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Stillschweigende Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen bei Verbraucherverträgen nach neuem AGB-Recht

Ab dem 01.03.2022 können Verträge nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit stillschweigend durch AGB  nur noch auf „unbestimmte Zeit“ mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat verlängert werden. Für Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, gilt dies jedoch nicht.

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ändert der Gesetzgeber die Regelungen in § 309 Nr. 9 lit. b und c BGB. Wie zuvor können Unternehmer mit Verbrauchern zwar oftmals eine Vertragserstlaufzeit von 2 Jahren vereinbaren. Stillschweigende Vertragsverlängerung sind zukünftig aber nur noch dann wirksam, wenn sich das Vertragsverhältnis  auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Die bisherige Gesetzeslage, wonach eine bindende Verlängerungslaufzeit von bis zu 1 Jahr zulässig war, wird damit aufgegeben.

Ebenfalls für Unternehmen zu beachten ist die Neuregelung des § 309 Nr. 9 lit. c BGB, wonach Klauseln, die eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit vorsehen, ebenfalls unwirksam sind.

Auf Altverträge sind die Neuregelungen gem. Art. 229 § 60 EGBGB jedoch nicht anwendbar. Für diese bleibt die aktuelle Rechtslage unverändert.