Schadenersatz nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion („Shill Bidding“)
Ein eBay-Verkäufer kann sich wegen Manipulation des Auktionsverlaufs durch Eigengebote schadensersatzpflichtig machen. Im vorliegenden Verfahren hatte der Bundesgerichtshof den Verkäufer eines VW Golf VI zu einem Schadensersatz in Höhe von EUR 16.500,- verurteilt, nachdem dieser mittels eines weiteren Ebay-Accounts den Preis für sein eigenes Angebot in die Höhe getrieben hatte.
Sachverhalt
Der Beklagte bot auf der Auktionsplattform eBay einen gebrauchten PKW VW Golf 6 zu einem Startpreis von 1 € an. Der Kläger war neben einem unbekannt gebliebenen Fremdbieter, der 1 € geboten hatte, der einzige weitere Fremdbieter, der sich an der Auktion beteiligte. Die Gebote des Klägers wurden durch den beklagten Verkäufer immer wieder durch eigene Gebote, die er über sein zweites Benutzerkonto abgab, überboten. Solche Eigengebote sind laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay unzulässig. Bei Auktionsende war der Beklagte mit seinem Gebot in Höhe von 17.000 € Höchstbietender. Der Kläger kam mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge, woraufhin er Schadenersatz in Höhe von mindestens 16.500 €, dem geschätzten Marktwert des Fahrzeugs, geltend machte.
Urteil
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Klägers. . Der Senat bewertete das Verkaufsangebot mit einem Anfangspreis von 1 € als verbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB, welches an denjenigen Bieter gerichtet war, der zu Auktionsende Höchstbietender sein würde. Aus der in § 145 BGB enthaltenen Definition ergebe sich hingegen, dass die Schließung eines Vertrages „einem anderen“ anzutragen ist. Daher konnte der Beklagte mit seinen Eigengeboten keinen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen. Demnach war der Kläger bei Auktionsende mit seinem Gebot von 1,50 € Höchstbietender. Das Gericht betonte dabei, dass die späteren Gebote des Klägers keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferten und auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen darstellten. Der Inhalt der Gebote erschöpfe sich darin, das im Vergleich zu Geboten regulärer Mitbieter jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben. Da außer den unwirksamen Eigengeboten des Verkäufers nur ein reguläres Gebot in Höhe von 1 € abgegeben wurde, war der Kläger mit dem Gebot von 1,50 € Höchstbietender.
Ferner verneinte der BGH zugleich eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, der im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert des PKW zustande kam. Der Reiz einer Internetauktion sei gerade, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben.
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