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Fehlender Link auf OS-Plattform wettbewerbswidrig

Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass ein fehlender Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung darstellt. Dass die Plattform zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung noch nicht technisch fertiggestellt worden war und nach Fertigstellung eine Streitbeilegung in Deutschland noch gar nicht möglich ist, stehe dem nicht entgegen.

In dem Verfahren bot der Beklagte Uhren im Internet zum Verkauf an. Er unterließ es, auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission hinzuweisen und einen Link bereitzustellen. Per Beschluss vom 09.02.2016 untersagte das Landgericht Bochum dem Beklagten daraufhin, im geschäftlichen Verkehr Uhren im Internet anzubieten, ohne Verbraucher über die OS-Plattform zu informieren. Der Beklagte entgegnete, dass er einen entsprechenden Link nicht zur Verfügung stellen konnte, da die Plattform noch nicht verfügbar gewesen sei. Die Plattform sei erst seit dem 15.02.2016 zugänglich. Zudem finde in Deutschland in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung keine Streitbeilegung statt. Die Klägerin, ebenfalls Verkäuferin von Uhren im Online-Handel, beantragte sodann, den Beschluss aufrecht zu erhalten und verwies auf die am 09.01.2016 in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 524/2013, nach der Onlinehändler, die mit Verbrauchern kontrahieren, verpflichtet sind, Informationen über die OS-Plattform und einen entsprechenden Link bereitzuhalten.

Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung. Die Pflicht, Informationen über die Plattform und einen entsprechenden Link zur Plattform bereitzuhalten bestehe seit dem Inkrafttreten der ODR-Verordnung am 09.01.2016. Der Beklagte habe diese Pflicht nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen § 3 a UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 sei gegeben. Weder die Tatsache, dass die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, noch dass eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht möglich ist, befreiten den Beklagten von seiner Informationspflicht. Im Übrigen würde die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Streitigkeit entstanden ist und nicht bereits bei Vertragsschluss Relevanz entfalten. Daher bestehe die Pflicht zu informieren und zu verlinken bereits bei Inkrafttreten der Verordnung, unabhängig davon, ob eine Streitbeilegung bereits möglich ist oder nicht.

LG Bochum, 31.03.2016, 14 O 21/16

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