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Schutz von neuartigem Design – Entstehung und Veröffentlichung des Designs dokumentieren

BGH vom 13.12.2012, AZ. I ZR 23/12

Design, das zum Zeitpunkt der ersten Verbreitung in der Öffentlichkeit neu ist und sich im Gesamteindruck von bereits bestehenden Designs unterscheidet, ist für einen Zeitraum von drei Jahren als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, ohne dass das Muster im Register eingetragen werden muss.

Das Recht am Geschmacksmuster liegt grundsätzlich beim Entwerfer. Wird das Muster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben und nach Weisung des Arbeitgebers entworfen, steht das Designrecht dem Arbeitgeber zu. Bei einem Streit über Verbietungsrechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster haben Unternehmen allerdings häufig Schwierigkeiten, den Nachweis zu erbringen, dass das Muster von einem ihrer Arbeitnehmer erschaffen worden ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs trifft denjenigen, der sich auf das Recht des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er tatsächlich Inhaber des Rechts ist. Dies war im Fall des BGH dem klagenden Unternehmen, welches sich auf Designschutz berief, nicht gelungen. Weder durch vorgelegte Schnittzeichnungen, noch durch Zeugenaussagen von Mitarbeitern konnte bewiesen worden, dass die betreffenden Arbeitnehmer tatsächlich das Klagemuster – im Fall des BGH ging es um ein Bolero-Jäckchen – tatsächlich entworfen hatten.

Praxistipp:

Designer bzw. Unternehmen, die für Muster Designschutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch nehmen wollen, sollten den Entstehungsprozess des Designs sowie den Zeitpunkt der erstmaligen Verbreitung in der Öffentlichkeit sorgfältig dokumentieren. Sinnvoll ist es, Zeichnungsskizzen und Projektunterlagen von Arbeitnehmern mit deren Namen und Unterschrift sowie Datum zu versehen und in einer Produktakte zu dokumentieren. Ebenso ist der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung des Musters zu dokumentieren.