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Marketplace-Verkäufer haften nicht für urheberrechtswidrige Amazon-Bilder

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Verkäufer, die ihre Waren über den Amazon-Marketplace anbieten und sich dabei an die zur Verfügung stehenden Produktbilder „anhängen“, nicht für Urheberrechtsverletzungen haften.

„Amazon“ stellt für Amazon-Marketplace-Anbieter eine Produktdatenbank zur Verfügung, die sowohl Bild- als auch Textdateien zur Beschreibung und Darstellung einzelner Produkte enthält. Durch Marketplace-Verkäufer eingestellte Angebote werden sodann automatisch mit den in der Datenbank hinterlegten Informationen verknüpft. Vorliegend klagte eine Herstellerin von Sport- und Freizeitrucksäcken gegen einen Amazon-Marketplace-Verkäufer, der u.a. Produkte der Klägerin anbot. Diese wurden mit Bildern, deren Nutzungsrechte angeblich exklusiv bei der Klägerin lagen, beworben. Die Klägerin mahnte daher wegen unberechtigter Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentlicher Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Beklagte weigerte sich, eine solche Erklärung abzugeben, löschte aber seine Angebote.

Das OLG München entschied, dass der Klägerin in Ermangelung einer Urheberrechtsverletzung durch den Marketplace-Verkäufer keine Ansprüche gegen diesen zustünden. Vielmehr müsse hier zwischen „Amazon“ und dem Marketplace-Verkäufer differenziert werden. Es liege kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und keine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Marketplace-Verkäufer vor. Die Bilder befänden sich bereits bei der Angebotserstellung auf dem „Amazon“-Server und würden automatisch mit den Angeboten verknüpft. Eine Vervielfältigung könne nicht nachgewiesen werden. Ferner habe der Beklagte die Fotos nicht selbst eingestellt und auch keinen Einfluss auf die Zugänglichmachung der Fotos gehabt. Maßgeblich sei auch, dass die Entscheidung, ob und wie lange die Produktbilder öffentlich zugänglich gemacht werden, allein bei „Amazon“ liege.

OLG München, 10.03.2016, 29 U 4077/15 – Angebote mit Lichtbildverknüpfung

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