post_thumbnail

Panoramafreiheit: Keine Urheberrechtsverletzung durch Ablichten und Veröffentlichen des „AIDA-Kussmund“

Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entschieden, ob der auf „AIDA“-Kreuzfahrtschiffen abgebildete Kussmund, als Werk, das auf einem fahrenden Schiff angebracht ist, unter die sog. Panoramafreiheit fällt. Die Panoramafreiheit soll ermöglichen, dass jeder Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, fotografieren kann, ohne dabei Urheberrechte zu verletzen.

Geklagte hatte eine Veranstalterin von Kreuzfahrten, deren Schiffe mit einem Mund am Bug sowie Augen und Augenbrauen an den Bordwänden der Schiffe gestaltet sind. Das uneingeschränkte und ausschließliche Recht an der Verwendung, Veränderung und Vervielfältigung dieser besonderen Gestaltung liegt bei der Klägerin. Beklagter war der Betreiber einer Internetseite, auf der Kreuzfahrtausflüge angeboten wurden. Er hatte auf der Webseite ein Foto der Seitenansicht eines AIDA-Schiffes veröffentlicht. Die Klägerin sah sich in ihren Rechten an dem Werk verletzt, verlangte Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Bildes und klagte vor dem Landgericht Köln.

Das Landgericht wies die Klage in dieser Hinsicht mit der Begründung ab, dass § 59 I S. 1 Urhebergesetz (sog. Panoramafreiheit) einschlägig sei. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Berufung der Klägerin zu entscheiden und stellte klar, dass der Beklagte durch das Veröffentlichen der Fotografie grundsätzlich in die Rechte der Klägerin an dem auf dem Schiff abgebildetem Werk eingegriffen hatte, jedoch wie bereits das Landgericht Köln erläutert hatte, die sog. Panoramafreiheit aus § 59 I S. 1 UrhG greife. Die Richter führten aus, dass ein allgemeines Interesse an der Freiheit des Straßenbildes bestehe, damit jedermann öffentliche Plätze ablichten könne ohne Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Dieses allgemeine Interesse sei schützenswert. Ausschlaggebend für eine Anwendung der sog. Panoramafreiheit sei, dass sich das streitgegenständliche Werk „bleibend“ im öffentlichen Raum befinde. Dabei sei das Wort „bleibend“ nicht im Sinne von „ortsfest“ zu verstehen. Vielmehr sei entscheidend, dass das Werk dauerhaft im öffentlichen Raum, nicht aber immer an derselben Stelle bleibe. Die Freiheit der Wiedergabe des öffentlichen Raumes werde stark eingeschränkt, wenn jeweils aufgepasst werden müsse, dass werbetragende Fahrzeuge nicht ins Bild gelangen. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Tatsache,  dass Schiffe z.B. nachts an nicht zugänglichen Orten liegen, nicht gegen die Anwendung der sog. Panoramafreiheit spreche. Auch der Wortlaut des § 59 I S. 1 UrhG, wonach Wege, Straßen und Plätze betroffen sind, steht der Anwendung nicht entgegen, da der Zweck der Norm das Ausdehnen auf Wasserstraßen rechtfertigt. Aus diesen Gründen könne sich die Klägerin nicht auf eine Urheberrechtsverletzung berufen.

OLG Köln, 23.10.2015, 6 U 34/15

Bei Fragen zum Urheberrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dominik Rücker, LL.M.

Rechtsanwalt

Daniel Christian Pohl, LL.M.

Rechtsanwalt

Kontakt

 

Tel.: +49 231 286598-0

Mail: kontakt@awpr.de