
Das Gesetz über digitale Dienste wurde am 23. April 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. Am 27. Oktober 2022 wurde es im Amtslatt veröffentlicht. Damit trat das Gesetz zum 16. November 2022 in Kraft und gilt ab dem 17. Februar 2024 in allen EU-Staaten.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Gesetz
Verstöße gegen den DSA können durch erhebliche Geldbußen von bis zu 6 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Darüber hinaus etabliert der DSA ein Recht auf Entschädigung der Nutzer von Vermittlungsdiensten für Schäden oder Verluste die durch einen Verstoß des Anbieters gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung entstanden sind.
Anbieter von digitalen Vermittlungsdiensten sollten daher rechtzeitig prüfen, ob und in welchem Umfange sie in den weiten Anwendungsbereichdes DSA fallen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Die Reform des Kaufrechts durch die sog. Warenkauf-RL und die dID-Richtlinie betrifft auch die kaufrechtlichen Sonderbestimmungen für Garantieerklärungen. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Kaufrechts zum 01.01.2022 sind Garantieerklärungen durch Hersteller bzw. Händler daher entsprechend anzupassen.
Ab dem 01.01.2022 tritt das neue Kaufrecht in Umsetzung der europäischen Warenkauf-RL (Richtlinie (EU) 2019/771) und im Kontext der europäischen Richtlinie über digitale Inhalte (RL (EU) 2019/770) in Kraft. Die damit einhergehenden Gesetzesänderungen des Kaufrechts betreffen in erster Linie den Verbrauchsgüterkauf (B2C) und in diesem Rahmen auch den § 479 BGB, welcher Sonderbestimmungen für Garantien beim Verbrauchsgüterkauf betrifft. Der § 479 Abs. 1 BGB n.F. lautet ab 2022 (wesentliche Änderungen sind kursiv hervorgehoben):
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Ergänzend dazu muss die Garantieerklärung gem. § 479 Abs. 2 BGB n.F. dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und im Falle einer Haltbarkeitsgarantie inhaltlich zumindest den Nacherfüllungsanspruch beinhalten.
Praxistipp:
Etwaige Garantieerklärungen sind folglich rechtzeitig bis zum Jahresende entsprechend anzupassen. Entspricht die Garantieerklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen berührt dies gem. § 479 Abs. 4 BGB n.F. zum Schutze der Verbraucher jedoch nicht die Wirksamkeit der Garantieerklärung, könnte jedoch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche der nach Maßgabe des UWG anspruchsberechtigten Mitbewerber und Verbänden begründen.
Seit dem 01.10.2021 gelten strengere Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten für die Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefonwerbung. Werbende Unternehmen sind verpflichtet, die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers angemessen zu dokumentieren und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren nach jeder Verwendung aufzubewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die entsprechenden Nachweise zudem unverzüglich vorzulegen.
Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde der neue § 7a UWG in das UWG eingeführt und ist am 01.10.2021 in Kraft getreten. Werbende Unternehmen sind danach verpflichtet, nicht nur einen rechtssicheren Nachweis bezüglich des Vorliegens einer Werbeeinwilligung zu schaffen, sondern müssen den Nachweis zudem für einen Zeitraum von 5 Jahren nach jeder Verwendung aufbewahren. Verstöße dagegen sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UWG als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet und können mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000,- sanktioniert werden.
Welche konkreten Anforderungen an den Nachweis der Erteilung der Einwilligung in den unterschiedlichen Kommunikationskanälen gestellt werden, regelt die Norm nicht ausdrücklich. Wichtige Anhaltungspunkte hierzu finden sich jedoch in den von der Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde veröffentlichten Auslegungshinweisen, die sich derzeit noch im Konsultationsverfahren befinden. Danach dürfte die BNetzA zukünftig strenge Anforderungen an Art und Umfang der Dokumentation der Einwilligung als auch bezüglich der Dokumentation des Widerrufs stellen.
Vor diesem Hintergrund sollten werbende Unternehmen ihre aktuellen Prozesse kritisch überprüfen und die organisatorischen und ggfs. technischen Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Anforderung etablieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich Unternehmen in diesem Rahmen Dritter, z.B. eines Adresshändlers oder eines Callcenters, bedienen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.03.2021 (Az. I ZR 203/19) entschieden, dass erhobene Zusatzgebühren für Zahlungsdienstleister wie „Paypal“ oder „Sofortüberweisung“ zulässig sind.
Sachverhalt
In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt hat ein Reisedienstleister bei der Buchung von Tickets die Bezahlung unter anderen durch die Zahlungsdienstleister „Paypal“ und „Sofortüberweisung“ ermöglicht. Bei beiden Methoden musste der Kunde jedoch eine Zusatzgebühr an den Reisedienstleister bezahlen.
Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale gegen den Reisedienstleister mit der Begründung, die Zahlungsleistungen würden den § 270a BGB entsprechen und daher wäre ein etwaiges Entgelt unwirksam. Der § 270a BGB wurde 2018 zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdienst-Richtlinie eingeführt. Hierdurch sollen vertragliche Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel zu leisten, verboten werden. Ein Verstoß wäre als Rechtsbruch nach § 3a UWG zudem wetttbewerbswidrig.
Zur Frage stand somit ob der Service der Online Zahlungsdienstleister als SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder kartengebundene Zahlung einzustufen ist und somit entgeltfrei bleiben muss.
Entscheidung
Der BGH hat nun mit dem Urteil vom 25.03.2021 entschieden, dass die Zahlungen mit dem Serviceleister „Sofortüberweisung“ als SEPA-Überweisungen zwar im Anwendungsbereich des § 270a BGB liege. Demgegenüber werde das Entgelt jedoch nicht für den Zahlungsverkehr, sondern für die Einschaltung des Dienstleisters und damit verbundene gesonderte Dienste, wie beispielhaft Bonitätsprüfungen und Benachrichtigungen, erhoben.
Nichts anderes gelte im Ergebnis auch für den Zahlungsdienst „Paypal“, da auch in diesem Falle das Entgelt nicht für den Zahlungsvorgang, sondern für das Einschalten des Zahlungsdienstleisters und dessen Services erhoben wurde.
Entgelte für zusätzliche Leistungen sind nach Ansicht des BGH nicht von § 270a BGB umfasst.
Folgen
Durch das Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit bei Onlinehändlern und Zahlungsdienstleistern mit entsprechenden Geschäftsmodellen. Das Weiterreichen von Gebühren für Services der Zahlungsdienstleister bleibt somit grundsätzlich möglich.
BGH Urteil vom 25.03.2021 (Az. I ZR 203/19)
Bei Fragen zum E-Commerce stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Bewerbung eines Fitnessstudio-Vertrages mit der monatlichen Gebühr muss auch etwaig anfallende Quartalsgebühren enthalten. Soweit die Gesamtkosten nicht eindeutig und klar erkennbar sind, ist dies wettbewerbswidrig. Das rechtswidrige Verhalten anderer Mitbewerber rechtfertigt diese Werbung nicht.
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.02.2021, Az. 6 U 269/19) hat die Berufung eines Fitnessstudiobetreibers gegen eine Unterlassungsverpflichtung zurückgewiesen. Das Fitnessstudio warb mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monate Abo“. Die Aussage war mit einem Sternchen markiert, welches am rechten Rand in kleiner Schrift quer den Hinweis „zzgl. Euro 9,99 Servicegebühr/Quartal“ enthielt.
Das OLG Frankfurt am Main stützte die Unterlassungsverpflichtung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG auf den Rechtsbruch des § 1 PAngV
- Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). …
- …
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der anzugebende Gesamtpreis das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“ inklusive Steuern und sonstiger Gebühren enthalten. Ein durch Sternchen getätigter Hinweis auf weitere Gebühren ist hier nicht zulässig. Dies wäre nur zulässig soweit der zusätzliche Preis eindeutig zu erkennen ist und die Aufspaltung keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Verbraucherentscheidung hat.
Vorliegend war aber der zusätzlich zu zahlende Preis grafisch extra klein und quer geschrieben und somit gerade nicht hinreichend klar erkennbar. Auch lag der Monatspreis durch die nicht Einberechnung der Servicegebühr gerade unterhalb der 30 Euro Grenze, welche den Kunden beeinflussen sollte.
Der Umstand, dass auch anderen Mitbewerber nicht mit dem Gesamtentgelt werben führt nicht zum Wegfall der in § 3a UWG erforderlichen Spürbarkeit. Zum einen werben nicht ALLE Mitbewerber in dieser Art und zum anderen kann durch den Rechtsmissbrauch einer gesamten Branche ein rechtwidrige Verhalten nicht gerechtfertigt werden. Eine Nichtverfolgung von Wettbewerbsverstößen würde gegen den Sinn und Zweck des UWG laufen.
Bei Fragen zur Preiswerbung im Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dem Beschluss vom 11.02.2021 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen.
Die Beantwortung der Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist entscheidend für die Informationspflichten im E-Commerce bezüglich möglicher Herstellergarantien. Hierbei geht es um die schon länger diskutierte Frage, in welchen Fällen dem Händler Informationspflichten obliegen. Muss bereits beim Vorliegen einer Herstellergarantie informiert werden oder nur wenn damit auch geworben wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage wann damit geworben wird. Reicht bereits ein Hinweis oder wie im vorliegenden Fall ein Link zu einem Produktinformationsschreiben des Herstellers, welches zur Verfügung gestellt wird.
Bei Verstößen gegen etwaige Informationspflichten könnten den Onlinehändlern Abmahnungen drohen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB).
Sachverhalt
Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Dieser öffnete ein Produktinformationsblatt mit Hinweis auf die Garantie, welche sich „zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahr) erstreckt Schäden, die durch normalen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantie zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.
Die Klage wurde vom LG Bochum abgewiesen, jedoch war die Berufung am OLG Hamm erfolgreich. Der BGH hat nun über die zugelassene Revision zu entscheiden.
Fragen
Löst das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU aus. Falls dem nicht so ist genügt schon die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot oder wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist.
Besteht eine Informationspflicht, wenn der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht.
Welche Informationen sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie zu geben im Vergleich zu den Angaben zur Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG.
Beschluss v. 11.02.2021, I ZR 241/19
Bei Fragen zu Hinweispflichten im Onlinehandel stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vom 02.Dezember 2020 änderte das UWG dahingehend, dass der „fliegende Gerichtsstand“ deutlich eingeschränkt wird. Das OLG Düsseldorf bestätigte nun erstmals die Einschränkung, während das LG Düsseldorf weiterhin am fliegenden Gerichtsstand festhält.
Gesetzeslage
Bis in Krafttreten der Gesetzesänderung konnte im Bereich des UWG Klage dort erhoben werden, wo die Zuwiderhandlung begangen wurde oder auch wo sie sich auswirkt (fliegender Gerichtsstand). Auf Grund der deutschlandweiten Auswirkung von unlauteren Wettbewerb im Internet konnte somit an jedem Landgericht in Deutschland Klage erhoben werden.
In der Neufassung des § 14 UWG wird nunmehr der Bereich der „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und „in Telemedien“ (Satz 3 Nr. 1) ausgeklammert. Hiermit wollte das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Missbrauch des fliegenden Gerichtsstands verhindern. Nach dem BMJV bestand die Gefahr sich die passende Rechtsprechung nach LG Bezirk auszusuchen sowie durch hohen Reise- und Kostenaufwand Beklagte abzuschrecken.
LG Düsseldorf
Das Landgericht Düsseldorf (Beschl. v. 15.01.2021 – 38 O 3/21) hat sich im Januar in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem fliegenden Gerichtsstand auseinandergesetzt und diesen nicht gänzlich verabschiedet. Nach dem LG Düsseldorf sei der § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen. Die Ausnahme greife hier nicht, da diese nur bei Geschäften greifen, welche „zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in den Telemedien erfordern (…) und bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals nicht verwirklicht werden könnten“.
Die Einschränkung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG würde somit nur auf Geschäfte abzielen die ausschließlich im Internet getätigt werden können. Nicht aber solche, welche auch über andere Kommunikationswege oder direkten Kontakt getätigt werden.
OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2021 – I-20 W 11/21) ist der Ansicht deutlich entgegen getreten. In der Entscheidung zur sofortigen Beschwerde, die sich gegen den Entzug des gesetzlichen Richters richtete, nahm das OLG Stellung zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.
Das OLG gab dem LG vor, im Falle eines Widerspruches die örtliche Zuständigkeit noch einmal genau zu überprüfen, da die die vorgenommene Auslegung des § 14 UWG erhebliche Bedenken hervorruft.
Weder der Wortlaut der Neufassung noch Sinn und Zweck würden eine Auslegung des Paragraphen in der Art rechtfertigen. Dem Gesetzgeber kam es gerade darauf an den fliegenden Gerichtsstand bei Verstößen im Internet einzuschränken.
Auch eine teleologische Reduktion könnte nicht vorgenommen werden, da der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Einschränkung von nur einzelnen Bereichen im Online Wettbewerbsrecht entschieden hat. Eine solche Einschränkung wie sie das LG vorgenommen hat war somit gerade nicht gewollt.
LG Düsseldorf
Mit einem Beschluss vom 26. Februar 2021 – 38 O 19/21 hat das LG Düsseldorf noch einmal dessen Standpunkt dargestellt und ein weiteres Festhalten an die teleologische Reduktion erklärt. Die Ausführungen des OLG Düsseldorf hätten als obita dicta keine bindende Wirkung für das Landgericht.
Der Ansicht des LG Düsseldorf folgte nun auch das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2021 Az. 3-06 O 14/21) und nahm in einem ähnlichen Fall den fliegenden Gerichtsstand an.
Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit Urteil vom 26.03.2020 (EuGH Az. C-66/19) hat der EuGH entschieden, dass Verbraucher auch nach Jahren Kreditverträge widerrufen können, wenn sie bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags nicht klar und deutlich darüber informiert worden sind, wann das grundsätzliche Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, zu laufen beginnt.
Im Zeitraum Juni 2010 bis März 2016 haben viele Banken und Leasinggesellschaften in der Widerrufsbelehrung die Formulierung verwendet: „Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. …“.
Kreditinstitute und Leasinggesellschaften wägten sich bei der Verwendung dieser Klausel bisher in Sicherheit, zumal der Bundesgerichtshof mir Urteil vom 22.11.2016 (Aktenzeichen XI ZR 434/15) noch entschieden hatte, dass die vorstehende Musterwiderrufserklärung klar und verständlich sei und damit den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist auslöse.
Der EuGH hat nunmehr mit Urteil vom 26.03.2020 unter Anwendung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge entschieden, dass Art. 10 der vorbezeichneten europäischen Richtlinie dahin auszulegen sei, dass die Informationen für die Berechnung der Widerrufsfrist in prägnanter und klarer Form anzugeben seien. Dies sei allerdings bei der Musterbelehrung, über die der BGH entschieden hatte, nicht der Fall. Begründet wurde dies im Einzelnen damit, dass der Verbraucher allein durch den Verweis in der Widerrufsbelehrung auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ohne Weiteres ermitteln könne, ob ihm ein Widerrufsrecht zustehe und wann die gesetzlich vorgesehene 14-tägige Frist für die Abgabe der Widerrufserklärung zu laufen beginne. Die Begründung des EuGH ist auch durchaus nachzuvollziehen, weil § 492 Abs. 2 BGB auf Art. 247 §§ 6-13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch verweist, der wiederum auf Vorschriften im BGB zurückverweist. Juristische Laien könnten nach Meinung des EuGH aus dem mehrfachen Verweis auf Rechtsvorschriften nicht mit Sicherheit ermitteln, wozu sie vertraglich verpflichtet sind und ob der Vertrag alle nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthält. Zur sicheren Beurteilung der Rechtslage einen Anwalt einzuschalten, sei für den Verbraucher nicht zumutbar. Daher müsse der Kreditgeber dafür sorgen, dass der von ihm verwendete Vertrag, also auch die Widerrufsklausel, so klar formuliert ist, dass der Verbraucher seine Rechte erkennen und verstehen kann.
Das Urteil des EuGH hat weitgreifende Wirkung. Sachlich bezieht es sich nämlich nicht nur auf die Finanzierung von Immobilienkäufen sondern auch auf Darlehnsverträge, die ohne Verbindung mit einem Kaufvertrag abgeschlossen wurden sowie auch auf Leasingverträge. Enthalten all diese Verträge eine fehlerhafte Widerrufserklärung, kann der Verbraucher auch nach Jahren noch den Widerruf erklären und den Vertrag rückabwickeln. Der Verbraucher hat mithin die Möglichkeit, zu heutigen, günstigeren Bedingungen einen neuen Kreditvertrag abzuschließen, ohne für den widerrufenen Kreditvertrag eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen der vorzeitigen Vertragsbeendigung zahlen zu müssen. Die Bank muss dem Verbraucher im Falle des Widerrufs sogar die Vorteile herausgeben, die sie aus den Zahlungen des Verbrauchers gezogen hat. Dies gilt selbst für bereits vollständig zurückgeführte Darlehn, bei denen der Verbraucher nach erfolgtem Widerruf auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückverlangen kann. Ein bereits bewilligter Kredit muss nach erfolgtem Widerruf vom Verbrauch auch nicht mehr abgenommen werden, ohne dass ihm dadurch weitere Kosten entstehen. Da sich das Urteil des EuGH sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht auf voraussichtlich Millionen von Finanzierungsgeschäften beziehen dürfte, ist davon auszugehen, dass den berechtigten Verbrauchern insgesamt Rückforderungsansprüche von weit über 1 Milliarde Euro zustehen.
Ob ein Kreditvertrag von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs betroffen ist, bedarf allerdings einer individuellen Überprüfung der Widerrufsbelehrung, wozu der betreffende Kreditvertrag benötigt wird.
Dabei und bei der Rückabwicklung des Kreditvertrages sind wir gerne behilflich.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Amazon verlangen kann, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.
„Gekaufte“ Bewertungen sind in diesem Zusammenhang keine inhaltlich falschen Bewertungen sondern gemeint sind Rezensionen, die nicht auf Grundlage eines Kaufentschlusses des Testers sondern nach entgeltlicher Beauftragung abgegeben werden. Im Regelfall, gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Entgelts, darf der Tester die Produkte behalten. Rezensionen dieser Art werden von sog. Drittanbietern verkauft.
„Authentische“ Bewertungen werden dagegen unbeeinflusst von Dritten, unentgeltlich und ohne die Ware ggf. kostenfrei behalten zu dürfen, abgegeben.
Ausgangspunkt des o.g. Verfahrens war der von Amazon gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ein Unternehmen, das Drittanbietern auf amazon.de die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt angeboten hatte. Das Unternehmen vermittelte registrierten Drittanbietern auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertete und dieses im Regelfall, gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert auf amazon.de eingestellt. Amazon hielt es für unlauter, dass die Antragsgegnerin die „bezahlten“ Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat der Antragsgegnerin verboten, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt die Antragsgegnerin unlauter, da sie den kommerziellen Zweck der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich macht. Der Durchschnittsverbraucher gehe bei Produktbewertungen davon aus, dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt würden. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewertenden die Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine mit einem redaktionellen Bericht vergleichbare objektive Bewertung, wohl aber eine „authentische“ nicht „gekaufte“ Bewertung.
OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.02.2019, Az. 6 W 9/19
Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht stehen wir gern zur Verfügung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hatte als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragener Verbraucherverband gegen ein Autohaus, das auf seiner Internetseite ein Neufahrzeug bewarb, geklagt. Das Autohaus verwies für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden. Die Deutsche Umwelthilfe sah darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung). Das beklagte Autohaus hielt die erhobene Unterlassungsklage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache unbegründet.
Der Bundesgerichtshof hat die auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkte Revision des beklagten Autohauses zurückgewiesen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG** sei vom Berufungsgericht zu Recht verneint worden.
Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, seien solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.
Die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse könnten den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen, solange nicht weitere Umstände hinzutreten. Eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setze zur effektiven Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und – soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden – gerichtlicher Verfahren voraus.
Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folge auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer. Neben den Aufwendungen für eine satzungsgemäße Betätigung der Klägerin machten die Geschäftsführergehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der Klägerin aus. Damit sei ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klägerin darin liegt, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.
Die vorläufige Streitwertangabe der Klägerin von 30.000 € für die Unterlassungsklage bilde unter Berücksichtigung der insgesamt uneinheitlichen Spruchpraxis der Oberlandesgerichte kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung.
BGH, 4. Juli 2019 – I ZR 149/18
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, 13. Dezember 2016 – 41 O 31/16 KfH
OLG Stuttgart, 2. August 2018 – 2 U 165/16
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Daniel Christian Pohl, LL.M.
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Dominik Rücker, LL.M.
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Produktplatzierung, Sponsoring und Co. in sozialen Medien verwässern die Grenzen zwischen kommerzieller Werbung und Nutzung zu privaten Zwecken bzw. zulässigen Produktberichten. Soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram werden immer häufiger zur Präsentation von Produkten genutzt, indem bezahlte Werbepartner diese Produkte im Rahmen ihrer Posts werbewirksam platzieren. Der kommerzielle Zweck des Posts ist dabei in vielen Fällen nicht bzw. nicht ausreichend kenntlich gemacht.
Das OLG Celle hatte zu beurteilen, inwieweit die Kennzeichnung eines solchen Posts mit dem Hashtag „#ad“ am Ende eines auf Instagram geposteten und werbefinanzierten Beitrags den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügt, insbesondere wenn diese Kennzeichnung an zweiter Stelle in einer Reihe von sechs Hashtags erfolgt.
Kernfrage der Beurteilung war, ob die Kennzeichnung „#ad“ den kommerziellen Zweck des werbefinanzierten Beitrags ausreichend erkennen lässt.
Eine unzureichende Kennzeichnung kommerzieller Beiträge stellt eine unlautere geschäftliche Handlung im Wettbewerb (Schleichwerbung) dar. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist dabei weit zu verstehen. Er erfasst alle Maßnahmen, die auf die Förderung eines beliebigen wirtschaftlichen Geschäftszwecks gerichtet sind.
Im Bereich des Influencer Marketings ist für Verbraucher ohne Kennzeichnung kaum erkennbar, ob es sich um einen werbefinanzierten Beitrag handelt oder nicht. Der kommerzielle Zweck ist zumeist nicht unmittelbar aus den Umständen heraus erkennbar. Ziel des Influencer Marketings ist aber, Produkte „ins rechte Licht zu rücken“, um so den Absatz des Produkts zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern.
Instagram-Posting
Im vorliegenden Fall vergütete ein Unternehmen eine Werbepartnerin für einen Hinweis auf einen Rabatt für Augen-Make-Up einer bestimmten Marke mittels eines Instagram Postings. Das geteilte Foto zeigte zwei weibliche Unterarme mit Kosmetika und Schmuckstücken. Das Bild war mit einem Rabatthinweis versehen und enthielt 6 Hashtags. Der zweite Hashtag lautete „#ad“.
Entscheidung
Das OLG Celle stufte das Posting als geschäftliche Handlung ein und entschied, dass zumindest in dieser Gestaltung keine ausreichende Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks des werbefinanzierten Beitrags vorliege. Entscheidend sei, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick hervortreten müsse. Es sei nicht damit zu rechnen, dass durchschnittliche Betracheter den zweiten Hashtag nach dem eigentlichen Bilduntertitel zur Kenntnis nehmen. Das Gericht ließ allerdings ausdrücklich offen, ob die Kennzeichnung mit dem Hashtag „#ad“ grundsätzlich zur Kennzeichnung von werbefinanzierten Beiträgen auf Instagram geeignet sei.
Ferner ergebe sich der kommerzielle Charakter des Postings nicht bereits unmittelbar aus den Umständen. Dass der gepostete Beitrag Begriffe und Hashtags enthalte, die auf einen werblichen Charakter schließen ließen, sichere nicht die Erkennbarkeit der Werbung auf den ersten Blick. Vielmehr sei die Werbung in diesem Fall nur bei vollständiger und sinnentnehmender Kenntnisnahme des gesamten Beitrags inklusive der Hashtags erkennbar.
Das Gericht führte aus, dass es gerade Sinn und Zweck einer solchen Marketing-maßnahme sei, Verbraucher zum Erwerb der rabattierten Gegenstände zu bewegen, die diese anderenfalls zu einem anderen Zeitpunkt (der Rabatt galt nur am Folgetag), nicht bei dem werbenden Unternehmen oder gar nicht gekauft hätten. Daher bejahte das OLG Celle, dass sich der Beitrag dazu eignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.
Fazit
Online-Marketing-Kampagnen erfordern die Beachtung verschiedener rechtlicher Vorgaben. Zentrale Aspekte sind die Transparenz bzw. Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks des Beitrags sowie der Trennungsgrundsatz wonach Werbung streng von redaktionellen Inhalten zu trennen ist.
Die Entscheidung des OLG Celle bietet zumindest Anhaltspunkte für die Praxis der Influencer, bis sich im Laufe der Zeit eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kennzeichnung werbefinanzierter Inhalte auf sozialen Netzwerken wie Instagram entwickelt.
OLG Celle, 8.6.2017, 13 U 53/17
Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht stehen wir gerne zur Verfügung.
Online-Händler sind durch die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) grundsätzlich verpflichtet, auf eigenen Webseiten einen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) bereitzuhalten. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Online-Händler auch im Rahmen eigener Angebote auf Online-Marktplätzen – zusätzlich zum Betreiber des Online-Marktplatzes – verpflichtet sind, einen Link zur Streitbeilegungsplattform bereitzuhalten.
Kernfrage der Entscheidung ist, ob es sich bei einer einzelnen „Angebotsseite“ auf Online-Marktplätzen wie eBay um eine „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung handelt.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-Verordnung:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“
Das OLG Hamm zog hier den deutsch- sowie den englischsprachigen Eintrag im Internet-Lexikon „Wikipedia“ zum Begriff „Website“ zur Beurteilung heran. Der deutschsprachige Eintrag beschreibe eine Website als Zusammenfassung aller einem Anbieter gehörenden Webseiten, die unter einer bestimmten Domain zusammengefasst sind. Der englischsprachige Eintrag lege hingegen nahe, dass die Zusammenfassung der Webseiten unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein typisches Indiz, jedoch kein notwendiges Merkmal einer Webseite sei. Daher könne auch eine einzelne Angebotsseite bzw. der Auftritt eines Unternehmers auf einer Internetplattform als „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 verstanden werden.
Darüber hinaus wies das Gericht auf die Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der ODR-Verordnung hin, da auch hier der Begriff „Website“ verwendet wird.
Art. 14 Abs. 2 Satz 1 u. 2 ODR-Verordnung:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein.“
Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der ODR-Verordnung einen Unternehmer, der seine Dienstleistungs- und Warenangebote allein auf einer Internetplattform wie eBay unterbreitet, nicht treffen solle.
Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der „Website“ seien Sinn und Zweck der ODR-Verordnung, die ein weites Verständnis des Begriffs erforderten. Hier verwies der Senat auf die Ausführungen des OLG Koblenz in einer früheren Entscheidung vom 25.01.2017 (Az. 9 W 426/16).
Nach Auffassung des OLG Koblenz sei es Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken und so den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen im Online-Handel zu gewährleisten. Dazu sei ein einfaches, effizientes, schnelles und kostengünstiges Streitbeilegungsverfahren notwendig. Um ein solches Verfahren zu nutzen und dessen Möglichkeit bei der Kaufentscheidung zu berücksichtigen, bedürfe es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit. Verzichte man auf eine eigene Verlinkung auf die OS-Plattform durch die Online-Händler auf Online-Marktplätzen, so sei diese einfach zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit nicht gewährleistet.
Das OLG Hamm kommt zum Ergebnis, dass es sich bei einer einzelnen „Angebotsseite“ um eine „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung handelt. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung besteht auch hinsichtlich der einzelnen Angebotsseiten auf einer Internetplattform wie eBay.
OLG Hamm, 03.08.2017, 4 U 50/17
Die Entscheidung deckt sich im Ergebnis mit derjenigen des OLG Koblenz, widerspricht hingegen einer ebenfalls früheren Entscheidung des OLG Dresden, über die wir bereits berichtet hatten (17.01.2017, 14 U 1462/16). Obgleich diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, so ist jedoch eine Tendenz zugunsten der weiten Auslegung des Begriffs „Website“ und damit zur Verpflichtung von Online-Händlern, im Rahmen ihrer Angebote auf Online-Marktplätzen Dritter eine eigene Verlinkung auf die OS-Plattform vorzuhalten, erkennbar.
Weitere Details zu den Informationspflichten der Online-Händler finden Sie unter: https://awpr.de/e-commerce-update/aussergerichtliche-streitbeilegung-wieder-neue-informationspflichten-nicht-nur-fuer-online-haendler-und-dienstleister
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Am 1. August 2017 ist die neue Verordnung „zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung“ (Verordnung Nr. 2017/1369) in Kraft getreten. Die sogenannte EU-Energielabel-Verordnung dient der Umstellung des EU-Energielabels auf die neuen Energieeffizienzklassen. Die teils verwirrenden Klassen A+, A++ etc. werden abgeschafft, die Skala im Sinne der Transparenz für den Verbraucher auf die Klassen A bis G beschränkt.
Bisher sind Online-Händler verpflichtet, bei Werbung für kennzeichnungspflichtige Elektrogeräte mit preis- und energiebezogenen Informationen die Energieeffizienzklasse anzugeben. Seit dem 1. August 2017 greift die Verschärfung des Artikel 6 a der EU-Verordnung: Die Energieeffizienzklasse ist ausnahmslos bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung sowie in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell anzugeben. Zudem muss auf das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effizienzklassen hingewiesen werden.
Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 159/16) vom 6. April 2017 geht hervor, dass die Energieeffizienzklasse bereits auf der Übersichtsseite der Werbung anzugeben oder klar erkennbar zu verlinken ist. Bei einer Verlinkung müsse der Link selbst einen Hinweis darauf geben, dass dahinter Angaben zur Effizienzklasse zu finden sind.
Darüber hinaus besteht die Pflicht, die Zustimmung des Kunden zu Änderungen, die sich nachteilig auf den Energieverbrauch des Produkts auswirken, einzuholen. Führt etwa ein Software-Update zu einem höheren Stromverbrauch und einer schlechteren Energieeffizienzklasse, so soll dem Kunden offenstehen, die Aktualisierung ohne vermeidbaren Verlust der Funktionalität ablehnen zu können.
Schrittweise Umstellung
Die Umstellung auf die neuen Energieeffizienzklassen erfolgt schrittweise in den nächsten Jahren. Bis 2. November 2018 werden entsprechende Verordnungen für die Produktgruppen Geschirrspüler, Kühlgeräte, Waschmaschinen, Fernsehgeräte und Monitore sowie Lampen und Leuchten überarbeitet. Ab Inkrafttreten der einzelnen Verordnungen haben Hersteller und Händler 12 Monate Zeit, das neue Etikett online sowie am Produkt zu platzieren.
Händler können Produktdatenblätter sowie Etiketten künftig aus einer bis spätestens 1. Januar 2019 neu eingerichteten Online-Produktdatenbank herunterladen. Ab 1. Januar 2019 müssen alle neuen Produkte in diese Datenbank eingetragen werden, bevor sie auf den Markt kommen. Produkte die zwischen dem 1. August 2017 und dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden, müssen bis zum 30. Juni 2019 nachgetragen werden.
Bei Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen des E-Commerce stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die CE-Kennzeichnung auf Produkten ist eine Herstellererklärung, mit der die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen europäischen Harmonisierungsanforderungen übernommen wird. Es bestehen strenge Vorgaben, welche Produkte zu kennzeichnen sind und wie bzw. von wem die Kennzeichnung anzubringen ist.
Das Oberlandesgericht Köln hat klargestellt, dass auch Händler verpflichtet sind, zu überprüfen, ob eine CE-Kennzeichnung erforderlich und vorhanden ist (Urteil vom 28.07.2017, 6 U 193/16). Diese Pflicht geht jedoch nicht soweit, dass auch überprüft werden muss, ob die Kennzeichnung richtig auf dem Produkt oder der Verpackung platziert wurde.
Händler sollten sorgfältig prüfen, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht und ob diese erfüllt ist. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht können nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern auch als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden.
Kennzeichnungspflichtige Produkte, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, dürfen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mangels Verkehrsfähigkeit nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Gekennzeichnete Produkte für die jedoch keine Kennzeichnungspflicht besteht, dürfen ebenfalls nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG).
Kennzeichnungspflichtige Produkte
CE-Kennzeichnungspflichtig sind alle Produkte, die in den Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie fallen, die die Kennzeichnung des Produkts vorsieht. Typischerweise gilt dies etwa für Maschinen, Spielzeug, Elektroartikel usw. Entscheidend ist zudem, dass das Produkt in der EU erstmalig in Verkehr gebracht wird. Ob der Herstellungsort innerhalb oder außerhalb der EU liegt, ist unerheblich. Wichtig ist, dass Produkte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen auch nicht gekennzeichnet werden. Wird ein solches Produkt dennoch mit dem CE-Kennzeichen versehen, so kann dies zu Bußgeldern führen.
Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Die Kennzeichnung erfolgt grundsätzlich im Anschluss an ein sogenanntes Konformitätsnachweisverfahren, in dem die Konformität mit den entsprechenden EU-Richtlinien geprüft wird (z.B. Erfüllung der Anforderungen an die Sicherheit), durch den Hersteller des Produkts. Wie bereits gezeigt, kommt es auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht den der Herstellung, an, so dass die Kennzeichnung nicht zwingend durch den Hersteller erfolgen muss. Dementsprechend sollten Importeure prüfen, ob eine Kennzeichnung bereits besteht oder noch erfolgen muss.
Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder dem Produktschild anzubringen. Ist dies aufgrund der besonderen Gegebenheiten unmöglich, so kann die Kennzeichnung hilfsweise auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen erfolgen.
Werbung
Mit dem CE-Kennzeichen zu werben, birgt die Gefahr, dass der Eindruck erweckt wird, das Produkt sei besonders geprüft. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Kennzeichnung und gerät in Konflikt mit den Grenzen der zulässigen „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“. Eine Pflicht, Verbraucher über die Kennzeichnung zu informieren besteht nicht.
Bei Fragen zur CE-Kennzeichnung oder ähnlichen Themen der Produktsicherheit stehen wir gerne zur Verfügung.
Unternehmen, die per E-Mail werben wollen, müssen strenge rechtliche Vorgaben beachten.
E-Mail-Adressen sollten grundsätzlich nur dann für E-Mail-Werbung verwendet werden, wenn eine Einwilligung des Nutzers vorliegt. Datenverwendungen, die nicht gesetzlich legitimiert sind unterliegen einem sogenannten datenschutzrechtlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Einwilligung des Nutzers zwingende Voraussetzung für die Datenverwendung ist, wenn nicht bereits eine gesetzliche Legitimation für die Verwendung besteht. Wird ohne die notwendige Einwilligung geworben, so liegt darin eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Die Einwilligung des Nutzers muss bewusst und eindeutig erteilt werden. Da die Beweislast beim Unternehmer liegt, sollte dieser die Einwilligung dokumentieren. Der Nutzer muss die Einwilligung jederzeit abrufen können und nach § 13 Abs.2 TMG darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
Eine Einwilligungs-Klausel in der Datenschutzerklärung erfüllt die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Einwilligung nicht. Auch sogenannte „Opt-Out“-Lösungen bei denen bereits ein Häkchen an einer Checkbox gesetzt ist, dieses aktiv entfernt werden muss damit keine Einwilligung erteilt wird, stellt keine ausdrückliche Einwilligung dar. Wird die Einwilligung im Rahmen des Bestellprozesses eingeholt, so ist eine anzuklickende („Opt-In“) Checkbox erforderlich. Zur Bestellung eines Newsletters sind die Eingabe einer E-Mail-Adresse und das anschließende Betätigen des Buttons ausreichend.
Ferner ist wichtig, dass die Formulierung der Einwilligungserklärung bestimmt genug ist. Generaleinwilligungen sind nicht zulässig. Es muss deutlich werden, auf welche Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sich die Einwilligung erstreckt. Einwilligungen gelten zudem in zeitlicher Hinsicht nicht unbeschränkt. Wird etwa die erste Werbe-Mail erst 1,5 Jahre nach der Einwilligung verschickt, so ist diese nicht mehr aktuell.
Eine unzumutbare Belästigung beim Versand von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung ist nach § 7 Abs. 3 UWG nur dann nicht anzunehmen, wenn:
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Bei § 7 Abs. 3 UWG handelt es sich um einen gesetzlichen Tatbestand, dessen Voraussetzungen eng auszulegen sind. Begriffe wie „ähnliche Waren oder Dienstleistungen“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG) sind nicht weit zu verstehen.
Eine ohne wirksame Einwilligung an eine private E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Eine ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Online Händlern ist zu empfehlen, das Double-Opt-In Verfahren zu nutzen. Dabei erhält der Nutzer eine Bestätigungsmail, die wiederum einen Link enthält den der Nutzer für die abschließende Anmeldung betätigen muss. Abschließend ist zu beachten, dass eine Einwilligung für Werbung per E-Mail ausschließlich für Werbung per E-Mail und nicht auch etwa für Telefonwerbung gilt.
Bei Fragen zu Datenschutz und -sicherheit sowie zum Wettbewerbsrecht stehen wir gern zur Verfügung.
§ 312g Abs. 1 BGB normiert, dass Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zusteht. Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen. Verträge, die bei Bestellungen in Online-Shops zustande kommen, sind Fernabsatzverträge. Über sein Widerrufsrecht ist der Verbraucher gemäß Art. 246 § 1 Abs. 2 EGBGB zu belehren. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss in klarer und verständlicher Weise an der richtigen Stelle erfolgen. Fehler bei der Gestaltung oder Platzierung der Belehrung bergen das Risiko, abgemahnt zu werden.
Verbraucher müssen im Online-Shop bereits vor Abgabe der Bestellung über das Widerrufsrecht belehrt werden. Die Widerrufsbelehrung muss nicht vollständig im Bestellprozess abgebildet werden, jedoch ist eine eindeutige und als solche erkennbare Verlinkung auf die Belehrung notwendig. Der entsprechende Hinweis muss oberhalb des Bestell-Buttons an der richtigen Stelle platziert werden. Anderenfalls ist eine klare und deutliche Information nicht gegeben. Für weitere Fragen der richtigen Gestaltung von Bestellseiten empfehlen wir den Beitrag „Rechtskonforme Gestaltung von Bestellseiten im E-Commerce“.
Darüber hinaus muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zu Verfügung gestellt werden. Die Anforderung ist auch erfüllt, wenn die Belehrung in Textform per E-Mail übersandt wird. Die Widerrufserklärung kann an die Bestellbestätigungsmail (siehe hierzu: „Rechtliche Anforderungen an eine Bestellbestätigungs-Mail bei Verbraucherverträgen“) angehängt werden oder in Papierform der Warenlieferung beigelegt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung in der Bestellbestätigungs-Mail besteht nicht. Die Widerrufsbelehrung bereits in der Bestellbestätigungs-Mail zu übersenden ist sinnvoll, da so spätere Fehler bei der Versendung der Ware vermieden werden können.
Es ist zudem zu beachten, dass der Verbraucher der über das Muster-Widerrufsformular informiert wird. Die Informationspflichten können dadurch erfüllt werden, dass das in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt wird.
Werden die vorgenannten Anforderungen der gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Wird nachträglich ordentlich belehrt, so beginnt die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt. Anderenfalls endet das Widerrufsrecht 12 Monate nach dem Ablauf der Widerrufsfrist, die bei ordentlicher Belehrung gelaufen wäre.
Fehlt eine ordentliche Belehrung über das Widerrufsrecht, so entfällt auch die Verpflichtung des Verbrauchers, im Widerrufsfall Wertersatz zu leisten. Fehler bei der Widerrufsbelehrung sind zudem als Wettbewerbsverstöße abmahngefährdet.
Bei Fragen zum Widerrufsrecht stehen wir gern zur Verfügung.
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Zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr gehört die Bestätigung der Bestellung seitens des Unternehmers. Kunden, die in Online-Shops Produkte bestellen erhalten daher grundsätzlich eine Bestellbestätigungs-Mail des Online-Händlers. Eine rechtssichere Gestaltung der Bestellbestätigung ist unerlässlich.
Bestätigung der Bestellung
Die Notwendigkeit einer Bestellbestätigung folgt aus § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB. Danach müssen Online-Händler dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Kunden sollen dadurch die Gewissheit erhalten, dass ihre Bestellung tatsächlich angekommen ist.
Bestätigung des Vertrags
Rechtlich abzugrenzen ist die Bestätigung der Bestellung von der Bestätigung des Vertrages. Aus § 312 Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich die Verpflichtung, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Zeitpunkt
Die Bestätigung des Vertrages muss im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Ware bzw. Beginn der Ausführung der Dienstleistung erfolgen. Bei Warensendungen müssen die Informationen demnach spätestens ausgedruckt im Paket versendet werden. Die Informationen können aber auch schon vorher auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
Dauerhafter Datenträger
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung muss die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Um den Ausdruck und die Beilegung zur Warensendung zu umgehen, kann die Vertragsbestätigung auch per E-Mail erfolgen. Dabei können die Informationen in der E-Mail selbst oder im Anhang der E-Mail platziert werden. Nicht ausreichend ist die bloße Verlinkung, da der verlinkte Inhalt beliebig geändert werden kann.
Inhalt
Nach § 312 Abs. 2 S. 2 BGB muss die Bestätigung die in Artikel 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) genannten Informationen enthalten. Dies umfasst u.a. Angaben zu Identität, Preisen und dem Widerrufsrecht.
AGB & Widerrufsbelehrung
Ordnungsgemäß einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Teil des Vertragsinhalts und daher ebenfalls spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Auch hier kann es grundsätzlich sinnvoll sein, die AGB an die Bestellbestätigungs-Mail anzuhängen.
Die Widerrufsbelehrung kann in der Bestellbestätigungs-Mail enthalten sein. Die Übersendung in ausgedruckter Form bei Lieferung der Ware reicht allerdings aus. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung in der Bestellbestätigungs-Mail besteht nicht. Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, die Widerrufsbelehrung in der Bestellbestätigungs-Mail zu übersenden, da so spätere Fehler bei der Versendung der Ware vermieden werden können. Dabei ist insbesondere auf die Übermittlung des Muster-Widerrufsformulars zu achten.
Weitere Hinweise
Da es sich bei E-Mails um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG) handelt, greift die in § 5 Abs. 1 TMG geregelte Impressumspflicht. Demnach ist auf eine rechtskonforme Anbieterkennzeichnung zu achten.
Aufgrund der oben aufgezeigten Zeitraum-Vorgabe für die Vertragsbestätigung, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beachten. Soll der Vertrag etwa bei vereinbarter Vorkasse erst später zustande kommen, so ist der Wortlaut der Bestellbestätigung präzise zu wählen. Wird der Verbraucher in der Bestellbestätigung zur Zahlung aufgefordert, so kann dies als Vertragsannahme ausgelegt werden.
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Ein rechtskonform gestaltetes Impressum ist im elektronischen Rechtsverkehr unerlässlich. Die detaillierten Anforderungen an den Kommunikationsweg zwischen Kunden und Online-Händlern sind in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) verankert. Einzelne Fragen hinsichtlich der Kommunikationsmittel konkretisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dies betrifft auch die Verwendung von Mehrwertdienstenummern im Impressum. Problematisch ist dabei, dass Kunden zusätzliche Kosten für die Kontaktaufnahme entstehen.
Der BGH beleuchtet in diesem Zusammenhang insbesondere, ob seitens des Online-Händlers noch weitere Kommunikationswege zu Verfügung gestellt werden, um eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen. Die ausschließliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer sei nicht ausreichend, genüge mithin nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.
Der Entscheidung liegt ein Verfahren zugrunde, in dem ein Online-Händler die im Impressum eines Konkurrenten angegebene kostenpflichtige Telefonnummer rügte. Die Beklagte hatte neben einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung angegeben. Außerdem informierte sie Nutzer darüber, dass für einen Anruf 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz fällig würden. Darüber hinaus gab die Beklagte eine mit der Telefonnummer und den zugehörigen Kosten übereinstimmende Faxnummer an. Ein Kontaktformular wurde nicht bereitgestellt. Die Klägerin sah in der Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer einen Verstoß gegen die telemedienrechtliche Verpflichtung der Beklagten, eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte, dass die Beklagte neben ihrer E-Mail-Adresse keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung stelle, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation genüge. Insbesondere stünden die über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten der Annahme eines effizienten Kommunikationsweges entgegen. Dafür spräche auch, dass Nutzer durch Telefonkosten, die über durchschnittlichen Verbindungsentgelten liegen und von der vom Anrufer nicht immer beeinflussbaren Länge des Telefonats abhängen, von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden können.
Online-Händlern ist zu empfehlen, die eigens bereitgestellten Kommunikationswege an den genannten Aspekten zu messen. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist in besonderer Weise die Gewährleistung einer schnellen, unmittelbaren und effizienten Kontaktmöglichkeit für Kunden.
Bei Fragen zur rechtskonformen Gestaltung des Impressums stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Die sog. Button-Lösung wurde durch eine am 1. August 2012 in Kraft getretene Gesetzesänderung eingeführt. Sie dient in erster Linie dem Schutz vor sogenannten Kosten- und Abo-Fallen, bei denen Anbieter die Kostenpflichtigkeit von Internetdiensten verschleiern. Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr regelt zu diesem Zweck die rechtskonforme Gestaltung von Bestellsituationen im E-Commerce. Unternehmen werden verpflichtet, Verbrauchern bestimmte Informationen klar und verständlich in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe des Buttons, mit dem der Verbraucher die Bestellung abgibt, zur Verfügung zu stellen. Ein Vertrag kommt darüber hinaus nur dann zustande, wenn der Verbraucher mit der Abgabe der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Zu den Anforderungen im Einzelnen:
Bestell-Button
Erfolgt die Bestellung im Sinne des § 312j III S. 2 BGB über eine Schaltfläche, so muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Entsprechend eindeutige Formulierungen sind ebenfalls zulässig. Dabei besteht jedoch das Risiko, dass selbst gewählte Formulierungen einer gerichtlichen Überprüfung gegebenenfalls nicht standhalten. In der Gesetzesbegründung wurden etwa „kostenpflichtig bestellen“ und „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ als entsprechend eindeutig bezeichnet. In Ermangelung der erforderlichen Eindeutigkeit nicht zulässig sind etwa „Anmeldung“, „Weiter“, „Bestellen“ oder „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ (vgl. OLG Köln, 3.2.2016, 6 U 39/15). Ob die Beschriftung mit dem Wort „Kaufen“ ausreicht ist unklar. Der Gesetzesbegründung zufolge ist „Kaufen“ entsprechend eindeutig. Das Amtsgericht Köln hingegen hat dies für die Bezeichnung „Bestellen und Kaufen“ unter Hinweis darauf, dass nur die Erwerbskomponente, nicht aber die Kostenpflichtigkeit des Bestellvorgangs deutlich werde, verneint (AG Köln, 28.4.42014, 142 C 354/13). Maßstab für die Lesbarkeit ist die übliche Bildschirmauflösung.
Pflichtinformationen
In besonderer Weise zu beachten sind der zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestell-Button. Pflichtinformationen sind unter anderem Produktbeschreibung, Mindestlaufzeit, Gesamtpreis, Versand- und Lieferkosten sowie Hinweise auf mögliche weitere Steuern oder Kosten. Die Informationen sind in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher bereitzustellen. In räumlicher Hinsicht ist zu beachten, dass keine trennenden Gestaltungselemente von den Informationen ablenken oder den Eindruck erwecken, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen Bestell-Button und Vertragsinformationen bestünde.
Diesbezüglich ist auch die Platzierung von Bestätigungs-Häkchen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Widerrufsbelehrung relevant. Zur Wahrung des räumlichen Zusammenhangs müssen die oben genannten Pflichtinformationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung aufgeführt werden. Eine Platzierung von Checkboxen für AGB und Widerrufsrecht unmittelbar vor dem Bestell-Button bzw. zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestell-Button würde den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht gerecht. Checkboxen für AGB und Widerrufsrecht sollten vor Beginn der Bestellübersicht platziert werden.
Ferner ist die korrekte Einrichtung von Scroll-Vorgängen zu beachten. Die Anforderungen an den räumlichen Zusammenhang dürften grundsätzlich gegeben sein, soweit aufgrund der Menge an Informationen (Artikelliste, Versandberechnung, usw.) ein Scrollvorgang notwendig ist und auf derselben Seite durchgeführt wird, auf der sich auch der Bestell-Button befindet. Die Pflichtinformationen sollten nicht in einem eigenen Scroll-Fenster platziert werden. Dies könnte anderenfalls ein trennendes Gestaltungselement sein, das den inneren sachlichen Zusammenhang zwischen Informationen und Bestell-Button unterbricht. Aus diesem Grund sollte auch von sogenannten Unterbrecher-Informationen, die während des Scrollens auf die notwendige Betätigung des Bestell-Buttons hinweisen, abgesehen werden.
Die Voraussetzungen sind gerade auch bei der rechtskonformen Darstellung von Bestellsituationen auf Mobilgeräten einzuhalten.
Bei diesen oder ähnlichen Fragen zu Informationspflichten und der Gestaltung von Bestellprozessen stehen wir gern zur Verfügung.
Deutsche Händler, die auf ausländischen Märkten agieren, legen besonderen Wert auf eine Vereinbarung deutschen Rechts. Eine solche Rechtswahlklausel ist allerdings nicht in jedem Fall sinnvoll, sie kann sogar unzulässig sein.
Internationale Ausrichtung
Die Problematik einer Rechtswahlklausel besteht grundsätzlich nur bei Onlineshops mit internationaler Ausrichtung. Die Frage nach der internationalen Ausrichtung eines Unternehmens ist nicht immer einfach zu beantworten. Kann beispielsweise ein englischsprachiger Shop bereits auf eine internationale Ausrichtung hindeuten? Ist eine Warenlieferung ins Ausland notwendig? Für den Bereich des B2C-Handels hat der Europäische Gerichtshof Kriterien aufgestellt, wann ein Shop international ausgerichtet ist. Grundsätzlich muss seitens des Unternehmens die Absicht, Verträge mit Verbrauchern eines bestimmten Staates zu schließen, zum Ausdruck kommen. Die folgenden Kriterien haben die europäischen Richter für eine Gesamtwertung aufgestellt:
EuGH, 07.12.2010, C-585/08 u. C-144/09
- Angaben auf der Webseite des Unternehmens:
- Anfahrtsbeschreibungen von anderen Staaten aus zur Niederlassung des Unternehmens
- Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl
- Uneingeschränkte Länderauswahl im Bestellprozess
- Sprache und Währung
- Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der jeweils üblichen Sprache bzw. Währung im Staat der Niederlassung
- Buchung und Buchungsbestätigung in der fremden Sprache
- Kundenbewertungen von Kunden aus anderen Staaten, die Geschäfte der Vergangenheit offenbaren
- Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um ausländischen Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Unternehmens zu erleichtern (u.a. Werbung durch Anzeigen in Suchmaschinen anderer Staaten)
- Verwendung einer anderen Top-Level Domain als der des jeweiligen Staats der Niederlassung
- Internationaler Charakter des jeweiligen Angebots wie bspw. touristischer Leistungen
- Erwähnung internationaler Kundschaft, die sich aus in unterschiedlichen Ländern wohnhaften Kunden zusammensetzt
Ergibt eine Gesamtwertung dieser Kriterien, dass sich der betroffene Shop an Verbraucher in bestimmten Ländern im Ausland richtet, stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Ist dann die Rechtsordnung des Staates in dem das Unternehmen niedergelassen ist oder die Rechtsordnung des Staates in dem der Verbraucher wohnhaft ist, maßgeblich? Dies regelt das Internationale Privatrecht. Innerhalb der Europäischen Union gilt für Verträge die sog. Rom-I Verordnung.
Art. 6 I Rom-I VO regelt grundsätzlich, dass der Vertrag mit einem Verbraucher grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings ermöglicht Art. 6 II Rom-I VO eine Rechtswahl. Zu beachten ist dabei, dass die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen seines Wohnsitzstaats gewährt wird. Verbraucher dürfen nicht aufgrund der Rechtswahl schlechter gestellt sein, als sie ohne Rechtswahl stünden. Es besteht immer die Möglichkeit sich auf die zwingenden Bestimmungen des Wohnsitzstaates zu berufen.
Auf diese Besonderheit muss in einer Rechtswahlklausel zwingend hingewiesen werden. Die Klausel „Es gilt Deutsches Recht“ liefert diesen Hinweis nicht und ist daher gegenüber ausländischen Verbrauchern unzulässig und abmahngefährdet (siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014, 6 U 113/14).
Zulässige Rechtswahlklausel?
In einem Vorlageverfahren vor dem EuGH hatte der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) nach der Zulässigkeit der Rechtswahlklausel „Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ (Amazon-AGB) gefragt. Der Generalanwalt am EuGH verwarf diese Klausel (Schlussanträge vom 02.06.2016, C-191/15):
„[…] beim Durchschnittsverbraucher [kann] dadurch, dass er in [der] Klausel […] nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, sich auf die zwingenden Vorschriften seines Wohnsitzstaats zu berufen, der falsche Eindruck entstehen […], dass auf den Vertrag allein das durch die genannte Klausel gewählte Recht anwendbar sei. Ein Verbraucher, der so in die Irre geführt wird, wird aber möglicherweise – vor allem weil er nicht mit den Verbraucherschutzvorschriften des gewählten Rechts vertraut ist – von der Erhebung einer Klage absehen. Folglich könnte die betreffende Klausel […] ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen und somit […] missbräuchlich sein;“
Richtige Formulierung?
Der Generalanwalt regt folgende Formulierung an: Unternehmen haben…
„[…] eine Formulierung zu wählen, mit der im Text der Rechtswahlklausel unmissverständlich angegeben wird, dass diese den Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats den Verbrauchern bieten, unberührt lässt. Die Rechtsvorschriften müssten aber nicht im Einzelnen angeführt werden.“
B2C? B2B?
Es erscheint sinnvoll, in B2C-Verträgen auf Rechtswahlklauseln zu verzichten. Die gebotene oben beschriebene Klarstellung kann durch falsche Wortwahl leicht unzutreffend erfolgen. In diesem Fall steigt das Risiko, abgemahnt zu werden. Ferner spricht gegen die Klausel, dass sich Verbraucher auf die zwingenden Normen ihrer Staaten berufen können.
Anders sind B2B-Verträge zu beurteilen. Nach Art. 3 Rom-I VO besteht eine freie Rechtswahl. Eingeschränkt wird diese allerdings für reine Inlandsverträge ohne ausländischen Bezug. Hier darf kein fremdes Recht vereinbart werden. Hintergrund dieser Einschränkung ist § 305c BGB, wonach eine solche Klausel für den Vertragspartner überraschend sein dürfte und daher unzulässig wäre.
Bei Fragen zu Rechtswahlklauseln, Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder anderen Themen des allgemeinen Vertragsrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.