Lebensmittelrecht

Wir beraten im gesamten Bereich des Lebensmittelrechts, welches nach wie vor im Fokus der öffentlichen und politischen Diskussion steht. Unter den Begriff „Lebensmittel“ fallen eine Vielzahl von Produkten, insbesondere auch Nahrungsergänzungsmittel, diätetische oder neuartige Lebensmittel.

Die komplexen Anforderungen an die Lebensmittelbranche wurden zwischenzeitlich in vielen Bereichen auf europäischer Ebene harmonisiert, wie beispielhaft durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung) oder die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (Anreicherungsverordnung). Insbesondere der Themenbereich „Werbung und Werbebeschränkungen“ für Lebensmittel und die Umsetzung der Health-Claims-Verordnung führen in der Praxis jedoch zu erheblichen Unsicherheiten und erhöhten Anforderungen an die Werbeaussagen und Risikostrategien.

  • Beratung bei der Erstellung von Werbe- und Risikostrategien bezüglich der Werbung und Kennzeichnung für Lebensmittel / Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere Health-Claims und sonstige Werbemaßnahmen
  • Prüfung der Vertriebsfähigkeit von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, Diätetika und Functional Food
  • Abgrenzung von Lebensmitteln gegenüber Arzneimitteln, Kosmetika, Medizinprodukten
  • Beratung im Bereich von Zusatzstoff- und Novel Food
  • Vertretung in Wettbewerbsstreitigkeiten und sonstigen Verfahren
09.04.2021
Verbot cannabinoidhaltiger Nahrungsergänzungsmittel

Das VG Mainz (Beschluss vom 23. März 2021, 1 L 85/21.MZ) hat entschieden, dass das Inverkehrbringen von cannabidiolhaltiger Nahrungsergänzungsmittel zunächst untersagt werden darf.

Vorweg ging eine Untersagung des Inverkehrbringens von Produkten, welche Cannabidiol enthielten. Cannabidiol ist ein nicht psychoaktives Cannabinoid aus dem weiblichen Hanf. Die Antragstellerin vertrieb über einen Onlineshop Nahrungsergänzungsmittel, wie Hanföle und Schlaftropfen, die Cannabidiole enthielten. Die zuständige Behörde untersagte ihr den Vertrieb und ordnete sofortige Vollziehung an. Hiergegen ging die Antragstellerin mit Hilfe eines Eilrechtsgesuch vor.

Diesen lehnte das VG Mainz nun ab. Nach Ansicht des Gerichts würde das Inverkehrbringen der Hanfprodukte gegen die europäische Novel-Food-Verordnung verstoßen. Diese Verordnung schreibt vor, dass neuartige Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese zugelassen und in der Unionsliste geführt werden. Einer solchen Zulassung fehle es hier. Die Produkte seien als neuartige Produkte zu sehen und bedürfen zunächst einer Prüfung und Zulassung.

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass das Verbot nicht auf Grund von möglichen Gesundheitsrisiken rechtmäßig sei, sondern nur auf Grund der fehlenden Zulassung. Die Sicherheit von Produkten mit Cannabidiol müsste im Zulassungsverfahren festgestellt werden.

EuGH Entscheidung vom 19. 11.2020 (C-663/18)

Im November 2020 entschied bereits der EuGH, dass natürlich gewonnenes Cannabidiol nicht als Betäubungsmittel behandelt werden soll. Ein Solches wäre grundsätzlich nicht zulassungsfähig nach der Novel-Food-Verordnung. In Folge der Entscheidung, in der es um E-Zigaretten mit CBD ging, nahm die EU Kommission natürlich gewonnenes CBD auch in die Cosmetic Ingredients Database auf.

VG Mainz Beschluss vom 23. März 2021, 1 L 85/21.MZ

EuGH Entscheidung vom 19. 11.2020 (C-663/18)

Bei Fragen zum Lebensmittel- und Kosmetikrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

24.03.2021
EuGH: Vorabentscheidung zu Pflichtinformationen auf Kosmetika

Produktinformationen müssen nach dem EuGH den Verwendungszweck sowie auch die spezifischen Merkmale eines kosmetischen Mittels aufzeigen. Ein Verweis in den Firmenkatalog durch Symbole auf dem Produkt reicht nicht aus.

Sachverhalt

Vorliegend wurde über ein Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Bezirksgerichts Warschau durch das Urteil des EuGH vom 17.12.2020 entschieden. Im polnischen Verfahren versuchte die Klägerin auf Grund eines Mangels von einem Kaufvertrag über Kosmetika zurückzutreten und die Kosten erstattet zu bekommen. Fraglich war ob die Kosmetika hinreichend gekennzeichnet waren und ob ein Verweis in den Firmenkatalog genüge. Der EuGH wurde durch das Bezirksgericht Warschau daraufhin angefragt ob

  1. der Art. 19 Abs. 1 f) der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dahin gehend auszulegen ist, dass es den gleichen Umfang an Informationen wie Art. 2 Abs. 1 a) verlangt. Hiernach müssten nur der grundlegende Verwendungszweck (Reinigung, Parfümierung, Schutz…) gekennzeichnet werden. Alternativ müssten noch weitere spezifische Merkmale der Kosmetika aufgeführt werden.
  2. Ein Verweis auf den Firmenkatalog durch ein Symbol auf dem Mittel mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar ist.

Entscheidung

Der EuGH entschied nun, dass der Art. 19 Abs. 1 f) der Kosmetik-VO weiter auszulegen ist und auch die spezifischen Merkmale des Mittels aufgelistet werden müssen. Der Verbraucher müsse klar über die Anwendung und die Verwendung des Mittels informiert werden, damit dieser die Kosmetika sicher und ohne Beeinträchtigung der Gesundheit verwenden kann.

Der Einsatz von Firmenkataloge als Informationsblatt ist darüber hinaus nicht mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar. Der Verweis durch das „Hand mit Buch“ Symbol auf andere Informationsblätter ist nur dann zulässig soweit es aus praktischen Gründen nicht möglich sei die Informationen auf dem Produkt selbst aufzulisten. Organisatorische und finanzielle Schwierigkeiten genügen insofern nicht.

Des Weiteren sei der Verweis nur rechtmäßig wenn diese Informationen auf einem Beipackzettel, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen direkt bei der Verpackung zu finden sind. Ein allgemeiner Firmenkatalog erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Verbraucher muss direkten Zugang zu den Informationen haben, wenn er sich für ein Produkt informiert.

Wirkung

Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln ist weiterhin ein Thema das mit Sorgfalt beachtet werden muss. Auch die möglichen Erleichterungen von Kennzeichnungen bedürfen der genauen Prüfung. Dies ist vor allem in den Bereichen des Vertriebs von Kosmetika aus nicht EU Ländern zu beachten, da die gesetzlichen Bestimmungen abweichen und die Verpackungen für den europäischen Markt angepasst werden müssen.

EuGH Urteil vom 17.12.2020, Rs. C-667/19

Bei Fragen zur Kennzeichnung von Produkten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

18.07.2016
OLG München zur Reichweite des Tabakwerbeverbots

Per Urteil vom 21.04.2016 hat das Oberlandesgericht München bestätigt, dass das Tabakwerbeverbot auch für Unternehmenswebseiten gilt. Tabakhersteller dürfen auf der eigenen Unternehmenswebseite nur sachlich informieren. Direkte oder indirekte Werbung für Tabakerzeugnisse ist verboten.

Ein Tabakhersteller, der auf seiner Unternehmenswebsite u.a. Informationen über sein Unternehmen, seine Firmenphilosophie sowie Berufschancen und sämtliche in seinem Sortiment geführte Tabakprodukte bereithielt, wurde in dem Verfahren von einem Verbraucherschutzverband auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Verband rügte ein verwendetes Bild, auf dem eine gut gelaunte und lässig anmutende, verschiedene Tabakerzeugnisse konsumierende Personengruppe abgebildet war. Die Verwendung des Bildes sei wettbewerbswidrig, da es sich um Werbung handele und diese seit 2007 in der EU verboten sei. Das Oberlandesgericht München entschied, dass das auf der Unternehmenswebsite gezeigte Bild als Werbung für Tabakprodukte einzustufen ist. Entscheidend sei, dass es Tabakherstellern zwar erlaubt sei, eine Unternehmenswebsite zu führen, jedoch dürfe auf dieser lediglich sachlich und faktenbezogen über das eigene Unternehmen berichtet werden. Das vorliegende Bild preise die Tabakwaren des betroffenen Herstellers an und rege indirekt zum Kauf der Produkte an. Insofern liege ein Verstoß gegen das seit 2007 geltende EU-Tabakwerbeverbot vor.

OLG München, 21.04.2016, 6 U 2775/15

Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.