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„Polizei“ als Name geschützt

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein privates Unternehmen, das Schulungen und Anti-Gewalt-Seminare anbietet, die Domain „polizei-jugendschutz.de“ nicht verwenden darf. Das Wort „Polizei“ sei als Name geschützt und stehe für eine Behörde, die öffentlich Polizeigewalt ausübe.

In dem vorliegenden Verfahren hatte das Land Nordrhein-Westfalen gegen oben genanntes Unternehmen aus Witten geklagt und verlangt, die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Wortes „Polizei“ zu unterlassen. Außerdem solle die Domain freigegeben werden. Das Unternehmen macht unter www.polizei-jugendschutz.de Werbung, die sich maßgeblich an Eltern richtet. Das Land NRW betreibt selbst ein Portal „Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalen“. Gemeinsam mit anderen Bundesländern und dem Bund wird zudem das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“ betrieben.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Begriff „Polizei“ darf auf der streitgegenständlichen Unternehmenswebseite nicht mehr verwendet werden. Die Domain muss freigegeben werden. Die Richter begründeten das Urteil unter Verweis auf den Namensschutz des Wortes „Polizei“. Das Land NRW könne sich auf diesen Namen berufen, da der Begriff eindeutig dem Land und seinen Einrichtungen zuzuordnen sei, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Das Wittener Unternehmen hingegen sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden. Der unbefugte Gebrauch verwirre Bürger bei der Zuordnung des Namens. Außerdem entstünde der Eindruck, dass die Webseite im Zusammenhang mit den o.g. Webseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder steht. Dafür spräche auch die Gestaltung der Webseite hinsichtlich der Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs „Polizei“ und die Tatsache, dass nicht offensichtlich ist, dass es sich um einen privaten Anbieter handele. Schutzwürdige Interessen des Landes NRW seien daher verletzt. Es bestehe seitens des Landes ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden nicht mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht werden und der Name „Polizei“ nicht unbefugt gebraucht werde.
OLG Hamm, 20.05.2016, 12 U 126/15
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