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„Fatboy“ – Markenverletzung durch Amazon-Suchergebnisliste

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Markenverletzung vorliegen kann, wenn bei Eingabe einer fremden Marke in die Suchfunktion auf der Internetplattform „amazon.de“ in der darauf erscheinenden Trefferliste auch Produkte von Mitbewerbern angezeigt werden.

Das Verfahren betraf Sitzmöbel der Marke „Fatboy“. Bei einer Suche nach einem „Fatboy“ auf amazon.de wurden in der Amazon-Trefferliste nicht ausschließlich Produkte der Marke „Fatboy“, sondern auch Mitbewerber-Produkte angezeigt. Die Rechteinhaber sahen darin eine Markenverletzung, die das OLG Frankfurt a.M. nunmehr bestätigt hat. Die Richter verglichen die Situation mit einem Kaufhaus-Besuch. Wie auch im Offline-Handel würden Kunden erwarten, dass Verkäufer ihnen nur die Produkte der Marke zeigen, nach der sie auch tatsächlich verlangt haben. Die Situation bei einer Amazon-Suche sei nicht anders zu bewerten. Da Fremdherstellerangebote in der Suchergebnis-Liste nicht bzw. nicht hinreichend von den Originalprodukten optisch abgetrennt seien, sei die Herkunft solcher Waren für das Publikum nicht eindeutig. Abweichende Artikelbeschreibungen, Produktbilder oder Markenetiketten sind nach Ansicht des Senats allein nicht ausreichend, um eine hinreichende Abgrenzung zu gewährleisten.

OLG Frankfurt a.M., 11.02.2016, 6 U 6/15

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