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Preisangaben im Fitnessstudio-Vertrag

Die Bewerbung eines Fitnessstudio-Vertrages mit der monatlichen Gebühr muss auch etwaig anfallende Quartalsgebühren enthalten. Soweit die Gesamtkosten nicht eindeutig und klar erkennbar sind, ist dies wettbewerbswidrig. Das rechtswidrige Verhalten anderer Mitbewerber rechtfertigt diese Werbung nicht.

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.02.2021, Az. 6 U 269/19) hat die Berufung eines Fitnessstudiobetreibers gegen eine Unterlassungsverpflichtung zurückgewiesen. Das Fitnessstudio warb mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monate Abo“. Die Aussage war mit einem Sternchen markiert, welches am rechten Rand in kleiner Schrift quer den Hinweis „zzgl. Euro 9,99 Servicegebühr/Quartal“ enthielt.

Das OLG Frankfurt am Main stützte die Unterlassungsverpflichtung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG auf den Rechtsbruch des § 1 PAngV 

  1. Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). …

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der anzugebende Gesamtpreis das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“ inklusive Steuern und sonstiger Gebühren enthalten. Ein durch Sternchen getätigter Hinweis auf weitere Gebühren ist hier nicht zulässig. Dies wäre nur zulässig soweit der zusätzliche Preis eindeutig zu erkennen ist und die Aufspaltung keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Verbraucherentscheidung hat.

Vorliegend war aber der zusätzlich zu zahlende Preis grafisch extra klein und quer geschrieben und somit gerade nicht hinreichend klar erkennbar. Auch lag der Monatspreis durch die nicht Einberechnung der Servicegebühr gerade unterhalb der 30 Euro Grenze, welche den Kunden beeinflussen sollte.

Der Umstand, dass auch anderen Mitbewerber nicht mit dem Gesamtentgelt werben führt nicht zum Wegfall der in § 3a UWG erforderlichen Spürbarkeit. Zum einen werben nicht ALLE Mitbewerber in dieser Art und zum anderen kann durch den Rechtsmissbrauch einer gesamten Branche ein rechtwidrige Verhalten nicht gerechtfertigt werden. Eine Nichtverfolgung von Wettbewerbsverstößen würde gegen den Sinn und Zweck des UWG laufen.

Bei Fragen zur Preiswerbung im Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.