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Titelschutz für Mobile-Apps – Die Entscheidung des BGH zu „wetter.de“

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Apps für Mobilgeräte sowie Informationsangebote im Internet titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können. Die Bezeichnung „wetter.de“ hingegen sei nicht schutzfähig. Ein abgesenkter Schutzmaßstab wie bei Zeitungen und Zeitschriften gelte für Apps nicht.

Klägerin in dem Verfahren war die Betreiberin der Domain „wetter.de“. Diese hält unter der Domain sowie in einer App für Smartphones und Tablets ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereit. Die Beklagte stellt Wetterdaten im Internet unter „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ sowie über eine App mit den Bezeichnungen „wetterDE“, „wetter.de“ und „wetter-DE“ zur Verfügung. Die Klägerin machte eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte geltend.

Werktitel können bereits mit Benutzungsaufnahme Schutz genießen. Dazu muss der Titel originäre Unterscheidungskraft aufweisen. Anderenfalls kann der Werktitel erst durch Verkehrsgeltung bei den angesprochenen Verkehrskreisen Schutz erlangen. Der Bezeichnung „wetter.de“ komme keine für einen Werktitelschutz hinreichende originäre Unterscheidungskraft für eine Wetter-App und -Webseite zu, so der Senat. Das Gericht befasste sich daher mit der Frage, ob geringere Anforderungen an den Titelschutz von Internetangeboten und Apps gestellt werden können, wie dies für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt ist. Allerdings sei der Verkehr seit langem daran gewöhnt, dass Zeitungen und Zeitschriften „seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden“. Eine solche Gewöhnung liege für den Bereich der Internetseiten und Smartphone-Apps bislang nicht vor.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung lehnte der BGH einen Titelschutz für „wetter.de“ ab. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in „wetter.de“ einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen. Für eine rein beschreibende Bezeichnung wie „wetter.de“, bedarf es für einen Werktitelschutz kraft Verkehrsgeltung allerdings eines Mindestgrades von 50 % Verkehrsdurchsetzung bei den angesprochenen Verkehrskreisen.

BGH, 28.01.2016, I ZR 202/14

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