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Facebook-Account-Inhaber haftet für Beiträge von Dritten

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Inhaber eines Facebook-Accounts für Äußerungen, die Dritte über diesen Account tätigen, haften. In dem Verfahren hatte ein Veranstalter gewerblicher Events geklagt, da auf seiner Facebook-Pinnwand über den Account des Beklagten herabwürdigende Äußerungen zur Sexualität des Klägers sowie weitere Beleidigungen veröffentlicht wurden. Der Kläger verlangte Schadenersatz in Höhe von 3000 Euro wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers und sprachen ihm Schadenersatz in Höhe von 3000 Euro zu. Den Einwand des Beklagten, wonach der streitgegenständliche Eintrag nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Dritten über den Account des Beklagten gepostet wurde, wies das Gericht unter Verweis auf die Grundsätze der „Halzband“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 11.03.2009, I ZR 114/06) zurück. Der BGH hatte entschieden, dass Inhaber eines eBay-Kontos haften, wenn Dritte über das Konto Rechtsverletzungen begehen und die Zugangsdaten nicht hinreichend gesichert wurden. Vorliegend seien die Kontrolldaten und das Passwort des Accounts geeignet, den Facebook-User als Account-Inhaber zu identifizieren und eine rechtsgeschäftliche oder deliktische Inanspruchnahme zu sichern. Daher bestehe gegen den Inhaber des Facebook-Accounts eine unwiderlegliche Vermutung, nach der er so zu behandeln sei, als hätte er selbst den streitgegenständlichen Beitrag verfasst. Die Richter betonten, dass ein Facebook-Account nur einer Person zustehe und diese für die strenge Geheimhaltung des Passworts verantwortlich sei. Erlangen Dritte Zugang und begehen Rechtsverletzungen über den Account, so haftet der Account-Inhaber.

OLG Frankfurt a.M., 21.07.2016, 16 U 233/15

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