Ab dem 17. Februar 2024 müssen eine Vielzahl von Unternehmen der Digitalbranche den novellierten europäischen Rechtsrahmen des Gesetzes über digitale Dienste (auch „Digital Services Act“ genannt) umgesetzt haben, der vornehmlich der Bekämpfung von illegalen (Dritt-)Inhalten dient und diesbezügliche Sorgfaltspflichten der Anbieter statuiert.
weiterlesen …Ab dem 01.03.2022 können Verträge nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit stillschweigend durch AGB nur noch auf „unbestimmte Zeit“ mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat verlängert werden. Für Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, gilt dies jedoch nicht.
Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ändert der Gesetzgeber die Regelungen in § 309 Nr. 9 lit. b und c BGB. Wie zuvor können Unternehmer mit Verbrauchern zwar oftmals eine Vertragserstlaufzeit von 2 Jahren vereinbaren. Stillschweigende Vertragsverlängerung sind zukünftig aber nur noch dann wirksam, wenn sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Die bisherige Gesetzeslage, wonach eine bindende Verlängerungslaufzeit von bis zu 1 Jahr zulässig war, wird damit aufgegeben.
Ebenfalls für Unternehmen zu beachten ist die Neuregelung des § 309 Nr. 9 lit. c BGB, wonach Klauseln, die eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit vorsehen, ebenfalls unwirksam sind.
Auf Altverträge sind die Neuregelungen gem. Art. 229 § 60 EGBGB jedoch nicht anwendbar. Für diese bleibt die aktuelle Rechtslage unverändert.
Ab dem 01.01.2022 treten zahlreiche Änderungen im Kaufrecht, insbesondere für Verbrauchsgüterkäufe über digitale Produkte bzw. Waren mit digitalen Elementen, in Kraft. Aufgrund der Gesetzesreformen ergeben sich für Unternehmen in den unterschiedlichen Vertriebskanälen neue Anforderungen und Pflichten, die bis zum Jahresende umzusetzen sind.
Die Gesetzesnovellen dienen der Umsetzung europäischer Richtlinien, namentlich der Richtline (EU) 2019/770 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie der Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der RL 1999/44/EG. Inhaltlich betroffen sind neben dem Kaufrecht auch die sonstigen Vertragstypen des BGB, wie beispielhaft Miet-, Dienst- oder Werkverträge, soweit Gegenstand der Verträge die Überlassung bzw. Bereitstellung von digitalen Inhalten ist.
Abgrenzung von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.
Die sachliche Anwendbarkeit der Normen richtet sich im Bereich der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen zukünftig danach, ob es sich um digitale Produkten, d.h. digitale Inhalte (z.B. Software, Video-/Audiodateien, elektronische Bücher) oder digitale Dienstleistungen(ASP/Saas, Cloud-Dienste, Plattformen oder soziale Medien) oder um Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen. Letztere sind nach der Legaldefinition Kaufsachen, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (z.B. Smart-TV).
Daten als Gegenleistung
Die in den §§ 327ff. BGB kodifizierten, übergreifenden Bestimmungen für digitale Produkte einschließlich etwaiger Gewährleistungsrechte, gelten zukünftig nicht nur für entgeltliche Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern gem. §§ 312, 327 Abs. 3 BGB n.F. auch dann, wenn der Verbraucher dem Unternehmer als Gegenleistung für das digitale Produkte personenbezogene Daten bereitstellt bzw. sich hierzu verpflichtet, sofern solche personenbezogenen Daten nicht ausschließlich zur Erfüllung der Pflichten des Unternehmers oder gesetzlicher Anforderungen verarbeitet werden.
Sachmangelbegriff
Während die Gesetzesänderungen im Wesentlichen allein Verbraucherverträge betreffen, wird ein modifizierter Sachmangelbegriff für das gesamte Kaufrecht eingeführt mit der Folge, dass nunmehr subjektive und objektive Abweichungen gleichrangig einen Mangel der Kaufsache begründen.
Wichtig für den Verbrauchsgüterkauf ist zukünftig zu beachten, dass die Wirksamkeit von sog. „negativen Beschaffenheitsvereinbarungen“ nunmehr eine vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers voraussetzen und eine Abweichung von (objektiven) Anforderungen im Vertrag ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren sind.
Updatepflicht
Für digitale Produkte als auch Waren mit digitalen Elementen sehen die Gesetzesänderungen ab dem. 01.01.2022 eine Aktualisierungspflicht vor. Eine solche besteht nicht nur nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (subjektive Anforderungen), sondern auch nach Maßgabe der an die Kaufsache bestehenden objektiven Anforderungen. Demzufolge ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind und den Verbraucher über diese Aktualisierungen informieren (sog. Updatepflicht).
Ansprüche des Käufers wegen einer Verletzung dieser Updatepflicht verjähren nach § 475e BGB n.F. nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Der Verkäufer haftet jedoch dann nicht für Sachmängel, wenn er seinen Aktualisierungs- und miteinhergehenden Informationspflichten nachweislich genügt und ein Sachmangel bei ordnungsgemäßer Installation des Updates durch den Käufer nicht aufgetreten wäre.
Beweislastumkehr und Verjährung
Die bereits aktuell für Verbrauchsgüterkäufe geltende Beweislastumkehr wird grundsätzlich von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
Darüber hinaus tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel während der Dauer der Verjährungsfrist erstmals gezeigt hat. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist bleibt insbesondere für gebrauchte Sachen zulässig, unterliegt zukünftig jedoch denselben strengen Anforderungen wie die Vereinbarung einer negativen Beschaffenheit.
Fazit:
Unternehmen, die digitale Produkte vertreiben oder Waren mit digitalen Elementen verkaufen, wird empfohlen, sich einen Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen zu verschaffen und die Produkte entsprechend zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für solche Produkte bzw. Dienste, die grundsätzlich unentgeltlich erbracht werden. Auf dieser Grundlage werden in den unterschiedlichen Vertriebskanälen entsprechende Anpassungen bezüglich der Informationspflichten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umzusetzen sein. Darüber hinaus bedarf es ggfs. der Prüfung der Prozesse zur Aktualisierung der Produkte und der diesbezüglichen Abstimmung mit dem Hersteller, der in der Regel für die Bereitstellung der (Sicherheits-)Updates am Ende der Lieferkette verantwortlich ist.
Seit dem 01.10.2021 gelten strengere Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten für die Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefonwerbung. Werbende Unternehmen sind verpflichtet, die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers angemessen zu dokumentieren und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren nach jeder Verwendung aufzubewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die entsprechenden Nachweise zudem unverzüglich vorzulegen.
weiterlesen …Das Handelsblatt hat am 13.06.2024 erneut „Deutschlands BESTE Anwälte“ in unterschiedlichen Rechtsgebieten auf Basis der 16. Ausgabe des US-Verlags „Best Lawyers“ ausgezeichnet.
weiterlesen …Auf Basis der 15. Ausgabe des US-Verlags „Best Lawyers“ hat das Handelsblatt am 16.06.2023 unter anderem „Deutschlands BESTE Anwälte 2023“ und Kanzleien in unterschiedlichen Fachgebieten ausgezeichnet.
weiterlesen …Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet.
weiterlesen …Die Reform des Kaufrechts durch die sog. Warenkauf-RL und die dID-Richtlinie betrifft auch die kaufrechtlichen Sonderbestimmungen für Garantieerklärungen. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Kaufrechts zum 01.01.2022 sind Garantieerklärungen durch Hersteller bzw. Händler daher entsprechend anzupassen.
Ab dem 01.01.2022 tritt das neue Kaufrecht in Umsetzung der europäischen Warenkauf-RL (Richtlinie (EU) 2019/771) und im Kontext der europäischen Richtlinie über digitale Inhalte (RL (EU) 2019/770) in Kraft. Die damit einhergehenden Gesetzesänderungen des Kaufrechts betreffen in erster Linie den Verbrauchsgüterkauf (B2C) und in diesem Rahmen auch den § 479 BGB, welcher Sonderbestimmungen für Garantien beim Verbrauchsgüterkauf betrifft. Der § 479 Abs. 1 BGB n.F. lautet ab 2022 (wesentliche Änderungen sind kursiv hervorgehoben):
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Ergänzend dazu muss die Garantieerklärung gem. § 479 Abs. 2 BGB n.F. dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und im Falle einer Haltbarkeitsgarantie inhaltlich zumindest den Nacherfüllungsanspruch beinhalten.
Praxistipp:
Etwaige Garantieerklärungen sind folglich rechtzeitig bis zum Jahresende entsprechend anzupassen. Entspricht die Garantieerklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen berührt dies gem. § 479 Abs. 4 BGB n.F. zum Schutze der Verbraucher jedoch nicht die Wirksamkeit der Garantieerklärung, könnte jedoch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche der nach Maßgabe des UWG anspruchsberechtigten Mitbewerber und Verbänden begründen.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz von Bremen hat in einer neuen Orientierungshilfe die Datenschutzkonformität von Telefaxen in Frage gestellt.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz Bremen hat auf Grund der technischen Veränderung kritisch gegenüber Telefaxen ausgesprochen. Während früher die Telefaxe von einem Faxgerät zum anderen versandt wurden und hierdurch gesichert waren, werden heutzutage meist die eingehenden Faxe in einfache Mails umgewandelt oder auch direkt in virtuellen Fax-Servern gespeichert. Darüber hinaus würden auch nicht mehr durch analoge oder ISDN Ende-zu-Ende Telefonleitungen genutzt sondern paketweise IP Netze.
Nach Ansicht der Landesbeauftragten wäre somit eine Übersendung von sensiblen Daten nach § 9 Abs. 1 DSG-VO unzulässig. Auch die Übersendung von den übrigen personenbezogenen Daten sieht sie kritisch. Falls die Empfängerseite einen Mailservice oder einen Faxserver nutzt, sind diese meist nicht verschlüsselt oder diese Server befinden sich nicht in Europa. Ein angemessenes Schutzniveau läge daher nicht vor.
Da der Absender eines Telefaxes nicht weiß wie die Empfängerseite die Daten empfängt sollte grundsätzlich von Telefaxen abgesehen werden. Stattdessen sollte eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Mail oder der Postweg genutzt werden. Die Bremer Verwaltung löst bis Ende 2022 alle Faxgeräte durch sichere Technologie ab.
Falls sich weitere Beauftragte und Gerichte dieser Meinung anschließen müssen sich viele Unternehmen und Behörden umstellen. Auch wenn das Telefax einen angestaubten Ruf hat, wird dieses immer noch viel verwendet. Die Ende-zu-Ende verschlüsselte Mail dagegen wird aktuell noch nicht flächendeckend genutzt.
Quelle: Mai 2021 Die Landesbeauftragte für Datenschutz – Telefax ist nicht Datenschutz konform (bremen.de)
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Das VG Mainz (Beschluss vom 23. März 2021, 1 L 85/21.MZ) hat entschieden, dass das Inverkehrbringen von cannabidiolhaltiger Nahrungsergänzungsmittel zunächst untersagt werden darf.
Vorweg ging eine Untersagung des Inverkehrbringens von Produkten, welche Cannabidiol enthielten. Cannabidiol ist ein nicht psychoaktives Cannabinoid aus dem weiblichen Hanf. Die Antragstellerin vertrieb über einen Onlineshop Nahrungsergänzungsmittel, wie Hanföle und Schlaftropfen, die Cannabidiole enthielten. Die zuständige Behörde untersagte ihr den Vertrieb und ordnete sofortige Vollziehung an. Hiergegen ging die Antragstellerin mit Hilfe eines Eilrechtsgesuch vor.
Diesen lehnte das VG Mainz nun ab. Nach Ansicht des Gerichts würde das Inverkehrbringen der Hanfprodukte gegen die europäische Novel-Food-Verordnung verstoßen. Diese Verordnung schreibt vor, dass neuartige Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden dürfen, soweit diese zugelassen und in der Unionsliste geführt werden. Einer solchen Zulassung fehle es hier. Die Produkte seien als neuartige Produkte zu sehen und bedürfen zunächst einer Prüfung und Zulassung.
Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass das Verbot nicht auf Grund von möglichen Gesundheitsrisiken rechtmäßig sei, sondern nur auf Grund der fehlenden Zulassung. Die Sicherheit von Produkten mit Cannabidiol müsste im Zulassungsverfahren festgestellt werden.
EuGH Entscheidung vom 19. 11.2020 (C-663/18)
Im November 2020 entschied bereits der EuGH, dass natürlich gewonnenes Cannabidiol nicht als Betäubungsmittel behandelt werden soll. Ein Solches wäre grundsätzlich nicht zulassungsfähig nach der Novel-Food-Verordnung. In Folge der Entscheidung, in der es um E-Zigaretten mit CBD ging, nahm die EU Kommission natürlich gewonnenes CBD auch in die Cosmetic Ingredients Database auf.
VG Mainz Beschluss vom 23. März 2021, 1 L 85/21.MZ
EuGH Entscheidung vom 19. 11.2020 (C-663/18)
Bei Fragen zum Lebensmittel- und Kosmetikrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.03.2021 (Az. I ZR 203/19) entschieden, dass erhobene Zusatzgebühren für Zahlungsdienstleister wie „Paypal“ oder „Sofortüberweisung“ zulässig sind.
Sachverhalt
In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt hat ein Reisedienstleister bei der Buchung von Tickets die Bezahlung unter anderen durch die Zahlungsdienstleister „Paypal“ und „Sofortüberweisung“ ermöglicht. Bei beiden Methoden musste der Kunde jedoch eine Zusatzgebühr an den Reisedienstleister bezahlen.
Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale gegen den Reisedienstleister mit der Begründung, die Zahlungsleistungen würden den § 270a BGB entsprechen und daher wäre ein etwaiges Entgelt unwirksam. Der § 270a BGB wurde 2018 zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdienst-Richtlinie eingeführt. Hierdurch sollen vertragliche Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung bestimmter bargeldloser Zahlungsmittel zu leisten, verboten werden. Ein Verstoß wäre als Rechtsbruch nach § 3a UWG zudem wetttbewerbswidrig.
Zur Frage stand somit ob der Service der Online Zahlungsdienstleister als SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder kartengebundene Zahlung einzustufen ist und somit entgeltfrei bleiben muss.
Entscheidung
Der BGH hat nun mit dem Urteil vom 25.03.2021 entschieden, dass die Zahlungen mit dem Serviceleister „Sofortüberweisung“ als SEPA-Überweisungen zwar im Anwendungsbereich des § 270a BGB liege. Demgegenüber werde das Entgelt jedoch nicht für den Zahlungsverkehr, sondern für die Einschaltung des Dienstleisters und damit verbundene gesonderte Dienste, wie beispielhaft Bonitätsprüfungen und Benachrichtigungen, erhoben.
Nichts anderes gelte im Ergebnis auch für den Zahlungsdienst „Paypal“, da auch in diesem Falle das Entgelt nicht für den Zahlungsvorgang, sondern für das Einschalten des Zahlungsdienstleisters und dessen Services erhoben wurde.
Entgelte für zusätzliche Leistungen sind nach Ansicht des BGH nicht von § 270a BGB umfasst.
Folgen
Durch das Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit bei Onlinehändlern und Zahlungsdienstleistern mit entsprechenden Geschäftsmodellen. Das Weiterreichen von Gebühren für Services der Zahlungsdienstleister bleibt somit grundsätzlich möglich.
BGH Urteil vom 25.03.2021 (Az. I ZR 203/19)
Bei Fragen zum E-Commerce stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
In dem Urteil vom 22.03.2021 (AnwZ (Brfg) 2/20) hat der BGH entschieden, dass das Anwaltspostfach grundsätzlich sicher genug verschlüsselt sei und kein Anspruch auf eine andere Veschlüsselungstechnik bestehe.
BGH AnwZ (Brfg) 2/20
Geklagt hatten Rechtsanwälte gegen die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund des von der Kammer eingerichteten elektronischen Anwaltspostfach. Nach Ansicht der Kläger wäre dies nicht ausreichend verschlüsselt, um eine sichere Kommunikation zu gewährleisten. Die Kommunikation beim elektronischen Anwaltspostfach ist zwar Ende-zu-Ende verschlüsselt, jedoch wird diese nicht unmittelbar an den Empfänger übersandt, sondern in einem Hardware Security Module umgeschlüsselt. Eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 sieht nur den direkten Versand vor. Eine solche wollten die Kläger erreichen, um eine sicherer Kommunikation unter Berufsgeheimnisträgern zu gewährleisten.
Laut Bundesrechtsanwaltskammer müsste die Kommunikation in einem Hardware Security Module umgeschlüsselt werden, damit auch mögliche Vertreter Zugriff auf die Kommunikation haben können.
Der BGH ist der Ansicht, dass die Verschlüsselungsmethode ausreichenden Schutz im Sinne der einfach gesetzlichen Vorschriften § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 RAVPV habe. Diese Vorschriften räumen den Bundesanwaltskammern einen technischen Spielraum ein, soweit eine im Rechtsinn sichere Kommunikation gewährleistet wird. Ein Anspruch würde nur bestehen, wenn eine derartige Sicherheit allein durch die gewünschte Ende-zu-Ende Verschlüsselung (Patent EP 0 877 507 B1) gewährleistet würde. Dies hat der BGH jedoch verneint.
Nichts anderes ergebe sich auch im Lichte des Art. 12 GG, da die Berufsausübung nicht durch die im Rechtsinn sichere Kommunikation gestört wäre. Weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwaltliche Vertrauensverhältnis zum Mandanten sah der BGH beeinträchtigt.
Die Kläger haben bereits angekündigt eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ab 2022 soll die Nutzung des Anwaltspostfachs verpflichtend sein.
VG Mainz 1 K 778/19.MZ
Bereits am 17.12.2020 hat das Verwaltungsgericht Mainz eine Entscheidung zur Kommunikation von Geheimnisberufsträgern gefällt.
Vorliegend ging es um eine Verwarnung (Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO) welche die Datenschutzbehörde Rheinland-Pfalz gegen einen Rechtsanwalt ausgesprochen hatte. Der Rechtsanwalt hatte E-Mails ohne Ende-zu-Ende Verschlüsselung verschickt. Nach Ansicht der Behörde würde der unverschlüsselte Versand keine ausreichende Sicherheit für Berufsgeheimnisträger geben.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Mainz war die Verwarnung jedoch materiell rechtswidrig. Eine angemessene Sicherheit der Datenverarbeitung wird zwar in Art. 5 Abs. 1 lit. f, Abs. 2 DS-GVO verlangt, jedoch wird hier nicht regelmäßig eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung benötigt. Das VG Mainz sieht eine erhöhte Sicherheitsanforderung nur in Einzelfällen. Es bedarf also einer Risikoabwägung im Einzelfall. Eine übliche E-Mail sei meist durch eine Transportverschlüsselung geschützt welche “ durchaus als sozialadäquat und wohl derzeit noch als (Mindest-)Stand der Technik einzustufen“ sei. Dies gilt auch für Berufsgeheimnisträger. Nur soweit sensible Daten, solche die zum Beispiel unter Art. 9 und 10 DS-GVO fallen, verarbeitet werden müsse eine erhöhte Sicherheit gewährt werden. Nicht jede Kommunikation eines Berufsgeheimnisträgers bedürfe eines erhöhten Schutzes.
BGH Urteil vom 22.03.2021 (AnwZ (Brfg) 2/20)
VG Mainz Urteil vom 17.12.2020 (VG Mainz 1 K 778/19.MZ)
Bei Fragen zur Datensicherheit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Produktinformationen müssen nach dem EuGH den Verwendungszweck sowie auch die spezifischen Merkmale eines kosmetischen Mittels aufzeigen. Ein Verweis in den Firmenkatalog durch Symbole auf dem Produkt reicht nicht aus.
Sachverhalt
Vorliegend wurde über ein Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Bezirksgerichts Warschau durch das Urteil des EuGH vom 17.12.2020 entschieden. Im polnischen Verfahren versuchte die Klägerin auf Grund eines Mangels von einem Kaufvertrag über Kosmetika zurückzutreten und die Kosten erstattet zu bekommen. Fraglich war ob die Kosmetika hinreichend gekennzeichnet waren und ob ein Verweis in den Firmenkatalog genüge. Der EuGH wurde durch das Bezirksgericht Warschau daraufhin angefragt ob
- der Art. 19 Abs. 1 f) der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dahin gehend auszulegen ist, dass es den gleichen Umfang an Informationen wie Art. 2 Abs. 1 a) verlangt. Hiernach müssten nur der grundlegende Verwendungszweck (Reinigung, Parfümierung, Schutz…) gekennzeichnet werden. Alternativ müssten noch weitere spezifische Merkmale der Kosmetika aufgeführt werden.
- Ein Verweis auf den Firmenkatalog durch ein Symbol auf dem Mittel mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar ist.
Entscheidung
Der EuGH entschied nun, dass der Art. 19 Abs. 1 f) der Kosmetik-VO weiter auszulegen ist und auch die spezifischen Merkmale des Mittels aufgelistet werden müssen. Der Verbraucher müsse klar über die Anwendung und die Verwendung des Mittels informiert werden, damit dieser die Kosmetika sicher und ohne Beeinträchtigung der Gesundheit verwenden kann.
Der Einsatz von Firmenkataloge als Informationsblatt ist darüber hinaus nicht mit Art. 19 Abs. 2 vereinbar. Der Verweis durch das „Hand mit Buch“ Symbol auf andere Informationsblätter ist nur dann zulässig soweit es aus praktischen Gründen nicht möglich sei die Informationen auf dem Produkt selbst aufzulisten. Organisatorische und finanzielle Schwierigkeiten genügen insofern nicht.
Des Weiteren sei der Verweis nur rechtmäßig wenn diese Informationen auf einem Beipackzettel, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen direkt bei der Verpackung zu finden sind. Ein allgemeiner Firmenkatalog erfüllt diese Voraussetzung nicht. Der Verbraucher muss direkten Zugang zu den Informationen haben, wenn er sich für ein Produkt informiert.
Wirkung
Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln ist weiterhin ein Thema das mit Sorgfalt beachtet werden muss. Auch die möglichen Erleichterungen von Kennzeichnungen bedürfen der genauen Prüfung. Dies ist vor allem in den Bereichen des Vertriebs von Kosmetika aus nicht EU Ländern zu beachten, da die gesetzlichen Bestimmungen abweichen und die Verpackungen für den europäischen Markt angepasst werden müssen.
EuGH Urteil vom 17.12.2020, Rs. C-667/19
Bei Fragen zur Kennzeichnung von Produkten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 19.01.2021 – 11 LA 16/20) hat in einer Berufungszulassungsklage zu Fragen zur Veröffentlichung von Bildern auf Facebook Fanpages entschieden. Gegenstand des Verfahrens waren Bilder auf einer Facebook-Fanpage eines Ortsvereins einer Partei auf denen Privatpersonen identifizierbar waren, die nicht zuvor in die Veröffentlichung eingewilligt hatten.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt veröffentlichte ein Ortsverein einer Partei auf ihrerr Facebook Fanpage ein vier Jahre altes Foto einer öffentlichen Bürgerversammlung. Während der Veranstaltung wurde ein Foto gemacht auf dem die Gesichter der Betroffenen eindeutig zu erkennen waren. Die Betroffenen forderten die Verantwortliche auf, das Foto zu entfernen, da ihre Einwilligung fehle und meldeten den Vorfall der Aufsichtsbehörde, die am Ende des Verfahrens den Ortsverein gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO verwarnte und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegte. Hiergegen erhob der Ortsverein Klage, welche bezüglich der Verwarnung abgewiesen wurde.
Die Klage auf Zulassung der Berufung hatte vor dem OVG keinen Erfolg.
Eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO liege nicht vor. Zum einen sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine Anonymisierung möglich und somit auch erforderlich gewesen sie und zum anderen überwogen nach Ansicht des Senats die Rechte der Betroffenen das berechtigte Interesse der Partei.
Das Ziel der Veröffentlichung, also das Hervorheben der Aktivität und des Erfolges, hätte auch durch Veröffentlichung des Fotos mit anonymisierten Gesichter der beiden Eheleute erfolgen können..
In der Interessenabwägung stand das Interesse zur Information über die Tätigkeiten und Erfolge des Ortsvereins gegen die Rechte der Eheleute F. Hier war zwar „nur“ die Sozialsphäre der Eheleute betroffen, jedoch wurden die Betroffenen ungefragt und unbemerkt fotografiert. Sie hatten somit keinerlei Kontrolle über das Bild und konnten nicht damit rechnen, dass dieses vier Jahre später auf Facebook veröffentlicht wird.
Auch eine Rechtsfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO lehnte das Gericht ab. Das Veröffentlichen von Fotos auf Facebook stelle keine Wahrnehmung einer Aufgabe dar, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, und die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO). Parteipolitisches Handeln stellt keine Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dar. Darüber hinaus wäre auch hier eine Erforderlichkeit aus den genannten Gründen nicht gegeben.
Art. 21 GG, § 1 ParteienG stellten ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) Abs. 2, Abs. 3 DS-GVO dar. Den Vorschriften fehle es an spezifischen Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung mit Bezug auf die Verarbeitung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO.
Eine Anwendung der §§ 22, 23 KUG lehnte des Verwaltungsgericht schließlich ebenfalls ab, da es sich bei dem Foto und dem dazugehörigen Text nicht um einen überwiegend journalistischen Beitrag nach Art. 85 Abs. 2 DS-GVO handelt. Parteipolitische Aktivitäten stellen kein journalistischen Zweck dar. Die parteipolitischen Aktivitäten des Ortsvereins sind zwar zur Meinungsbildung nach außen gerichtet worden aber hatten auch werbenden Charakter. Nach der Auslegung des OVG Lüneburgs müssen die Beiträge indes ausschließlich journalistischen Charakter haben, um die Ausnahme des Art. 85 Abs. 2 DS-GVO zu erfüllen.
OVG Lüneburg (11. Senat), Beschluss vom 19.01.2021 – 11 LA 16/20
Bei Fragen zum Thema Datenschutz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die Bewerbung eines Fitnessstudio-Vertrages mit der monatlichen Gebühr muss auch etwaig anfallende Quartalsgebühren enthalten. Soweit die Gesamtkosten nicht eindeutig und klar erkennbar sind, ist dies wettbewerbswidrig. Das rechtswidrige Verhalten anderer Mitbewerber rechtfertigt diese Werbung nicht.
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.02.2021, Az. 6 U 269/19) hat die Berufung eines Fitnessstudiobetreibers gegen eine Unterlassungsverpflichtung zurückgewiesen. Das Fitnessstudio warb mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monate Abo“. Die Aussage war mit einem Sternchen markiert, welches am rechten Rand in kleiner Schrift quer den Hinweis „zzgl. Euro 9,99 Servicegebühr/Quartal“ enthielt.
Das OLG Frankfurt am Main stützte die Unterlassungsverpflichtung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG auf den Rechtsbruch des § 1 PAngV
- Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). …
- …
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der anzugebende Gesamtpreis das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“ inklusive Steuern und sonstiger Gebühren enthalten. Ein durch Sternchen getätigter Hinweis auf weitere Gebühren ist hier nicht zulässig. Dies wäre nur zulässig soweit der zusätzliche Preis eindeutig zu erkennen ist und die Aufspaltung keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Verbraucherentscheidung hat.
Vorliegend war aber der zusätzlich zu zahlende Preis grafisch extra klein und quer geschrieben und somit gerade nicht hinreichend klar erkennbar. Auch lag der Monatspreis durch die nicht Einberechnung der Servicegebühr gerade unterhalb der 30 Euro Grenze, welche den Kunden beeinflussen sollte.
Der Umstand, dass auch anderen Mitbewerber nicht mit dem Gesamtentgelt werben führt nicht zum Wegfall der in § 3a UWG erforderlichen Spürbarkeit. Zum einen werben nicht ALLE Mitbewerber in dieser Art und zum anderen kann durch den Rechtsmissbrauch einer gesamten Branche ein rechtwidrige Verhalten nicht gerechtfertigt werden. Eine Nichtverfolgung von Wettbewerbsverstößen würde gegen den Sinn und Zweck des UWG laufen.
Bei Fragen zur Preiswerbung im Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dem Beschluss vom 11.02.2021 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen.
Die Beantwortung der Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist entscheidend für die Informationspflichten im E-Commerce bezüglich möglicher Herstellergarantien. Hierbei geht es um die schon länger diskutierte Frage, in welchen Fällen dem Händler Informationspflichten obliegen. Muss bereits beim Vorliegen einer Herstellergarantie informiert werden oder nur wenn damit auch geworben wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage wann damit geworben wird. Reicht bereits ein Hinweis oder wie im vorliegenden Fall ein Link zu einem Produktinformationsschreiben des Herstellers, welches zur Verfügung gestellt wird.
Bei Verstößen gegen etwaige Informationspflichten könnten den Onlinehändlern Abmahnungen drohen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB).
Sachverhalt
Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Dieser öffnete ein Produktinformationsblatt mit Hinweis auf die Garantie, welche sich „zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahr) erstreckt Schäden, die durch normalen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantie zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.
Die Klage wurde vom LG Bochum abgewiesen, jedoch war die Berufung am OLG Hamm erfolgreich. Der BGH hat nun über die zugelassene Revision zu entscheiden.
Fragen
Löst das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU aus. Falls dem nicht so ist genügt schon die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot oder wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist.
Besteht eine Informationspflicht, wenn der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht.
Welche Informationen sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie zu geben im Vergleich zu den Angaben zur Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG.
Beschluss v. 11.02.2021, I ZR 241/19
Bei Fragen zu Hinweispflichten im Onlinehandel stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit Beschluss vom 14.01.2021 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2853/19) einer Urteilsverfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stattgegeben. Das Gericht hätte die streitgegenständliche Frage bezüglich des Schmerzensgeldanspruchs wegen datenschutzwidriger Verwendung einer E-Mailadresse zu Werbezwecken dem EuGH vorlegen müssen.
Sachverhalt
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Urteil des AG Goslar vom 27. September 2019 (Az. 28 C 7/19). Der dortige Kläger und Beschwerdeführer erhielt eine Werbe-Mail an seine berufliche E-Mail-Adresse. Neben Unterlassung beantragte der Kläger auf Grundlage von Art. 82 DSGVO ein Schmerzensgeld von mindestens 500 €.
Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Das Amtsgericht Goslar gab der Klage überwiegend statt, lehnte jedoch den Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung ab, die Erheblichkeitsschwelle sei nicht überschritten. Eine einzige Werbe-Mail, die klar erkennbar als solche zu identifizieren sei, würde den Kläger nicht erheblich stören. Die Frage, ob die Erheblichkeitsschwelle der deutschen Rechtsprechung in Bezug auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch im Unionsrecht (DSGVO) gelte, warf das Gericht auf, verzichtete gleichwohl auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Verfassungsbeschwerde nach Art. 101 Abs. 1 Satz. 2 GG ein, da er in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei. Das Amtsgericht hätte den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV anfragen müssen. Die Richter in Karlsruhe gaben ihm Recht und sahen das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt.
Bisherige Entscheidungspraxis
Die bisherige Rechtsprechung offenbart, dass die nationalen Gerichte bislang eher zurückhaltend mit dem Zusprechen von immateriellem Schadensersatz wegen Verletzungshandlungen nach Maßgabe der DSGVO sind. Zwar wird im Lichte von Art. 82 DSGVO überwiegend keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gefordert, gleichwohl üben sich ordentliche Gerichte und Arbeitsgerichte in Zurückhaltung bei der Zuerkennung von Schmerzensgeld, insbesondere bei bloßen Bagatellverstößen. Dies mag sich mit der Rechtsprechung des EuGH in Zukunft ändern.
BVerfG Beschluss vom 14. Januar 2021 (Az. 1 BvR 28531/19)
AG Goslar Urteil vom 27. September 2019 (Az. 28 C 7/19)
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Der BGH (Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19) hat nun einem TV-Moderator Recht gegeben und diesem einen Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie zugestanden.
Eine TV Zeitschrift bewarb einen Artikel mit: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ und einem Bild mit drei verschiedenen TV Moderatoren. Im Artikel selbst wurde nicht auf den Kläger eingegangen. Die Krebserkrankung eines anderen Moderatoren entsprach jedoch der Wahrheit.
Hiergegen wendete der TV Moderator sich und beantragte Unterlassung und darüber hinaus Schadensersatz. Das der Klage stattgebende Urteil des OLG Köln bestätigte nun auch der BGH. Die Veröffentlichung des Bildes war ohne Einwilligung nach § 22 KUG unzulässig. Da es in dem Artikel selbst auch nicht um den Prominenten ging, war eine Einwilligung auch nicht nach § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nach Ansicht des BGH aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. Die betroffene Person wurde in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Die Nutzung gehe gegen die eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung zu Werbezwecken.
Im Zuge einer Lizenzanalogie sah der BGH die 20.000 € Schadensersatz auch als angemessen an. Hier nahmen die Richter Bezug auf das sensible Thema einer Krebserkrankung und das perfide Spiel zum generieren von Klicks.
Das Landgericht Bonn und das Landgericht Berlin entschieden kürzlich über die Anwendung der Unternehmerhaftung und die Bemessung des Bußgelds bei Verstößen gegen die DS-GVO.
LG Bonn
Der Entscheidung ging ein Bußgeldverfahren des Bundesdatenschutzbeauftragen(BfDI) voran, welcher gegen einem Telekommunikationsanbieter ein Bußgeld (Art. 83 DS-GVO) in Höhe von EUR 9.550.000,00 verhängte.
Das Telekommunikationsunternehmen betrieb ein Callcenter welches die Kunden durch die Telefonnummer/Kundennummer identifizierten und durch das Geburtsdatum authentifizierten. Eine Regelung für Dritte gab es nur in Bezug auf Betreuer. Dritte galten jedoch schon als legitimiert, soweit sie die Telefon-, Kundennummer oder den Namen sowie das Geburtsdatum des Kunden kannten.
Die Möglichkeit nutze eine ehemalige Lebensgefährtin eines Kunden aus um die bewusst geänderte Mobilfunknummer des Kunden zu erfahren und ihn daraufhin nachzustellen. Der BfDI wurde durch die Polizei informiert und verhängte das Bußgeld. Gegen dieses ging das Unternehmen vor.
Zunächst entschied das Gericht, dass das Unternehmen unmittelbar in die Haftung genommen werden könnte. Das Gericht ist der Ansicht, dass das Unternehmen wie im supranationalen europäischen Kartellrecht unmittelbar hafte.
„Das deutsche Sanktionsrecht kennt eine solche unmittelbare Haftung von Unternehmen bislang nicht“
Im deutschen Recht gilt bei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 30 Abs. 1 OWiG das Rechtsträgerprinzip. Hiernach knüpft sich die Geldbuße stets an ein schuldhaftes Fehlverhalten einer natürlichen Person an und erst auf Rechtsfolgenseite stehen die Unternehmen dafür ein. Das Gericht begründete die Anwendung der direkten Unternehmerhaftung auf der europäischen Gesetzgebung. Diese hätte bei Schaffung des § 83 Abs. 4-6 DS-GVO das supranationale Kartellrecht als Vorbild gehabt.
Das Unternehmen hätte hier auch schuldhaft gegen Art. 32 Abs. 1 DS-GVO verstoßen. Der Zugang zu Daten von Dritten wäre leichtfertig ermöglicht worden. Der Namen und das Geburtsdatum wären leicht zugängliche Daten, die nicht zur Authentifizierung ausreichen dürften. Allerdings sieht das LG Bonn nur wenige sensible Daten betroffen (Kontaktdaten und Bankverbindung) und daher keinen schweren Verstoß.
Das LG Bonn kürzte jedoch das Bußgeld von EUR 9.550.000 um 90 % auf EUR 900.000. Das Gericht hat hierzu aufgeführt, dass zunächst ein Bußgeld maximal in Höhe von EUR 10.000.000 oder bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs möglich ist, falls dieser Betrag höher ist. Im vorliegenden Fall lag der 2 % Umsatz bei 72,6 Millionen.
„Die Geldbuße muss spürbar sein; sie darf jedoch nicht als unangemessene Härte im Sinne einer überzogenen Reaktion auf den konkreten Verstoß erscheinen.“
Eine reine umsatzbezogene Bemessung des Bußgeldes, wie es der BfDI es vorliegend getan hat, sei jedoch unverhältnismäßig. Der Umsatz könne jedoch bei der Wirksamkeit und Spürbarkeit als Bemessungskriterium mit einbezogen werden. Weitere Kriterien seien zum Beispiel: Anzahl der Verstöße, Art der Daten, Schaden, Motiv und Vorsatz, Kooperation mit Behörden, Korrektur der Fehler, Anzahl der Verfahren, eigene Schäden.
Im vorliegenden Fall kam es dem Unternehmen zu Gute, dass es das erste Verfahren gegen sie war, nur ein Verstoß verfolgt wurde und keine sensiblen Daten betroffen waren. Darüber hinaus ist der Reputationsschaden des Unternehmens in die Berechnung mit eingeflossen, da das Bußgeldverfahren öffentlichkeitswirksam erlassen wurde.
LG Berlin
Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 18.02.2021 (Az. (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20)) die unternehmerische Haftung verneint. Der § 30 OWiG müsste angewendet werden und folglich wäre ein Fehlverhalten einer natürlichen Person notwendig. Eine Ordnungswidrigkeit könne immer nur eine natürliche Person vorwerfbar begehen; der juristischen Person könne lediglich ein Handeln ihrer Organmitglieder oder Repräsentanten zugerechnet werden. Vorliegend war ein Verstoß eines börsennotiertes Immobilienunternehmens, welches zu einem Bußgeldbescheid der BlnBDI in Höhe von 14.549.503,15 Euro führte. Das Unternehmen kam Löschungspflichten bei nicht mehr benötigten Daten nicht nach.
Das LG Berlin hat nun das Bußgeld für rechtswidrig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts wäre ausschließlich eine Anwendung des § 30 OWiG möglich. Der Art. 83 Abs. 8 DS-GVO verweise auf deutsches Verfahrensrecht. In der Begründung wird eingehend die Gesetzesentstehung thematisiert und dargestellt, dass der § 30 OWiG zwar zunächst ausgenommen werden sollte, dies aber Schluss endlich nicht getan wurde. Die Behörde hätte in ihrer Begründung jedoch nicht dargestellt, dass das Verhalten einer natürlichen Person den Verstoß begründete.
„Insoweit ist die Feststellung eines vorwerfbaren Verhaltens einer natürlichen Person die notwendige Grundvoraussetzung für die Begründung einer Verantwortlichkeit des möglicherweise pflichtigen Rechtsträgers.“
Der Beschluss des LG Berlin ist im Gegensatz zum Urteil des LG Bonn noch nicht rechtskräftig geworden. Die BlnBDI hat bereits Einspruch eingelegt.
Bußgeld gegen schwedisches Modeunternehmen
Gegen ein schwedisches Modeunternehmen verhängte der Hamburger Datenschutzbeauftragte bereits ein Bußgeld in Höhe von 35.258.707,95 Euro. Die Modekette akzeptierte dieses auch und ließ die Widerspruchsfrist verstreichen. Vorliegend kam es zu Erfassungen privater Lebensumstände über einen mehrjährigen Zeitraum. Diese umfassten zum Beispiel Familienleben, Urlaub, Krankheit und Religion. Das Bußgeld wurde aufgrund der schweren Missachtung des Beschäftigtendatenschutzes hoch angesetzt.
Auswirkungen
An den Fällen sieht man, dass Verstöße gegen die DS-GVO mit hohen Bußgeldern geahndet werden können, die Bußgelder jedoch immer im Verhältnis zum Verstoß angemessen seien müssen.
Die Frage, ob eine unternehmerische Haftung oder das Rechtsträgerprinzip anzuwenden ist, bleibt umstritten und bedarf höchstrichterlicher Entscheidung. Die Aufsichtsbehörden werden die Bußgelder zumindest genauer begründen müssen, um sicherzustellen, dass die Haftung als Unternehmen direkt oder im Zuge des Rechtsträgerprinzips greift.
DSK Berechnungsmodell
Bereits im Oktober 2019 stellte die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, ein Berechnungsmodell vor, mit dem ein Bußgeld berechnet werden soll. Eine Bindung für Behörden oder Gerichte gibt es hierdurch jedoch nicht. Maßstab ist immer noch der Art. 83 Abs. 1 DS-GVO, somit muss das Bußgeld wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Das DSK Berechnungsmodell beinhaltet 5 Schritte:
1. Schritt: Das betreffende Unternehmen wird einer bestimmten Größenklasse zugeordnet.
2. Schritt: Es wird der mittlere Jahresumsatz der jeweiligen Größenklasse-Untergruppe ermittelt.
3. Schritt: Der wirtschaftliche Grundwert wird ermittelt.
4. Schritt: Dieser Grundwert wird mit einem von der Schwere der Tat abhängigen Faktor multipliziert.
5. Schritt: Berücksichtigung und Anpassung des Wertes anhand täterbezogener und sonstiger, noch nicht berücksichtigter Umstände.
LG Bonn Urteil vom 11.11.2020 Az. 29 OWi 1/20
LG Berlin Beschluss vom 18.02.2021 (Az. (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20))
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Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vom 02.Dezember 2020 änderte das UWG dahingehend, dass der „fliegende Gerichtsstand“ deutlich eingeschränkt wird. Das OLG Düsseldorf bestätigte nun erstmals die Einschränkung, während das LG Düsseldorf weiterhin am fliegenden Gerichtsstand festhält.
Gesetzeslage
Bis in Krafttreten der Gesetzesänderung konnte im Bereich des UWG Klage dort erhoben werden, wo die Zuwiderhandlung begangen wurde oder auch wo sie sich auswirkt (fliegender Gerichtsstand). Auf Grund der deutschlandweiten Auswirkung von unlauteren Wettbewerb im Internet konnte somit an jedem Landgericht in Deutschland Klage erhoben werden.
In der Neufassung des § 14 UWG wird nunmehr der Bereich der „Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und „in Telemedien“ (Satz 3 Nr. 1) ausgeklammert. Hiermit wollte das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Missbrauch des fliegenden Gerichtsstands verhindern. Nach dem BMJV bestand die Gefahr sich die passende Rechtsprechung nach LG Bezirk auszusuchen sowie durch hohen Reise- und Kostenaufwand Beklagte abzuschrecken.
LG Düsseldorf
Das Landgericht Düsseldorf (Beschl. v. 15.01.2021 – 38 O 3/21) hat sich im Januar in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem fliegenden Gerichtsstand auseinandergesetzt und diesen nicht gänzlich verabschiedet. Nach dem LG Düsseldorf sei der § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen. Die Ausnahme greife hier nicht, da diese nur bei Geschäften greifen, welche „zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in den Telemedien erfordern (…) und bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals nicht verwirklicht werden könnten“.
Die Einschränkung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG würde somit nur auf Geschäfte abzielen die ausschließlich im Internet getätigt werden können. Nicht aber solche, welche auch über andere Kommunikationswege oder direkten Kontakt getätigt werden.
OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2021 – I-20 W 11/21) ist der Ansicht deutlich entgegen getreten. In der Entscheidung zur sofortigen Beschwerde, die sich gegen den Entzug des gesetzlichen Richters richtete, nahm das OLG Stellung zur Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.
Das OLG gab dem LG vor, im Falle eines Widerspruches die örtliche Zuständigkeit noch einmal genau zu überprüfen, da die die vorgenommene Auslegung des § 14 UWG erhebliche Bedenken hervorruft.
Weder der Wortlaut der Neufassung noch Sinn und Zweck würden eine Auslegung des Paragraphen in der Art rechtfertigen. Dem Gesetzgeber kam es gerade darauf an den fliegenden Gerichtsstand bei Verstößen im Internet einzuschränken.
Auch eine teleologische Reduktion könnte nicht vorgenommen werden, da der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Einschränkung von nur einzelnen Bereichen im Online Wettbewerbsrecht entschieden hat. Eine solche Einschränkung wie sie das LG vorgenommen hat war somit gerade nicht gewollt.
LG Düsseldorf
Mit einem Beschluss vom 26. Februar 2021 – 38 O 19/21 hat das LG Düsseldorf noch einmal dessen Standpunkt dargestellt und ein weiteres Festhalten an die teleologische Reduktion erklärt. Die Ausführungen des OLG Düsseldorf hätten als obita dicta keine bindende Wirkung für das Landgericht.
Der Ansicht des LG Düsseldorf folgte nun auch das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.05.2021 Az. 3-06 O 14/21) und nahm in einem ähnlichen Fall den fliegenden Gerichtsstand an.
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