Pflichten eines Online-Händlers in Bezug auf die CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung auf Produkten ist eine Herstellererklärung, mit der die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen europäischen Harmonisierungsanforderungen übernommen wird. Es bestehen strenge Vorgaben, welche Produkte zu kennzeichnen sind und wie bzw. von wem die Kennzeichnung anzubringen ist.
Das Oberlandesgericht Köln hat klargestellt, dass auch Händler verpflichtet sind, zu überprüfen, ob eine CE-Kennzeichnung erforderlich und vorhanden ist (Urteil vom 28.07.2017, 6 U 193/16). Diese Pflicht geht jedoch nicht soweit, dass auch überprüft werden muss, ob die Kennzeichnung richtig auf dem Produkt oder der Verpackung platziert wurde.
Händler sollten sorgfältig prüfen, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht und ob diese erfüllt ist. Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht können nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern auch als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden.
Kennzeichnungspflichtige Produkte, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, dürfen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mangels Verkehrsfähigkeit nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Gekennzeichnete Produkte für die jedoch keine Kennzeichnungspflicht besteht, dürfen ebenfalls nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ProdSG).
Kennzeichnungspflichtige Produkte
CE-Kennzeichnungspflichtig sind alle Produkte, die in den Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie fallen, die die Kennzeichnung des Produkts vorsieht. Typischerweise gilt dies etwa für Maschinen, Spielzeug, Elektroartikel usw. Entscheidend ist zudem, dass das Produkt in der EU erstmalig in Verkehr gebracht wird. Ob der Herstellungsort innerhalb oder außerhalb der EU liegt, ist unerheblich. Wichtig ist, dass Produkte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen auch nicht gekennzeichnet werden. Wird ein solches Produkt dennoch mit dem CE-Kennzeichen versehen, so kann dies zu Bußgeldern führen.
Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Die Kennzeichnung erfolgt grundsätzlich im Anschluss an ein sogenanntes Konformitätsnachweisverfahren, in dem die Konformität mit den entsprechenden EU-Richtlinien geprüft wird (z.B. Erfüllung der Anforderungen an die Sicherheit), durch den Hersteller des Produkts. Wie bereits gezeigt, kommt es auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht den der Herstellung, an, so dass die Kennzeichnung nicht zwingend durch den Hersteller erfolgen muss. Dementsprechend sollten Importeure prüfen, ob eine Kennzeichnung bereits besteht oder noch erfolgen muss.
Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder dem Produktschild anzubringen. Ist dies aufgrund der besonderen Gegebenheiten unmöglich, so kann die Kennzeichnung hilfsweise auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen erfolgen.
Werbung
Mit dem CE-Kennzeichen zu werben, birgt die Gefahr, dass der Eindruck erweckt wird, das Produkt sei besonders geprüft. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der Kennzeichnung und gerät in Konflikt mit den Grenzen der zulässigen „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“. Eine Pflicht, Verbraucher über die Kennzeichnung zu informieren besteht nicht.
Bei Fragen zur CE-Kennzeichnung oder ähnlichen Themen der Produktsicherheit stehen wir gerne zur Verfügung.