Lizenzen sind wichtige Instrumentarien und Formen unternehmerischen Handelns, insbesondere zur Erschließung weiterer Märkte.
Wir beraten unsere Mandanten bei allen Fragestellungen im Zusammenhang mit Lizenzverträgen und gestalten Lizenzverträge in allen Bereichen des Gewerblichen Rechtschutzes. Im Vordergrund stehen in diesem Zusammenhang vermehrt kartellrechtliche sowie compliancebezogene Fragstellungen.
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- Beratung und Gestaltung von Urheberlizenzverträgen
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Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Verkäufer, die ihre Waren über den Amazon-Marketplace anbieten und sich dabei an die zur Verfügung stehenden Produktbilder „anhängen“, nicht für Urheberrechtsverletzungen haften.
„Amazon“ stellt für Amazon-Marketplace-Anbieter eine Produktdatenbank zur Verfügung, die sowohl Bild- als auch Textdateien zur Beschreibung und Darstellung einzelner Produkte enthält. Durch Marketplace-Verkäufer eingestellte Angebote werden sodann automatisch mit den in der Datenbank hinterlegten Informationen verknüpft. Vorliegend klagte eine Herstellerin von Sport- und Freizeitrucksäcken gegen einen Amazon-Marketplace-Verkäufer, der u.a. Produkte der Klägerin anbot. Diese wurden mit Bildern, deren Nutzungsrechte angeblich exklusiv bei der Klägerin lagen, beworben. Die Klägerin mahnte daher wegen unberechtigter Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentlicher Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Beklagte weigerte sich, eine solche Erklärung abzugeben, löschte aber seine Angebote.
Das OLG München entschied, dass der Klägerin in Ermangelung einer Urheberrechtsverletzung durch den Marketplace-Verkäufer keine Ansprüche gegen diesen zustünden. Vielmehr müsse hier zwischen „Amazon“ und dem Marketplace-Verkäufer differenziert werden. Es liege kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und keine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Marketplace-Verkäufer vor. Die Bilder befänden sich bereits bei der Angebotserstellung auf dem „Amazon“-Server und würden automatisch mit den Angeboten verknüpft. Eine Vervielfältigung könne nicht nachgewiesen werden. Ferner habe der Beklagte die Fotos nicht selbst eingestellt und auch keinen Einfluss auf die Zugänglichmachung der Fotos gehabt. Maßgeblich sei auch, dass die Entscheidung, ob und wie lange die Produktbilder öffentlich zugänglich gemacht werden, allein bei „Amazon“ liege.
OLG München, 10.03.2016, 29 U 4077/15 – Angebote mit Lichtbildverknüpfung
Bei Fragen zum Urheberrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für TV-Geräte, die in Wartezimmern oder Trainingsräumen von medizinischen Einrichtungen stehen, urheberrechtliche Abgaben gezahlt werden müssen.
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die für Komponisten, Textdichter und Verleger, die als Mitglieder in ihr organisiert sind, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikwerken wahrnimmt. Dazu gehört auch, dass die Gesellschaft für die öffentliche Aufführung der urheberrechtlich geschützten Werke Lizenzvergütungen erhebt. Diese Gebühren werden sodann nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Mitglieder ausgeschüttet.
Ein Betreiber eines Reha-Zentrums hatte in zwei Warteräumen sowie in einem Trainingsraum TV-Geräte bereitgestellt, damit sich Patienten Fernsehsendungen anschauen können. Jedoch hatte der Betreiber versäumt, bei der GEMA eine Erlaubnis für die Zugänglichmachung dieser Sendungen einzuholen. Die GEMA hatte dem Betreiber die geschuldete Vergütung für den Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2013 in Rechnung gestellt, allerdings bezahlte der Betreiber des Rehabilitationszentrums diese nicht. Daraufhin beantragte die GEMA beim Amtsgericht Köln die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Das Reha-Zentrum legte gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Köln ein. Über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Dieser entschied, dass Betreiber einer medizinischen Einrichtung, die TV-Geräte für Patienten in Wartezimmern oder Trainingsräumen bereitstellen, urheberrechtliche Vergütungen zu zahlen haben. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs erläuterten, dass Patienten eines Reha-Zentrums ein „neues Publikum“ darstellen, mithin die Wiedergabe auf den installierten TV-Geräten öffentlich sei. Wenngleich die Fernsehsendungen während der Behandlungen oder der Wartezeiten Unterhaltung bieten sollen, seien sie als zusätzliche Dienstleistungen zu charakterisieren, die sich positiv auf die Standards und Attraktivität der Einrichtung auswirken. Insgesamt verschaffe dies der Einrichtung einen Wettbewerbsvorteil und somit weise die Wiedergabe einen gewerblichen Zweck auf. Daher seien urheberrechtliche Abgaben zu leisten.
EuGH, 31.05.2016, C-117/15
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